Kiffen tabu: Heidebad untersagt Konsum von Cannabis im Freibad

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32 Antworten

  1. ICH sagt:

    „Weitere rechtliche Konsequenzen“ werden eher schwierig… 😉

  2. Grundgesetz sagt:

    Das ist natürlich wieder nur eine halbe Lösung

    Die Kiffer werden sich soweit zurückziehen, dass man den Cannabisgeruch nicht wahrnimmt und man sie für Raucher hält.

    Konsequent wäre, das Rauchen ebenfalls zu verbieten.

    So gesehen verstösst das Cannabisverbot gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG. Aber das interessiert eh keinen.

    • ICH sagt:

      Was redest du für einen Quark? 😀 Auf relevanter Ebene gibt es kein Cannabisverbot mehr und im Bad gilt logischerweise das Hausrecht des Betreibers, als wäre da Art. 3 GG einschlägig. Auch inhaltlich beschäftigt sich der Gleichheitsgrundsatz ganz sicher nicht mit einem Verbot der Diskriminierung von Rauchen vs Kiffen. Bist du zufällig ein bisschen blöd? 😉

      • Grundgesetz sagt:

        Das Grundgesetz gilt auf städtischem Eigentum ganz fort. Der Badbetreiber, der ein städtisches Bad gepachtet hat, ist grundrechtsverpflichtet aufgrund der sogenannten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte sowie der öffentlichen Aufgabenstellung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat klargestellt, dass Grundrechte auch mittelbar im Zivilrecht wirken und dass private Akteure, die öffentliche Aufgaben erfüllen, grundrechtsverpflichtet sein können (vgl. Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 7, 198). Bist du zufällig ein bisschen blond?

        • 👍👍👍 sagt:

          Super Konter, danke dafür!

          Dieses anlasslose Beleidigen des Gegenüber, nur weil er dieser möglicherweise eine andere Meinung hat als man selbst („ICH“) , sogar wenn diese falsch wäre, ist es so abartig mies (und verstößt übrigens auch gegen Artikel 1 GG, gleichwohl ja staatliches Handeln erster Adressat ist).

          Aber „ICH“ merkt das wahrscheinlich gar nicht und fühlt sich auch noch toll mit seiner FALSCHEN Meinung.

          @ICH: Bist du zufällig ein bisschen blöd? 😉

          • genau so sagt:

            danke dafür

          • ICH sagt:

            Wollt ihr beide mich eigentlich verarschen? Der eine klugscheißt völlig am Thema vorbei, der zweite ist wegen eigener thematischer Ahnungslosigkeit so geplättet vom vermeintlich klugen Gesabbel und hingerotzten BVerfGE-Quellen (Jura, 1. Semester) des anderen, dass er sich ganz ehrfürchtig in den Staub schmeißt. Also nochmal für euch Hohlbirnen: Das Grundgesetz gilt überall und für jeden und eben nicht nur „auf städtischem Eigentum ganz fort“ und für „private Akteure, die öffentliche Aufgaben erfüllen“. Der Badbetreiber ist also selbstverständlich grundrechtsverpflichtet. Aber eben nicht weil er „ein städtisches Bad gepachtet hat“, sondern weil logischerweise jeder Bürger grundrechtsverpflichtet ist. Diese JEDERMANN-Verpflichtung ergibt sich aus der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf ALLE Rechtsbereiche, so dass Grundrechte nicht nur i.e.S. Abwehrrechte gegen den Staat sind, sondern sich das gesamte Rechtssystem am Wertekanon der Verfassung zu orientieren hat und die Grundrechtskonformität somit auch bei zB Entscheidungen im Zivilrecht zugrundezulegen ist. Dies und nur dies beschreibt die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (deswegen übrigens auch mittelbar und nicht UNmittelbar). Soweit so gut…nur hat dies alles dummerweise überhaupt nichts mit dem Thema und meinen obigen Aussagen zu tun, denn selbstverständlich darf ich als Pächter eines Bades und damit als Fruchtzieher der gepachtete Sache im Sinne meines Hausrechts privatautonome Regeln aufstellen, vergleichbar wäre bspw ein Alkoholausschankverbot in meinen Räumlichkeiten. Besonders lustig ist übrigens die absurde Diskussion, dass sich Art. 3 GG, wo es um ein Diskriminierungsverbot bzgl zB Geschlecht, Abstammung, Glauben, religiöser oder politischer Anschauungen geht, gleichsam auf die Ungleichbehandlung von Kiffen und Rauchen beziehen würde. Wie zartbehirnt muss man eigentlich sein, um so einen Schwachsinn zu äußern?

