Psychische Probleme: Nachbar mit 30 Messerstichen ermordet, Prozess wird neu aufgerollt
Am Landgericht in Halle (Saale) wird ab heute ein Mordprozess neu aufgerollt, nachdem der Bundesgerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben hat.
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 07.06.2022 wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Az.: 1 Ks 1/22).
Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte in einer Nacht im Oktober 2021 in der Wohnung seines Nachbarn, des späteren Tatopfers, auf. Er nahm – als Folge einer psychotisch verzerrten Wahrnehmung – dabei an, dass er von diesem und zwei weiteren ihm bekannten Personen geschlagen und sexuell missbraucht worden sei, nachdem ihm sein Nachbar unbemerkt eine Substanz in sein Getränk gemischt habe. In den Folgetagen reifte in ihm der Entschluss, seinen Nachbarn als „Hauptverursacher“ des vermeintlichen Verletzungsgeschehens zu töten. Er begab sich deshalb in die Wohnung des Nachbarn, um sich bei diesem zu rächen. Dort versetzte er seinem Nachbarn – bei sicher erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit – mit zwei mitgeführten Küchenmessern 30 Stiche in Tötungsabsicht, woran der Nachbar kurz darauf verstarb. Einen weiteren Anwesenden verletzte der Angeklagte mit den Messern ebenfalls, um diesen davon abzuhalten, einzuschreiten.
Mit Beschluss vom 18.10.2022 (Az.: 6 StR 355/22) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle im Schuld- und Strafausspruch sowie im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die angenommene Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei belegt sei.
Während die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben können, wird die nunmehr zuständige Strafkammer erneut Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten treffen müssen.
Ach je, der Täter kann nichts dafür, er war nich bei Sinnen, lasst ihn doch laufen den armen Mann
Er hat die Tat doch geplant und dann soll er nicht schuldfähig sein? Wer schützt die Allgemeinheit vor diesem Menschen. Er war doch in der Psychiatrie gut aufgehoben.
Planung und Schuld unterscheiden sich nicht nur in der Schreibweise. Die Allgemeinheit wird vor diesem Menschen durch den Staat geschützt. Er wird auch weiterhin in der Psychiatrie gut aufgehoben sein.
Schon krass
Auch das Strafrecht benötigt – dringend – eine neue, den Verhältnissen angepasste Überarbeitung.
EINSPERREN!
Wer einen anderen -aus welchen Gründen und in welcher Verfasstheit auch immer- mit 30 Messerstichen tötet hat auf jeden Fall einen am Schwimmer.