Corona-Kundenbegrenzung rechtmäßig
Wegen der Corona-Pandemie gilt in Sachsen-Anhalt eine erlaubte Anzahl an Kunden bei Geschäften. Sind Läden kleiner als 800 Quadratmeter, darf sich pro 10 Quadratmeter ein Kunde aufhalten. Ab 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sind es 20 Quadratmeter pro Kunde.
Dagegen wollte ein Supermarkt-Betreiber vorgehen, seine Eilanträge vor dem Oberverwaltungsgericht hatten aber keinen Erfolg. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sei höherrangiger als Einnahmeeinbußen während der Stoßzeiten.
Es sei offen, ob es verhältnismäßig sei, wenn an die Größe der Verkaufsfläche strengere Beschränkungen für die Anzahl der Kunden, die sich in dem Geschäft aufhalten dürfen, geknüpft würden, ohne die Frage der Raumluftmenge und -qualität in großflächigen Einzelhandelsgeschäften zu berücksichtigen, meinte das Gericht. Jedenfalls sei die Maßnahme aber geeignet, zur Kontaktreduzierung in großflächigen Ladengeschäften beizutragen. Sie diene damit dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Soweit der reglementierte Kundenzugang zu Warteschlangen vor den Ladengeschäften führen könne, sei zu berücksichtigen, dass sich die Wartebereiche auch bei Beachtung der vielfältigen örtlichen Verhältnisse von großflächigen Einzelhandelsgeschäften außerhalb von Einkaufszentren typischerweise im Freien befänden. Hier sei die Infektionsgefahr geringer als in geschlossenen Räumen.
Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung lege eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als dringend geboten nahe. Zwar werde der Antragsteller in seinen Grundrechten (insbesondere der Berufsausübungsfreiheit) berührt. Soweit er Einnahmeeinbußen während der Stoßzeiten befürchte, da er weniger Kunden zeitgleichen Zutritt gewähren könne, sei aber wegen der Notwendigkeit der Bevölkerung, sich mit Waren des täglichen Bedarfs zu versorgen, damit zu rechnen, dass die Kunden entweder die Wartezeit in Kauf nehmen oder ihr Einkäufe außerhalb der Stoßzeiten erledigen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass großflächige (Lebensmittel-)Einzelhandelsgeschäfte aufgrund ihres breiteren Warenangebotes eine besondere Anziehungskraft auf Kunden hätten. Demgegenüber sei der mit der Maßnahme verfolgte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit als höherrangiger zu werten.
Na endlich, das hatten wir doch schon einmal. Abstand halten Kontakt meiden dann schaffen wir das
Kleine Geschäfte regeln das womöglich besser, als zum Beispiel Globus, wo zig Leute an der Fleisch-/ Wurst-Bedienung anstehen und an der Selbstbedienung kaum noch rankommen . War die Hölle gestern. Ich hatte das Gefühl, das morgen Weihnachten ist und der Laden morgen schließt
Keine Sorge, diese Bilder wirst du noch am 22./23. sowie zwischen den Feiertagen haben und besonders am 02.01. – weil die Leute nichtmehr für länger als 2 Tage einkaufen können – oder sie haben so dermaßen hohe Ansprüche, dass gewisse Dinge frisch sein müssen, dass man sie am selben Tag kaufen und verspeisen muss.
Macke !
Was bringt das, wenn man im Laden dichtgedrängt 20 bis 25 Leute auf 15 qm sich tummeln. Der Rest der Ladenfläche ist leer. Zu beobachten in fast jeden Discounter usw.
Ich frage mich immer, warum es zu bestimmten Tagen immer zu Gedränge kommt … steckt da ne Art „Schwarmintelligenz“ dahinter, dass alle auf Knopfdruck die Supermärkte stürmen als gäbe es kein Morgen ?
Die kleinen Läden achten wie blöde darauf, Globus und alle Baumärkte berammeln sich und machen lmaA.
Sollte das Ordnungsamt kommen, dann geht die Strafe in die Bücher und wird als Verlust entspannt akzeptiert. Der Umsatz im Massenauflauf ist das Kriterium, an dem der Standort gemessen wird. Die Strafe reißt das Ergebnis nicht runter.
Das ist doch ok so Kontakte können so minimiert werden. Und wer das nicht weil bleibt eben draußen