Gimritzer Damm: Eilverfahren zum sofortigen Baubeginn möglich

Die beiden Klagen gegen den Bau des neuen Gimritzer Damms in Halle haben am Dienstag für einige Aufregung gesorgt. In der Beigeordnetenkonferenz beklagte Oberbürgermeister Bernd Wiegand, dass im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses kein Antrag auf sofortige Vollziehung gestellt wurde und sich dadurch der Baubeginn auf unbestimmte Zeit verschiebe.
Diese Aussagen weist das Landesverwaltungsamt zurück. „Üblicherweise wird allerdings der sofortige Vollzug durch die Antragsteller erst beantragt, wenn klar ist, ob jemand gegen die behördliche Entscheidung geklagt hat“, sagte Denise Vopel vom Landesverwaltungsamt. „Denn: wenn niemand klagt, ist der Planfeststellungsbeschluss sofort wirksam und kann durch den Antragsteller sofort vollzogen werden. Eine Beantragung nach der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses und die Entscheidung über eine Anordnung des sofortigen Vollzugs ist deshalb der Regelfall und rechtlich zulässig.“
Die Möglichkeiten des sofortigen Vollzugs habe man bereits in der Vergangenheit mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz erörtert, so Denise Vopel. „Es bedarf daher weder einer Aufforderung des Oberbürgermeisters die Entscheidung zum Gimritzer Damm erneut zu prüfen, noch Hinweisen, wie trotz Klagen eine Maßnahme in einem Eilverfahren vorangetrieben werden kann. Als Planfeststellungsbehörde hat das LVwA weitreichende rechtliche Erfahrungen. „
Sobald der Antrag auf sofortige Vollziehung eingehe, werde dieser „vorrangig bearbeitet, so dass kein nennenswerter Zeitverzug im behördlichen Vollzug entsteht“, erläutert die Sprecherin des Landesverwaltungsamts. „Hinzu kommt, dass für die Entscheidung über den sofortigen Vollzug die Rechtssicherheit sich erhöht, wenn weitere Gründe, als die bisher bekannten, im Klageverfahren vorgetragen werden. Damit können diese in die Abwägung miteingebracht werden. Eine zeitgleiche Entscheidung innerhalb des Planfeststellungsbeschlusses bringt keinen nennenswerten zeitlichen Vorteil.“
Sei für einen Planfeststellungsbeschluss der sofortige Vollzug festgestellt, könnten zwar auch dagegen Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Doch darüber würde das OVG in einem sogenannten „Eilverfahren“ entscheiden.
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