Schwarzfahrer im Zug nach Halle wurde schon per Haftbefehl gesucht und hatte Drogen dabei

Am Dienstag, den 20. Januar 2026 um 18:39 Uhr nutzte ein 43-jähriger Mann den Regionalexpress von Stumsdorf nach Halle (Saale) und konnte bei der Fahrausweiskontrolle keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen. Nach Halt am Hallenser Hauptbahnhof übernahm eine Streife der Bundespolizei den Sachverhalt und stellte die Identität des Mannes zweifelsfrei fest.

Bei der Überprüfung seiner Personalien im Fahndungssystem der Polizei stellte sich jedoch heraus, dass nach dem Deutschen per Haftbefehl gesucht wird. Demnach wurde der 43-Jährige vom Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen im April 2025 wegen des Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 1600 Euro beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen durch Strafbefehl verurteilt. Da der Verurteilte den Geldbetrag nicht zahlte und sich nicht zum Strafantritt stellte, wurde durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau im Dezember 2025 der Haftbefehl erlassen. Diesen eröffneten ihm die Bundespolizisten und wollten ihn festnehmen. Daraufhin versuchte der Mann zu flüchten, was ihm aber nicht gelang.

Die Bundespolizisten nahmen ihn mit zur Dienststelle am Hauptbahnhof Halle (Saale). Bei der Durchsuchung wurden darüber hinaus auch Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden. Weil er den haftabwendenden Betrag von 1600 Euro nicht aufbringen konnte, wurde der Mann in eine Justizvollzugsanstalt gebracht, um seine Restfreiheitsstrafe von 40 Tagen anzutreten. Die Bundespolizisten informierten die ausschreibende Behörde über die Vollstreckung des Haftbefehls und fertigten darüber hinaus Strafanzeigen gegen den Mann wegen des Erschleichens von Leistungen und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

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7 Antworten

  1. sam sagt:

    Kann mir das mal jemand erläutern, wie er jetzt nur noch 40 Tage Haft, obwohl er die 80 Tage nicht angetreten hatte?
    Bitte keine dummen Kommentare, sondern nur ernst gemeinte Erläuterungen. Danke

    • ernst gemeint sagt:

      Die Tagessätze bei einer Ersatzfreiheitsstrafe werden halbiert, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt sondern abgearbeitet oder abgesessen wird. Gilt seit Herbst 2023. Deutschland war eines der letzten EU-Länder. Hintergrund: die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist im Grunde ineffektiv und kostspielig. Darüber hinaus soll die Halbierung auch abgrenzen von der „normalen“ Strafhaft. Schließlich kann man sich auch immer noch während der Vollstreckung freikaufen.

    • ernst gemeinte Erläuterung sagt:

      Ein Fehler im Verständnis.

      Er wurde zu 80 Tagessätzen zu je 20 Euro (entspricht insgesamt 1600 Euro) Geldstrafe verurteilt. Ursprünglich entsprach das bei Nichtbezahlen einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen (deswegen „Tagessatz“). Seit knapp 2 Jahren gilt aber die Neufassung des § 43 StGB wonach 2 Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.

      Der Satz

      …zu einer Geldstrafe von 1600 Euro beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen durch Strafbefehl verurteilt…

      könnte richtig

      …zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 Euro durch Strafbefehl verurteilt…

      lauten.

      Bundespolizisten sind auch nur Menschen.

  2. Emmi sagt:

    Das ist mir auch aufgefallen

  3. 10010110 sagt:

    Drei mal keine Fahrkarte für je einen einstelligen Eurobetrag kaufen kostet 180€ „erhöhtes Beförderungentgelt“. Und diesen Betrag dann nicht zahlen, kostet 1600€ Strafe? 😮 Das ist aber ein ganz schlechtes Geschäft.

    • ohne s sagt:

      Das ist mir auch aufgefallen.

      Aber dann habe ich 4 Sekunden gegoogelt und den Unterschied zwischen Vertragsstrafe (Zivilrecht) und Geldstrafe (Strafrecht) gelernt.

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