Rechtsgrundlage fehlt: Sachsen-Anhalt beschafft erstmal keine Handyblitzer

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  1. theduke sagt:

    Im Grunde ist das Handyverbot Quatsch. Telefonieren am Steuer ist nicht weniger unsicher, wie Essen, Kippe anstecken, am Navi suchen usw.. Aber dafür gibt es keine Verbote. Und auch mit Freisprecheinrichtung lenkt das Telefonieren ab. Und, dankt der immer umstäbdlicher via Touch zu bedienenden Fahrzeuge, ist auch da die Ablenkung immer. Einfach Knöpfen drehen für wärmer is nicht mehr….

    • Die Realität da draußen sagt:

      Vielleicht geht es ja gar nicht mal ums telefonieren, sondern um andere Dinge, die Menschen in Autos so mit ihren Smartphones machen. Ja nicht in andere Autos schauen, es könnte dich erschüttern.
      Und wenn du schon feststellst, was noch so alles ablenkt, kommst du vielleicht auch drauf, dass Ablenkung generell mit der StVO nicht so ganz vereinbar ist.

    • Rebell sagt:

      Dem schließ ich mich an!
      Da sollte das Innenministerium wohl eher mit Autoherstellern reden.

    • micha sagt:

      Da denkst du verkehrtherum. Wenn ich eine Gefahrenquelle mit einem Verbot ausschließen kann, dann ist dies auch zu tun.
      Allerdings sollten die Autohersteller verpflichtet werden ihre Produkte so zu gestalten, dass man nicht durch sie abgelenkt ist.

      • 10010110 sagt:

        Wenn ich eine Gefahrenquelle mit einem Verbot ausschließen kann, dann ist dies auch zu tun.

        Bestes Argument für ein Autoverbot. 😀

    • Wien 3000 sagt:

      Das sog. „ Handyverbot“ aus § 23 (1a) StVO ist seit einigen Jahren „Technologieoffen“. Es gilt für jedes Gerät mit Bildschirm im Auto, auch integrierte Navis oder Bildschirme. Das geht sogar soweit, dass zumindest vor einigen Jahren nach einem Urteil die Aktivierung oder Einstellung des Scheibenwischers im Tesla Model 3 über den Bildschirm dagegen verstieß und während der Fahrt somit verboten war (https://www.auto-motor-und-sport.de/tech-zukunft/tesla-unfall-gerichtsurteil-gegen-touchscreenbedienung-fuer-scheibenwischer/ ). Ansonsten geht aus dem Gebot der ständigen Vorsicht aus § 1 StVO auch hervor, dass jedwede erhebliche Ablenkung vom Straßenverkehr unzulässig ist.