Autofahrer unter Drogeneinfluss gestellt: Mann in Halle-Neustadt hat Einhandmesser dabei, Mann in Landsberg will flüchten und greift Polizisten an

Am 02.09.2025 gegen 19:35 Uhr beobachtete ein Zeuge, wie ein offenbar alkoholisierter Mann aus einem Autohof kam, mehrere Alkoholflaschen bei sich trug, eine davon fallen ließ und trotz fehlendem Reifen vorne rechts in sein Fahrzeug stieg und losfuhr. Der Zeuge folgte dem Fahrzeug mit seinem Privatwagen und informierte die Polizei. Der Fahrer fuhr unter anderem bei Rotlicht über eine Ampel und überschritt innerorts sowie außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich. In seiner Wohnortnähe kam er von der Fahrbahn ab und fuhr auf den Gehweg. Kurz nach Eintreffen der Polizei saß der Mann noch im laufenden Fahrzeug und zeigte sich verwirrt und desorientiert. Eine Atemalkoholkontrolle ergab 0,14 Promille. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens sollte ein Drogenschnelltest durchgeführt werden, was der 32-Jährige verweigerte und zunehmend aggressiv reagierte. Im weiteren Verlauf kam es zu Widerstandshandlungen gegenüber den Polizeibeamten, wobei der Mann kurzzeitig flüchtete, zu Boden gebracht und fixiert werden musste. Dabei erlitt er Nasenbluten, blieb ansonsten aber unverletzt. Ein später durchgeführter Drogenschnelltest reagierte positiv auf Kokain. Im Klinikum verhielt sich der Mann weiterhin aggressiv, beleidigte die eingesetzten Beamten mehrfach und beschädigte sein Mobiltelefon. Die Blutprobenentnahme wurde durchgeführt, der Führerschein sichergestellt und die Weiterfahrt untersagt. Gegen den 32-Jährigen wurden Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung eingeleitet. Die eingesetzten Polizeikräfte blieben unverletzt.
Polizeibeamte des Polizeirevieres Halle (Saale) kontrollierten in den gestrigen Abendstunden gegen 18:35 Uhr im Bereich Zur Saaleaue in Halle (Saale) den Fahrer eines PKW. Nach Aufforderung konnte der 43-jährige Fahrer den Polizeibeamten keinen Führerschein vorweisen. Nach amtlicher Überprüfung der Führerscheindaten in den polizeilichen Auskunftssystemen wurde bekannt, dass der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Weiterhin zeigte der 43-Jährige gegenüber den Polizeibeamten deutliche Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums, welcher sich mittels eines durchgeführten Drogenschnelltest bestätigte. Im Rahmen einer Durchsuchung der Sachen des Fahrers konnte in der Bekleidung ein Einhandmesser aufgefunden und sichergestellt werden. Nach einer erfolgten Blutprobenentnahme wurde dem Hallenser jegliche Nutzung von Kraftfahrzeugen untersagt. Das Polizeirevier Halle (Saale) hat gegen den Fahrer die Ermittlungen zu den einzelnen Straftatbeständen aufgenommen und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wenn ich lese…wird die Nutzung untersagt…
Das ist ungefähr so als würde ich einem Alkoholiker ne Flasche Schnaps vor die Nase stellen und „Dududu nicht trinken“ sagen.
Total lächerlich.
Es braucht Regelungen wie beispielsweise in Italien. Da ist bei 1.6 Atü das Fahrzeug weg und wird versteigert…
Sollte mit „Atü“ die Blutalkoholkonzentration gemeint sein — diese stellt die Polizei vor Ort gar nicht fest. Der Atemalkohlwert ist nicht entscheidend (auch nicht in Italien) und der betrug deutlich weniger als 1,6 „Atü“. nicht mal ein Zehntel davon….
Alternative zur Untersagung wäre übrigens, dass er u.U. noch ein Kraftfahrzeug führen dürfte. Willst du das?
Ähm – OK. Der hat wohl noch Coca-Cola nach Originalrezept getrunken?
Ähm – nein. Wie kommst du darauf?
Artikel:
„Atemalkoholkontrolle ergab 0,14 Promille“
„Verfahren wegen Trunkenheit“
Übersicht mit KI:
„Bei relativer Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille ein Verfahren eingeleitet werden..“
Ja und? Auffälliges Verhalten sollte mit Drogentest geklärt werden…Ergebnis bekannt. Weiterfahrt untersagt ist doch auch eindeutig,oder? StPO legt die Gründe für eine Festnahme, auch präventiv, fest. Weiter?
Ein Wert von 0,14 Promille liegt unter dem Grenzwert von 0,5 Promille (bzw. 0,25 mg/l in der Atemalkoholmessung), der eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Was steht denn in §316 StGB eigentlich drin?