Um Korruption zu vermeiden: Ehrenkodex für die Stadträte
In der alten Wahlperiode hat der Stadtrat bereits einen Ehrenkodex beschlossen. Und dieser soll auch im neuen Kommunalparlament gelten. Kommende Woche soll dieser den Ehrenkodex beschließen. Der soll Korruption vermeiden. Im Hauptausschuss gab es 7 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen.
Unter anderem wird die Annahme von Spenden, Zuwendungen und Geschenken geregelt. „Die Mitglieder des Stadtrates verpflichten sich, kein Geld, unangemessene Sachgeschenke oder sonstige unangemessene Vorteile anzunehmen, die ihnen auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Rat angeboten werden“, heißt es beispielsweise. In Ausnahmefällen soll ein vom Stadtrat bestimmter Ehrenrat entscheiden.
Zudem sollen die Stadträte künftig jährlich über ihre ausgeübten Berufen, ihren Mitgliedschaften in Kontrollgremien oder Unternehmen sowie ihre Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien berichten. Die Stadt will diese Informationen künftig auf ihrer Internetseite den Bürgern bereitstellen.
Außerdem sollen die Stadträte künftig über geschäftliche Beziehungen mit der Stadt Halle (Saale) oder mit städtischen oder öffentlich dominierten Gesellschaften informieren. Dies soll auch für Gesellschaften gelten, an denen die Stadträte beteiligt sind oder als Geschäftsführer tätig sind.
Ehrenkodex des Stadtrates der Stadt Halle (Saale)
Unter Korruption ist der Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil zu verstehen. Insbesondere werden unter Korruption diejenigen Verhaltensweisen verstanden, durch die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aufgrund ihrer Position und der ihnen übertragenen Befugnisse sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile verschaffen lassen. Darunter fällt die Entgegennahme, das Sich-Gewähren-Lassen oder Fordern von Leistungen, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Korruption gefährdet die soziale und demokratische Ordnung, sie unterhöhlt die Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz und des freien Wettbewerbes. Korruption bewirkt neben hohen materiellen Schäden einen Verlust an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Politik und die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen.
Die Mitglieder des Stadtrates bekennen sich zu ihrer Verantwortung, das Mandat uneigennützig und zum Wohle der Stadt Halle (Saale) auszuüben und lehnen Korruption als Missbrauch einer anvertrauten Stellung zum persönlichen Nutzen oder Vorteil ab.
Im Hinblick auf die zu Recht erwartete Vorbildfunktion und in Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen verpflichten sie sich zu den nachfolgenden Grundsätzen:
1. Annahme von Spenden, Zuwendungen und Geschenken
a) Es erfolgt abgesehen von den nachfolgend aufgezählten Ausnahmeregelungen keine Annahme von Zuwendungen, Spenden und Schenkungen durch Stadträte, wenn diese in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Stadtratsmandat stehen.
b) Die Mitglieder des Stadtrates verpflichten sich, kein Geld, unangemessene Sachgeschenke oder sonstige unangemessene Vorteile anzunehmen, die ihnen auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Rat angeboten werden. Die Entgegennahme von Zuwendungen und Vergünstigungen in ausschließlich privater Eigenschaft ist davon nicht berührt. Die Mitglieder des Stadtrats prüfen jedoch kritisch, ob mit einer privaten Zuwendung Erwartungen an die Amtsausübung geknüpft sind. Grundsätzlich sollte alles, was von einer kritischen Öffentlichkeit als unangemessener Vorteil angesehen wird, nicht angenommen oder dem Ehrenrat unverzüglich angezeigt werden.
c) Die Annahme von Bargeld ist generell unzulässig. Zulässig ist die Annahme von geringwertigen Sachgeschenken bis zu einer Wertgrenze von 20 Euro sowie zum Beispiel von Massenwerbeartikeln, Blumensträußen oder ähnlichen im Rahmen des Üblichen liegenden Aufmerksamkeiten. Höherwertige Geschenke bei offiziellen Anlässen, deren Ablehnung gegen die Regeln der Höflichkeit verstoßen würde (zum Beispiel Gastgeschenke bei Auslandsreisen), sind unverzüglich an den Stadtratsvorsitzenden abzuliefern.
