Fahrrad von Dachgepäckträger geklaut: Fahndung der Polizei nach Dieb

32 Antworten

  1. Schreiber sagt:

    Da hat das Gericht aber wirklich schnell reagiert. Hut ab.

    • Umgeschaut sagt:

      Nun, die StPO läßt eben keine andere Verfahrensweise zu. Da kann kein Richter was dafür, dafür gibt es eben Fristen. Und der Daten- und Persönlichkeitsschutz ist eben auch zu beachten.

      • bla sagt:

        Datenschutz für Täter ist natürlich viiiel wichtiger als die Sicherstellung des Diebesgutes und dessen Rückführung zum Besitzer…

        • HA sagt:

          Du leihst dein Fahrrad einem anderen. Der gibt es dir nicht zurück. Du siehst es zufällig auf dem Dach seines Autos. Es ist unzweifelhaft dein Fahrrad. Du nimmst es dir von dort runter und fährst damit nach Hause.

          Bist du Täter eines Diebstahls und ist dein Fahrrad Diebesgut?

          • Logik - was ist das sagt:

            Deshalb sucht die Polizei nach dem Typen, weil er sich sein Eigentum zurückgeholt hat? Die hat wohl sonst nichts zu tun?

            • @Blubberkopp sagt:

              Die Polizei sucht den Typen, um zu klären, was vorgefallen ist. Deswegen heißt das auch Ermittlungsverfahren.

              • Logik - was ist das sagt:

                Vorigen Kommentar von 15:32 Uhr lesen und verstehen!

              • Verstehe wer will sagt:

                Völlig richtig. Die Polizei weiß nicht, ob der Gesuchte das Fahhrad an sich nehmen durfte. Das kann sie aber ermitteln und macht es offenbar auch.

          • Herr Moo sagt:

            Unter Berücksichtigung der §§ 229 und 858 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie der strafrechtlichen Aspekte könnte die Situation wie folgt beurteilt werden:

            Gemäß § 858 BGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, sie von einem Besitzer zurückzufordern, der sie unrechtmäßig in Besitz genommen hat. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass derjenige, dem du das Fahrrad geliehen hast, es unrechtmäßig in Besitz genommen hat, indem er es nicht zurückgegeben hat, obwohl die Leihe beendet war. Somit hast du als Eigentümer das Recht, dein Fahrrad zurückzufordern.

            Gemäß § 229 BGB kann eine Wegnahme in gutem Glauben und ohne Vorsatz nicht als Diebstahl betrachtet werden, wenn die Person die Sache aneignet, um eine bestehende eigene Forderung zu befriedigen. In diesem Fall könntest du argumentieren, dass du das Fahrrad in gutem Glauben zurückgenommen hast, um deine eigene Forderung (die Rückgabe deines Eigentums) zu befriedigen.

            Strafrechtlich gesehen könnte dies bedeuten, dass dein Handeln nicht als Diebstahl gemäß § 242 StGB (Strafgesetzbuch) angesehen werden könnte, da du das Fahrrad zurückgenommen hast, um deine berechtigte Forderung zu erfüllen.

            • HA sagt:

              Bisher 2 Punkte max.

              § 858 BGB ist keine Anspruchsgrundlage. Ob eine Wegnahme vorliegt, wurde nicht dargestellt und doppelter Konjunktiv ist ganz schlechter Ausdruck. Zum Vorsatz gibt es eine zentrale Norm im StGB (Strafgesetzbuch). Ziemlich weit vorn.

              Die beiden Fragen bleiben unbeantwortet. Der Sachverhalt steht fest.

        • t-haas sagt:

          Zwei verschiedene Schuhe, du hast es eben immer noch nicht begriffen. Die Schuldigkeit wird vom Gericht festgestellt, dann gibt es ein Urteil. Vorher gilt die Unschuldsvermutung. Ja, isso

      • fragjanur sagt:

        Kann man nicht einfach die STPO aussetzen?

        Wenn man ein freundliches Gesicht macht, müsste das doch gehen oder? 😇

        • Schlümpfe für Halle sagt:

          Natürlich kann man die STPO nicht aussetzen; doch unsere Volksvertreter könnten die Mühlen der Justiz mit einem Turbo-Gang ausstatten! Leider widmen sich die Kriminellen viel zu selten dieser Spezies. Wäre dem anders, dann würde sich sehr schnell etwas ändern. Dann machen die zunächst alles andere als freundliche Gesichter, doch später erlassen sie vielleicht sogar bessere Gesetze. Das wäre auch gut so!

        • Fred sagt:

          Wer sollte das machen? Schon mal was von Legislative und Exekutive gehört?

    • Robert sagt:

      War vielleicht das Fahrrad eines Richters oder Staatsanwaltes. Hahaha

  2. Radfahrer sagt:

    „…Der unbekannte Täter entwendete am 22.07.2023,…“

    Wundert sich hier noch jemand über die erschreckend miserable Aufklärungsquote von Fahrraddiebstählen in Sachsen-Anhalt und insbesondere in Halle?
    Und nein, eine entsprechende Versicherung löst das Problem nicht, es mildert nur die individuellen Kosten ab, indem sie auf die Versichtertengemeinschaft abgewälzt werden.
    Wie bei der Hausratversicherung: Sie versichert den Brandschaden, aber trotzdem sollte man auf die Feuerwehr nicht verzichten.

    • tja sagt:

      Hier wundert sich ständig jemand. Aber das sind immer die gleichen zwei oder drei Deppen, die nie etwas dazulernen.

      Die Öffentlichkeitsfahndung dient im Übrigen der Aufklärung. Das Verfahren könnte auch einfach eingestellt werden. Denk mal drüber nach. Zeit dazu hast du.

      • . sagt:

        „Aber das sind immer die gleichen zwei oder drei Deppen, die nie etwas dazulernen.“

        Kritiker sind also Deppen? Du scheinst ein wahrer Demokrat zu sein!

  3. Erwin sagt:

    Warum kann ich die Fotos nicht größer öffnen? Man kann gar nichts erkennen!!?

  4. Detlef sagt:

    Wenn ermittelt dann gleich ausweisen und dahin ,wo der herkommt

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