Wegen Untreue: OB Wiegand ab Donnerstag wieder vor Gericht
Am 4. Mai wird vor dem Landgericht Magdeburg der Prozess gegen Oberbürgermeister Bernd Wiegand wegen angeblicher Untreue neu aufgerollt. Zunächst sind elf Verhandlungstermine angesetzt. 26 Zeugen und ein Sachverständiger sollen bis 14. Juli gehört werden.
Dem 60-jährigem Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) Wiegand wirft die Staatsanwaltschaft Halle mit Anklage vom 11.02.2014 Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt bei der Einstellung von drei städtischen Bediensteten vor.
Der Angeklagte soll am Tag seines Dienstantritts als Oberbürgermeister am 01.12.2012 Arbeitsverträge mit drei von ihm ausgesuchten und genehmen Personen abgeschlossen haben, die ihn bereits in der Vergangenheit bei seiner kommunalpolitischen Arbeit unterstützt haben sollen. Es soll dabei um die Position seiner Büroleiterin, eines Referenten für strategische Grundsatzfragen und einer Referentin für Sicherheit und Ordnung gegangen sein. Der Angeklagte soll pflichtwidrig unter Umgehung geltender Vorschriften über die Ausschreibung derartiger Dienstposten die Beschäftigten gemessen an ihrer Qualifikation in zu hohen Entgeltstufen der TVöD VKA in den höchsten drei Entgeltgruppen 13 ,14 und 15 eingeordnet haben. Der Stadt soll hierdurch ein „Gefährdungsschaden“ von rund 290.000 € entstanden sein.
Das Landgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2015 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sich die Gehaltseingruppierung im tariflich vorgegebenen Rahmen bewege und dem Oberbürgermeister ein Ermessensspielraum bei der Eingruppierung zustehe. Es sei auch nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen gehandelt habe.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 24.05.2016 (4 StR 440/15) den Freispruch auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg.
Das Urteil und zwei Pressemitteilungen des BGH sind im Internet auf der Seite des BGH veröffentlicht.
Zitat aus der Pressemitteilung 91/2016 des BGH vom 24.05.2016:
„Der 4. Strafsenat ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, wonach sich die Einordnung aller drei Mitarbeiter in die jeweilige Erfahrungsstufe 5 innerhalb des dem Angeklagten durch die Vorschriften des TVöD (VKA) eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraums und damit im tariflich vorgegebenen Rahmen bewegt habe und es deshalb schon an einem pflichtwidrigen Handeln fehle. Er hat ausgeführt, dass bereits die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Tarifbestimmung (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2016) durch die Strafkammer unter Berücksichtigung der einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die Annahme, der Angeklagte habe daher nicht pflichtwidrig im Sinne einer Untreue nach § 266 StGB gehandelt, ist schon aus diesem Grund nicht tragfähig.“
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