d) Unangemessenheit ist anzunehmen, soweit der Wert der Zuwendung höher als 50 Euro pro zuwendender Person oder Institution und Jahr ist.
e) Einladungen zum Essen oder ähnlichen Anlässen gehören zur Ausübung insbesondere der repräsentativen Funktionen der ehrenamtlichen Tätigkeit und sind nicht zu beanstanden, wenn sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus einer Einladung Abhängigkeiten ergeben können. Abhängigkeiten können bei Einladungen in einem kleineren Personenkreis leichter entstehen als bei Veranstaltungen in einem großen, offiziellen Rahmen. In Zweifelsfällen soll die Einladung abgelehnt oder vorher eine Entscheidung des Ehrenrates herbeigeführt werden. Als Obergrenze für den Wert einer angemessenen Bewirtung werden 50 Euro angesehen.
f) Die Teilnahme an repräsentativen Veranstaltungen gehört grundsätzlich zu den Pflichten der Mandatstätigkeit. Insbesondere hält der Stadtrat die Annahme von angebotenen Freikarten für zulässig, wenn sie mit der Funktion des Stadtratsmitglieds in Zusammenhang steht oder auf einem Beschluss des Stadtrates beruht oder wenn es sich um Freikarten für Veranstaltungen handelt, die von überwiegend der Stadt gehörenden Einrichtungen durchgeführt werden. Der Wert pro Karte oder Veranstaltung darf 20 Euro nicht übersteigen. Die Annahme von Freikarten ist dem Ehrenrat anzuzeigen.
g) Soweit ein begründetes Interesse an der Annahme einer Zuwendung, die einen höheren Wert als 20 Euro hat, besteht, wird dies dem Ehrenrat angezeigt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ehrenrat einer Annahme zustimmen.
h) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme der Zuwendung die objektive Mandatsausführung des Stadtratsmitgliedes beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, der Eindruck der Befangenheit entsteht. i) Mitglieder des Stadtrats nehmen in amtlicher Eigenschaft keine Spenden entgegen mit Ausnahme von Zuwendungen, die bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben für die Stadt gewährt werden und die unverzüglich an den Hauptverwaltungsbeamten weitergeleitet werden. § 99 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes SachsenAnhalt bleibt unberührt.
2. Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Stadtrates werden Informationen, die nach dem Gesetz, vor allem des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts, geheim zu halten sind, nicht an Dritte weitergeben und solche Informationen nicht gewinnbringend verwerten.
3. Selbstauskunft
Die Mitglieder des Stadtrates übermitteln dem Ehrenrat jährlich in tabellarischer Form Angaben zu ihren ausgeübten Berufen (berufliche und nebenberufliche Tätigkeiten), ihren Mitgliedschaften in Kontrollgremien, in Organen verselbständigter Aufgabenbereiche der Stadt sowie in sonstigen privatrechtlichen Unternehmen und ihren Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Diese Angaben werden im Internet auf der Homepage der Stadt Halle (Saale) veröffentlicht.
4. Anzeige von Korruption
Die Mitglieder des Stadtrates unternehmen alle Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen gegen Korruption im Verkehr mit den politischen und geschäftlichen Partnern der Stadt Halle (Saale) und werden korruptes Verhalten bei ihren politischen Entscheidungsträgern nicht dulden. Jeder Hinweis oder Verdacht eines Stadtratsmitglieds auf einen Beeinflussungsversuch durch Dritte oder die Gefahr einer Interessenkollision ist dem Ehrenrat unverzüglich anzuzeigen.
5. Verträge
Bei Verträgen jeglicher Art mit der Stadt Halle (Saale) oder der städtischen oder öffentlich dominierten Gesellschaften und unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform werden die Mitglieder des Stadtrates jede Form der Einflussnahme, die zu ihrer Bevorzugung oder zu einer Bevorzugung ihrer Angehörigen oder Dritter führen kann, unterlassen. Dies gilt auch für Aufträge an Gesellschaften und Gemeinschaften, an denen sie beteiligt oder für die sie als Geschäftsführer tätig sind.
