Weil Bundesgerichtshof Revision angenommen hat: Prozess am Landgericht Halle gegen mutmaßlichen Drogendealer beginnt erneut

Am Landgericht in Halle (Saale) wird heute der Prozess gegen einen mutmaßlichen Drogendealer neu aufgerollt.
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22.03.2022 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen (Az.: 1 Ks 3/21).
Das Landgericht hatte sechs Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten im Bereich von mehreren Kilogramm Kokain bzw. Cannabis festgestellt, davon zwei, denen eine Bestellung von Cannabis in Spanien vorangegangen war. In einem der Fälle versandte der in Spanien ansässige Lieferant im November 2020 insgesamt 379 kg Cannabis mittels eines Lkw nach Deutschland.
Mit Urteil vom 22.03.2023 (Az.: 6 StR 398/22) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einziehung abgeändert, den Strafausspruch aber unberührt gelassen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Urteilsgründe den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang des Angeklagten zu einem übermäßigen Betäubungsmittelkonsum und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht belegten.
Während der Schuld- und Strafausspruch keiner neuen Entscheidung bedarf, wird die nunmehr zuständige Strafkammer erneut Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
Er ist kein „mutmaßlicher“ Drogendealer mehr, das Urteil selbst ist nicht Bestandteil der Revision. Er ist offiziell verurteilter Drogendealer.
„…das Urteil selbst ist nicht Bestandteil der Revision“.
Achso? Dann dient die Revision nicht zur Änderung des Urteils? Interessant….. Wie, in welcher Form wird denn das Gericht seine Entscheidung äußern? 🤦♀️
Rechtskraft – was ist ist es
Wo sonst sollte der Dealer untergebracht werden….. Anstalt oder Knast
Niemand hat eine irgendwie andere „Unterbringung“ ins Spiel gebracht. Kannst du lesen? Genau darum geht doch, Entziehung oder (richtiger) Knast.
So ein Schwachsinn,das Gericht hat eine Entziehungsentscheidung getroffen! Wenn dann trifft der Angeklagte diese Entscheidung! Dazu kommt noch eine angeordnete Entziehung,was eigentlich auch unnötig ist wenn er im Knast sitzt! Als Auflage komplett sinnlos,wenn dann muss der Süchtige es wollen,sonst bringts eh nix!
Du hast ja voll Ahnung…
Natürlich nicht 🤦♀️
Einziehungsentscheidung, nicht Entziehungsentscheidung! Bei der Einziehung geht es um Geld!
Sowohl „Einziehung“ als auch „Entziehung“ kommen im Text vor.
Bei der Einziehung geht es nicht nur um Geld.