Fußgängerin kürzt über die Hochstraße ab
Gegen 10:06 Uhr meldeten sich mehrere Fahrzeugführer bei der Polizei und gaben an, dass auf der Hochstraße in Halle (Saale) eine Frau fußläufig in Richtung Franckestraße unterwegs sei.
Durch Polizeibeamte konnte die ältere Dame auf Höhe der Franckeschen Stiftungen festgestellt werden. Um diese aus dem Gefahrenbereich zu verbringen wurde die Dame gebeten in den Funkstreifenwagen einzusteigen. Hier wurde die Frau auf ihr Fehlverhalten hingewiesen.
Auf die Frage warum sie sich in eine solche Gefahr begeben hat antwortete sie mit dem Satz „Ich wollte den kürzesten Weg nehmen“. Nach einer erfolgten Belehrung konnte sie ihren Weg am Leipziger Turm fortsetzen.
Richtig so hat sie es gemacht. Die Hochstraße hat keinen Fußweg. Wo soll sie denn sonst laufen als auf der Straße?
Gemäß § 25 StVO muss ein Fußgänger den Gehweg nutzen, wenn es keinen gibt und auch keinen Seitenstreifen, muss innerhalb geschlossener Ortschaften der linke oder der rechte Fahrbahnrand genutzt werden.
Ein Verbot für Fußgänger steht dort auch nicht. Also darf man die Hochstraße gemäß StVO als Fußgänger benutzen. Nur als Radfahrer nicht, dafür steht tatsächlich ein Verbot. Also absteigen und schieben, dann ist man Fußgänger und darf die Hochstraße wieder nutzen, da man ein Fahrzeug mitführt, aber nur am rechten Fahrbahnrand.
Vielleicht wäre das gar keine schlechte Idee, wenn einfach mal im Berufsverkehr völlig StVO-konform 100 Fußgänger die Hochstraße nutzen würden.
Da du offenbar noch nie in Halle warst, kann dir das Vz. 259 natürlich auch noch nie aufgefallen sein, das zahlreich verteilt genau das verhindern soll.
So viel Laberei und dann liegst du doch wieder daneben…
Wo steht denn das Verkehrszeichen 259 an der Hochstraße? Gerne mit Bild.
Wenn ich mich richtig erinnere, gibt es das Zeichen 259 nur am Franckeplatz, an der Rampe hoch zur Waisenhausapotheke.
Du hättest auch mal weiterlesen sollen, denn dann hättest du noch folgende Ergänzung gelesen:
VwV-StVO zu § 25 Fußgänger
2 II. Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht sicher überschreiten können, und da, wo Fußgänger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten die Fußgänger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden (Stangen- oder Kettengeländer), oder der Fußgängerquerverkehr muss unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen zusammengefasst werden (z. B. Markierung von Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichenanlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde der Einbau von Inseln anzuregen.
Die Hochstraßenbrücken haben jeweils links und rechts Geländer, als sind es abgetrennte Fahrbahnen. Und auf denen haben Fußgänger nicht zu suchen.
In diesem Absatz der VwV-StVO (die für die Verwaltung bindend ist, nicht für den Fußgänger) ist die Rede vom Fußgängerquerverkehr, nicht vom Längsverkehr. Richtig lesen würde helfen.
Es geht doch nicht darum was man darf und was nicht.
So ein Spaziergang über die Hochstraße
kann auch der letzte Spaziergang werden.
Wenn es wirklich verboten wäre dann wäre
es wohl kaum bei einer Belehrung geblieben.
Jedoch sagt einem doch schon der gesunde
Menschenverstand: Dort geht man nicht entlang.
Da kann man ja ebenso auf der Autobahn spazieren gehen.
Eigentlich traurig das der Verkehrsschild-Weltmeister
Deutschland keine Beschilderung für die Hochstraße hat.
Wenn diese vernünftig beschildert wäre dann wäre es verboten!
Schon traurig, dass man dort Schilder aufstellen muss, wo es schon allein der gesunde Menschenverstand gebietet, sich nicht zu bewegen. Warum muss man Leuten, die offenkundig was Dummes tun, extra noch ein Verbotsschild vor die Nase setzen ? Ist wie mit den Klagen in den USA, warum das Auto mit Tempomat nicht von selbst steuert oder der berühmte heisse Kaffee.
ICH war’s NICHT!!
Elfriede trifft es wie immer genau auf den Punkt !
Ein Hoch auf die Wissenschaft !!! Soviele Sheldon’s. 😉