Keine ordnungsgemäße und rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechende Aktenführung und Aktensicherung: Verwaltungsgericht Halle rügt Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der provisorischen Eishalle in Bruckdorf
Das Verwaltungsgericht Halle hat am 28. Februar 2023 entschieden, dass die Klägerin zum überwiegenden Teil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) Anspruch auf Zugang zu Unterlagen und Akten der Beklagten im Zusammenhang mit der Förderung, dem Vorvertrag und der Rechnungsprüfung der provisorischen Eishalle/Eiszelt, insbesondere zu Gesprächsvermerken, Korrespondenz, Aufzeichnungen und Protokollen, hat.
Die Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens – nachdem sie zuvor der Klägerin mitgeteilt hatte, dass keine Unterlagen existieren – bereits verschiedene Unterlagen und Aktenausschnitte zur Verfügung gestellt. Soweit diese zum Teil unkenntlich gemacht worden waren, seien diese Dokumente nach Auffassung des Gerichts der Klägerin ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen. Denn die auskunftsverpflichtete Beklagte habe nicht nachvollziehbar und im Detail vorgebracht, dass dem konkrete Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IZG LSA, wie etwa personenbezogene Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse etc. entgegenstünden.
Die Beklagte wurde weiter dazu verpflichtet, der Klägerin auch Zugang zu Unterlagen zu gewähren, die sich bei ihrem beauftragten Wirtschaftsprüfer, Architekten und Rechtsanwalt befinden, weil sie sich deren zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgabe, der Schaffung einer örtlichen Freizeit- und Erholungseinrichtung, hier einer provisorischen und endgültigen Lösung für den Eissport, bedient habe. Die Beklagte als informationspflichtige Behörde treffe eine Beschaffungspflicht.
Einen weitergehenden Anspruch lehnte das Gericht ab, weil trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, dass weitere Unterlagen existieren. Stattdessen habe das Gericht feststellen müssen, dass nach dem unwiderleglichen Vortrag der Beklagten und der vernommenen Zeugen offenbar eine ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechende Aktenführung und Aktensicherung bei der Durchführung des Projektes „Sicherung Eissport“ weder im Büro des Oberbürgermeisters noch in den einzelnen Geschäftsbereichen bestanden habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
VG Halle, Urteil vom 28. Februar 2023 – 1 A 36/20 HAL
„Einen weitergehenden Anspruch lehnte das Gericht ab, weil trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, dass weitere Unterlagen existieren. Stattdessen habe das Gericht feststellen müssen, dass nach dem unwiderleglichen Vortrag der Beklagten und der vernommenen Zeugen offenbar eine ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechende Aktenführung und Aktensicherung bei der Durchführung des Projektes „Sicherung Eissport“ weder im Büro des Oberbürgermeisters noch in den einzelnen Geschäftsbereichen bestanden habe.“
Und weil der „Macher“ so „transparent“ ist, wollen ihn die Leute als OB zurück?
Fügt sich doch schlüssig ein ins Bild der anderen Vorwürfe. Unter Transparenz hätte ich was anderes verstanden.