6. Geschäftliche Beziehungen
Geschäftliche Beziehungen mit der Stadt Halle (Saale) oder mit städtischen oder öffentlich dominierten Gesellschaften – unabhängig von ihrer Rechtsform – werden dem Ehrenrat angezeigt. Dies gilt auch für Aufträge an Gesellschaften und Gemeinschaften, an denen die Stadtratsmitglieder beteiligt oder für die sie als Geschäftsführer tätig sind. Die Mitglieder des Stadtrates unterrichten den Ehrenrat jährlich zum Stichtag 31. Dezember über
– Tätigkeiten als Mitglied der Leitung (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ähnlichem) eines privatrechtlichen Unternehmens oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt, sofern die Tätigkeit nicht auf dem Beschluss des Stadtrats beruht;
– Unternehmensbeteiligungen, sofern sie mindestens 5% der Anteile betreffen oder einen Wert von mehr als 100.000 Euro haben;
– geschäftliche Verbindungen mit der Stadt oder einem ihrer Beteiligungsunternehmen;
– vergütete nebenberufliche Beratungstätigkeiten, Erstattung von Gutachten oder Vertretung fremder Interessen, sofern ein Bezug zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt Halle (Saale) besteht.
Der Ehrenrat behandelt die Angaben vertraulich. 7. Ehrenrat
a) Ein Ehrenrat unter Vorsitz des Stadtratsvorsitzenden achtet auf die Einhaltung des Ehrenkodexes und spricht bei Verstößen dem Stadtrat Empfehlungen aus. Der Ehrenrat prüft, ob bei einem Verstoß eine gröbliche Verletzung der Pflicht zur uneigennützigen und verantwortungsbewussten Tätigkeit nach §§ 32, 31 Abs. 2 KVG LSA vorliegt.
b) Dem Ehrenrat gehören an: Der Vorsitzende des Stadtrates, der Hauptverwaltungsbeamte, die Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen sowie der/die von der Stadt zur Korruptionsbekämpfung berufene Beauftragte.
c) Der Ehrenrat wird auf Antrag von mindestens einer Fraktion des Stadtrates, dem Stadtratsvorsitzenden, dem Hauptverwaltungsbeamten oder eines betroffenen Stadtratsmitgliedes tätig.
d) Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine Zweidrittelmehrheit.
e) Der Ehrenrat erstattet dem Stadtrat jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht in anonymisierter Form.
f) Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
„unangemessene Sachgeschenke oder sonstige unangemessene Vorteile anzunehmen, “
Diese Formulierungen sind doch so schwammig und auch die Selbstauskunft. Was sind Ausnahmen?
Lachen ohne Ende!
3 Enthaltungen.
3 Sitze hat die AfD im Hauptausschuss.
Zufall?
Ja, du Blödpaul. Hetze woanders rum. Das machen hier schon genug. Dein Gedankenkonstrukt würde mich mal interessieren. Allerdings hab ich nicht die Zeit dazu und du scheinbar nicht den Kopf.
Schlimm genug dass ein Ehrenkodex gg Korruption überhaupt beschlossen werden muss. Das erklärt sich prinzipiell von selbst. Zumindest sollte es das.
Die Enthaltungen kamen von einer Papenburgnahen Partei…seit Jahren Kumpels 🤞🏼🤌🏼
Welche ist denn die (nur) eine Papenburgnahe Partei?
Ich würde mal meinen, dass von Seiten Papenburg keine Vorkommnisse nach hier 1. vorliegen, die Politik ist da hörig allein aus solchen klassischen „dann gehen wir weg aus Halle“ „Wir haben so viele Arbeitsplätze“ Drohungen.
Dieser Ehrenkodex vor gut einem Jahr geht wohl auf andere Sachen zurück.
Dass ein Ehrenkodex Korruption verhindert soll wohl ein witz sein
Otto von Bismarck sagte schon,
Politik ist eine Hure,… aber man darf sie bei Bedarf benutzen.
Frage: Warum haben sie ihren Schwur gebrochen? Antwort: ich habe nicht versprochen den Schwur auch zu halten.
> Der Ehrenrat behandelt die Angaben vertraulich.
Na klar …
Wo ist Teil „8. Strafen“ abgeblieben?
Genauso sinnlos wie der Amtseid unserer Regierungspolitiker 🙁 Keiner der Politiker dient „Dem deutschen Volke“. Ebenso wenig werden die Stadträte „Dem halleschen Bürger“ dienen.