Prozess am Landgericht Halle wegen Schutzgelderpressung in der Jugendanstalt Raßnitz

Vor der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Halle beginnt heute das Strafverfahren gegen einen im November 2002 geborenen Angeklagten. Gegen den Angeklagten liegen zwei Anklagen vor. Mit Anklageschrift vom 25. Juli 2024 wird ihm eine versuchte räuberische Erpressung zur Last gelegt. Er soll im Januar 2022 in der Jugendanstalt Raßnitz gemeinsam mit einem Mitgefangenen einen weiteren Inhaftierten zur Zahlung von Schutzgeld aufgefordert haben. Nachdem dieser sich geweigert habe, soll der Mitgefangene ihn mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen haben. Der Angeklagte soll sich anschließend beteiligt haben, indem er dem mutmaßlich Geschädigten mit dem beschuhten Fuß gegen die linke Gesichtshälfte und den Oberkörper trat. Dabei sollen beide angekündigt haben, dass weitere Schläge folgen würden, falls keine Zahlung erfolge. Der mutmaßlich Geschädigte soll durch die Tat Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Rippenbereich erlitten haben.

Ursprünglich waren der Angeklagte und der Mitangeklagte gemeinschaftlich angeklagt. Das Verfahren gegen den nunmehr Angeklagten wurde jedoch im April 2025 abgetrennt, da er bis Dezember 2025 unbekannten Aufenthalts gewesen sein soll. Der Mitangeklagte wurde im Juli 2025 von der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Halle wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; das Urteil ist rechtskräftig.

Mit einer weiteren Anklageschrift vom 30. Oktober 2024 wird dem Angeklagten zudem eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Er soll im Juli 2024 in Weißenfels einen Mann, der sich mit Bekannten beim Musikhören aufgehalten haben soll, mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Nachdem dieser zu Boden gegangen sei, soll der Angeklagte eine Glasflasche an sich genommen und sie dem Geschädigten gegen den Kopf geworfen haben. Dabei habe dieser eine Schwellung am Kopf sowie erhebliche Schmerzen erlitten. Die Flasche soll vom Kopf abgeprallt, gegen einen Zaun geflogen und dort zerschellt sein.

Diese Anklage war zunächst vor dem Amtsgericht Weißenfels – Jugendrichter – erhoben worden. Das Landgericht Halle hat das Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung übernommen.

Der Angeklagte hat bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Zum Zeitpunkt der ihm mit Anklage vom 25. Juli 2024 vorgeworfenen Tat war der Angeklagte Heranwachsender. Ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob er in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG). Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht eine Jugendstrafe von bis zu zehn Jahren. Bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wobei der Versuch einer Straftat milder bestraft werden kann.

Werden Taten gleichzeitig abgeurteilt, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, kommt nur eine einheitliche Sanktion in Betracht, die sich am Schwergewicht der Taten zu orientieren hat (§ 32 JGG).

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8 Antworten

  1. Alt-Hallenser sagt:

    So ein Scheiß 😕

  2. Hana-Karl sagt:

    „Der Mitangeklagte wurde im Juli 2025 von der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Halle wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; das Urteil ist rechtskräftig.“
    Soetwas ist für mich eher unverständlich.Wieso bekommt jemand für eine schwere Körperverletzung und versuchten Raub nur Bewährung? Das kann man doch nicht ernstnehmen. Zumal das Ganze ja offenbar im Knast abgelaufen ist, er also schon vorbestraft ist.

    • Thomas sagt:

      Jana, es war keine schwere Körperverletzung. Das ist ein anderer Tatbestand. Gefährlich wird eine Körperverletzung schon, wenn zwei Täter beteiligt sind (§ 224 Abs.1 Nr. 4 StGB). Das kann dann auch eine leichte Ohrfeige sein.

      Weniger Emotionen, mehr Sachlichkeit!

      • Hans-Karl sagt:

        Stimmt, du hast recht. Im Artikel war nicht von schwerer Körperverletzung sondern von gefährlicher Körperverletzung die Rede. Die Bewährung erklärt sich für mich dadurch aber trotzdem nicht.

        • Thomas sagt:

          Das ist okay. Manche studieren jahrelang und verstehen die einfachsten Dinge nicht. Die werden dann aber auch nicht Richter oder Anwalt. 🙂

          Warum aber ein blauer Fleck, eine blutende Nase oder eine aufgeplatzte Lippe anders beurteilt wird als ein offener Bruch, großflächige Verbrennungen oder eine lebensgefährliche Kopfverletzung mit Intensivversorgung und mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt, sollte auch kleinen Kindern schon verständlich sein.

  3. Wintersonne sagt:

    Guten Tag , jegliche Art von Übergriffen oder Körperverletzung im Strafvollzug sollte stets härter bestraft werden. Betroffene können diesen Straftaten nur erschwerend ausweichen oder aushalten. Dazu sollte ein Strafvollzug nicht dienen und erschwert durch solche Übergriffe die Entwicklung der Betroffenen Personen. Das Strafmaß wurde durch ein Gericht festgelegt und heißt Freiheitsentzug und nicht Quälerei, Missbrauch , Foltern oder Körperverletzung. Daher kann jede aufgedeckte und verurteilte Straftat im Vollzug dazu beitragen , die Selbstbestimmung und den Respekt am Menschen zu leben.

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