„Künstlerische Freiheit“: Intendanten in Halle sollen mehr zu sagen haben
Die künstlerischen Leiter von Oper, neuem theater, Puppentheater und Thalia Theater sollen mehr zu sagen haben. Die Rechte der Intendanten sollen gestärkt werden, plant Oberbürgermeister Dr. Bernd Wiegand. Dazu soll es eine Vorlage für den Stadtrat geben.
Die Rechte und Pflichten der künstlerischen Leiter, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sollen auf diese Wiese klar im Gesellschaftsvertrag definiert werden, erklärt die Stadtverwaltung. In den letzten Monaten gab es insbesondere Streit mit Opern-Chef Florian Luther und nt-Chef Matthias Brenner mit geschäftsführer Stefan Rosinski. Brenner und Lutz fühlten sich eingeschränkt.
„Der geltende Gesellschaftsvertrag stammt aus dem Jahr 2008. Wie bereits vor einigen Wochen in einer Podiumsdiskussion in der Oper angekündigt, halte ich den Vertrag für nicht mehr zeitgemäß. Er sollte dringend neu ausgerichtet werden“, so Wiegand. Die vergangenen Monate hätten wiederholt gezeigt, dass Änderungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich sind, um die Kompetenzen zwischen Geschäftsführung, künstlerischen Leitern und Aufsichtsrat abzugrenzen und klarzustellen sowie Regelungslücken zu schließen, so Wiegand. Wiegand: „Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages obliegen dem Stadtrat. Und hier gehört das Thema aufgrund der Bedeutung der Kultur für die Stadt auch hin.“
Folgende Befugnisse der Geschäftsführung und der künstlerischen Leiter werden in der Vorlage neu geregelt:
– Die Geschäftsführung hat die den künstlerischen Leitern obliegende künstlerische Leitung der jeweiligen Sparten in völliger künstlerischer Selbstständigkeit und alleiniger künstlerischer Verantwortung sicherzustellen.
– Den künstlerischen Leitern obliegt die spartenbezogene Öffentlichkeitsarbeit.
– Die künstlerischen Leiter repräsentieren ihre Sparte im Außenverhältnis.
– Die künstlerischen Leiter haben die wirtschaftlichen Vorgaben einzuhalten.
– Im Wirtschaftsplan ist ein gesondertes Personal- und Sachkostenbudget für die
von den einzelnen künstlerischen Leitern geführten Sparten auszuweisen.
– Über drohende Überschreitungen des Spartenbudgets ist der Aufsichtsrat unverzüglich durch die Geschäftsführung zu unterrichten und durch den zuständigen künstlerischen Leiter ein untersetzter Vorschlag zur Abwendung der Budgetüberschreitung bzw. zum Ausgleich des Fehlbetrages zu unterbreiten.
– Die Geschäftsführung und die künstlerischen Leiter nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im begründeten Einzelfall etwas anderes.
Folgende Befugnisse des Aufsichtsrates werden in der Vorlage neu geregelt:
Dem Aufsichtsrat obliegt die Ausübung des aus dem Anstellungsvertrag resultierenden Weisungsrechtes und der disziplinarischen Befugnisse sowohl gegenüber dem Geschäftsführer als auch gegenüber den künstlerischen Leitern.
Ebenso die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und den künstlerischen Leitern.
Neueste Kommentare