Corona-Testpflicht vor dem Schulbesuch ist Rechtens – Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt lehnt Eilantrag ab
Wer in Sachsen-Anhalt die Schule betreten will, muss vorher einen Corona-Schnelltest machen. Das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat Eilantrag gegen die verbindliche Testungen von Schülern als Voraussetzung zur Teilnahme am Unterricht abgelehnt.
Geklagt hatte eine Mutter eines Kinder aus der 4. Klasse. Sie macht im Wesentlichen geltend, aufgrund des bestehenden Widerspruchs zu den Teststrategien der WHO und des RKI sei die geregelte Testpflicht an Schulen nicht verhältnismäßig. Kinder hätten einen Rechtsanspruch auf Bildung und Schulunterricht im Sinne von Anwesenheits- und Präsenzunterricht, der durch die schon ungeeignete Maßnahme unterlaufen werde. Ein genereller Ansteckungsverdacht wie bspw. im Gesundheitswesen bestehe im Schulwesen nicht.
Das Oberverwaltungsgericht hat hierfür im Wesentlichen ausgeführt:
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erwiesen sich die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Sie hielten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mit der landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 188 im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen seien die Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG, die den Verordnungsgeber zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen berechtigten, in Sachsen-Anhalt deutlich überschritten.
Die mit der von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe seien voraussichtlich auch verhältnismäßig. Die Gestattung des Zutritts von Schülerinnen und Schülern zum Schulgelände in Abhängigkeit von einem negativen Schnelltest erscheine nicht als von vornherein ungeeignetes Mittel, um das mit der Maßnahme verfolgte – legitime – Ziel zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten bei Fortführung des Präsenzbetriebs in den Schulen und damit verbunden die weitere Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Ohne diese Maßnahme wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzunterricht in den Schulen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt, wesentlich höher. Dass der Verordnungsgeber seinen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen die Erkenntnisse des RKI zugrunde lege, sei rechtlich nicht zu erinnern.
Die im Streit stehende Maßnahme dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Durch die Anknüpfung der Gestattung des Zutritts der Schülerinnen und Schüler zum Schulgelände an die Bereitschaft, sich in der Schule einem Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 unter Aufsicht zu unterziehen sowie an das Vorliegen eines negativen Testergebnisses, werde die Wahrscheinlichkeit, dass mit dem Coronavirus infizierte Schüler das Gelände betreten können und dort Mitschüler oder Lehrer infizieren, zumindest reduziert. Andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, seien nicht offensichtlich und würden durch die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt.
Schließlich erweise sich die Maßnahme voraussichtlich als verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei könne offenbleiben, ob mit einer Testung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schüler (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden sei. Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls im Vergleich zu den Gefahren, die für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen im Fall einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus entstehen, als deutlich geringfügiger anzusehen. Gleiches gelte für die mit der Maßnahme verbundenen Einschränkungen der Schüler in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Eltern in ihrem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an den Tests freiwillig sei. Zwar sei Schülerinnen und Schülern, die sich dem (freiwilligen) Selbsttest nicht unterziehen, der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Allerdings würden sie nicht vom Unterrichtsangebot ausgeschlossen, sondern könnten – und müssten dies zur Erfüllung der Schulpflicht letztlich auch – am Distanzlernen teilnehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Testen an der Schule hat an unserer Schule bereits mehrere unentdeckte Infektionen in 4 Klassen aufgedeckt. Bin also dafür und sehe auch bei den Kleinen, dass das Prozedere kein Problem ist.
… außer bei dir, du stimmst ja eh allem zu!
Das ist richtig.
Kein Rechtsstaat kein Recht, die Schafe sind dafür, weil sie halt nicht denken
… und an was denke ich nicht, wenn ich für die Tests bin?
Verstehe die Aufregung nicht, die Kinder bohren sich mit dem Finger in der Nase rum, und wenn es darum geht andere vor eventuellen Gefahren zu schützen ist das „Körperverletzung“ oder sons was für ein Blödsinn.
Es wird ja keiner gezwungen 🤷 Die Eltern können frei für ihr Kind entscheiden. Entweder Test oder Homeschooling. Wo ist da jetzt ein Problem 🤔
Danke, liebe Eltern meiner Klasse, dass ihr alle das Testen in der Schule erlaubt. So können wir mit einem besseren Gefühl gemeinsam lernen, auch wenn es natürlich keine Sicherheit gibt. Keine Tests wären viel schlimmer. Für die Kinder ist das Ganze mittlerweile völlig unspektakulär. Wie so Vieles bei dem die „Ich bin gegen alles“- Schreihälse Theater machen.
Es sind merkwürdige Zeiten. Nicht erst seit Ausbruch der Pandemie gewinnt man den Eindruck, dass viele Kinder geistig reifer sind und sich vernünftiger verhalten als ihre Eltern.