Gimritzer Damm: Eilverfahren zum sofortigen Baubeginn möglich
Die beiden Klagen gegen den Bau des neuen Gimritzer Damms in Halle haben am Dienstag für einige Aufregung gesorgt. In der Beigeordnetenkonferenz beklagte Oberbürgermeister Bernd Wiegand, dass im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses kein Antrag auf sofortige Vollziehung gestellt wurde und sich dadurch der Baubeginn auf unbestimmte Zeit verschiebe.
Diese Aussagen weist das Landesverwaltungsamt zurück. „Üblicherweise wird allerdings der sofortige Vollzug durch die Antragsteller erst beantragt, wenn klar ist, ob jemand gegen die behördliche Entscheidung geklagt hat“, sagte Denise Vopel vom Landesverwaltungsamt. „Denn: wenn niemand klagt, ist der Planfeststellungsbeschluss sofort wirksam und kann durch den Antragsteller sofort vollzogen werden. Eine Beantragung nach der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses und die Entscheidung über eine Anordnung des sofortigen Vollzugs ist deshalb der Regelfall und rechtlich zulässig.“
Die Möglichkeiten des sofortigen Vollzugs habe man bereits in der Vergangenheit mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz erörtert, so Denise Vopel. „Es bedarf daher weder einer Aufforderung des Oberbürgermeisters die Entscheidung zum Gimritzer Damm erneut zu prüfen, noch Hinweisen, wie trotz Klagen eine Maßnahme in einem Eilverfahren vorangetrieben werden kann. Als Planfeststellungsbehörde hat das LVwA weitreichende rechtliche Erfahrungen. „
Sobald der Antrag auf sofortige Vollziehung eingehe, werde dieser „vorrangig bearbeitet, so dass kein nennenswerter Zeitverzug im behördlichen Vollzug entsteht“, erläutert die Sprecherin des Landesverwaltungsamts. „Hinzu kommt, dass für die Entscheidung über den sofortigen Vollzug die Rechtssicherheit sich erhöht, wenn weitere Gründe, als die bisher bekannten, im Klageverfahren vorgetragen werden. Damit können diese in die Abwägung miteingebracht werden. Eine zeitgleiche Entscheidung innerhalb des Planfeststellungsbeschlusses bringt keinen nennenswerten zeitlichen Vorteil.“
Sei für einen Planfeststellungsbeschluss der sofortige Vollzug festgestellt, könnten zwar auch dagegen Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Doch darüber würde das OVG in einem sogenannten „Eilverfahren“ entscheiden.
§ 1: Der Dr. der Rechtswissenschaften hat immer Recht.
§ 2: Sollte der Dr. der Rechtswissenschaften einmal nicht Recht haben, so tritt unverzüglich § 1 in Kraft.
Was soll das Gejammere der Stadspitze über die Klagen? Oder wer hat die Neubebauungen in den z.T. festgesetzten Überschwemmungsgebieten (HQ 100) genehmigt? Woher kommen denn die Klagen und wer kann es sich leisten?
Falls es entlang der Saale nochmal regnen sollte, finden sich bestimmt noch mehr Kläger. Mann muss sie nur weiter bauen lassen, dann werden es immer mehr…
Stimmt, da waren Schrebergärten, das Grünland mußte also erst in Bauland umgewidmet werden, und da sollte man mal nach den Verantwortlichen suchen. Aber trotzden, bevor ich mir dort ein Haus, überlege ich doch vorher, wie hoch das Wasser kommen kann. Und wer sich die Hochwassermarken an der Giebichensteinbrücke ansieht,merkt sehr schnell, es kann noch viel höher steigen, auch ohne Deichneubau !
Oder sind die Kläger ger nicht die Anwhner, sondern „Investoren“, die ihr Geld davonschwimmen sehen ?
Es sind Anwohner der Hafenstraße, die allerdings auch ihr Geld wegschwimmen sehen!
Gott sei Dank hat es das bundesrepublikanische Klagerecht nicht schon vor 185 Jahren gegeben, wir würden sonst vielleicht immer noch mit Postkutschen über Feldwege unterwegs sein, auch gegen die Eisenbahn hatte es damals klagen gegeben, aber das letzte Wort haben die Landesherren und nicht die Gerichte gesprochen.
Da wünscht sich einer die Monarchie zurück. Empfehlige Auswandern nach (ehemals Groß-)Britannien. Aber vorher Englisch pauken…
I wo, dass ginge einfacher. Per Gesetz eine Klausel festsetzen, dass bei solchen Projekten von allgemeine(m)r Interesse und Wichtigkeit, seitens der Kläger ein entsprechendes Fachgutachten vorzulegen ist. Damit sollte sich Vieles bereits im Vorfeld klären und erledigen.
nee, nurtwas mehr veranwortung für die Landesherren, so ist letztendlich der Richter der Buhmann der nur seine Paragraphen kennt, sonst wärs der „König“, sprich Mnisterpräsident mit all seinen Fachleuten.