            • Grundgesetz sagt:

              Deine Argumentation ist leider aus mehreren Gründen juristisch falsch. Lass uns das Schritt für Schritt durchgehen:

              1. Grundrechtsverpflichtung und mittelbare Drittwirkung: Du hast recht, dass Grundrechte grundsätzlich als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert sind. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in der sogenannten Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 198) die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte festgestellt. Diese besagt, dass Grundrechte auch im Privatrecht als Ausdruck des allgemeinen Wertekanons der Verfassung berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet, dass Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften berücksichtigt werden müssen.

              2. Städtisches Eigentum und öffentliche Aufgabenstellung: Wenn der Badbetreiber ein städtisches Bad gepachtet hat, erfüllt er eine öffentliche Aufgabe, die ihm von der Kommune übertragen wurde. In solchen Fällen wird die Grundrechtsbindung über die mittelbare Drittwirkung hinaus verstärkt, da die Grundrechte in diesen Kontexten nicht nur indirekt, sondern auch direkt relevant sind. Dies bedeutet, dass der Badbetreiber sich an die Grundrechte halten muss, da er in einer Art öffentlichen Funktion handelt.

              3. Hausrecht und private Autonomie: Zwar hat der Pächter eines Bades grundsätzlich das Recht, im Rahmen seines Hausrechts Regelungen zu treffen (z.B. ein Rauch- oder Alkoholverbot). Diese Regelungen müssen jedoch grundrechtskonform sein. Ein generelles Cannabisverbot könnte beispielsweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn es keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Tabak- und Cannabiskonsum gibt.

              4. Gleichheitsgrundsatz und Art. 3 GG: Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verpflichtet staatliche Akteure zur Gleichbehandlung, es sei denn, es gibt sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung. Ob dies auf den Konsum von Tabak und Cannabis zutrifft, hängt von den konkreten Umständen ab, z.B. von gesundheitlichen oder sicherheitsrelevanten Aspekten.

              5. Exkurus zur Beleidigung und Meinungsfreiheit: Der Ausdruck „Hohlbirne“ fällt nicht unter die Meinungsfreiheit, sondern stellt eine strafbare Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Beleidigungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, da sie die persönliche Ehre und Würde des anderen verletzen. Sachliche Auseinandersetzungen sollten stets ohne persönliche Angriffe geführt werden.

              • Händel sagt:

                Fass dir doch mal an die eigene Nase: „Bist du zufällig ein bisschen blond?“
                Das klingt nicht gerade nach einer Meinungsäußerung sondern eher nach Beleidigung

              • ICH sagt:

                Zu 1.) Exakt das habe ich zuvor schon geschrieben, keine Ahnung, warum du das, teilweise sogar wortidentisch wiederholst. Mit dem Thema hat es nämlich weiterhin nichts zu tun.
                Zu 2.) Falsch. Der Betrieb von Freibädern ist eben KEINE kommunale Pflichtaufgabe (wie zB Schulen, Krankenhäuser, etc), daher verlagern sich öffentlich-rechtliche Pflichten auch nicht durch Übertragung der Aufgabe an private Akteure. Freibäder sind, selbst wenn sie ein fortwährendes kommunales Zuschussgeschäft sind (wie im Falle des Heidebads übrigens explizit nicht!) immer privatrechliches Handeln der öffentlichen Hand, stehen im Wettbewerb mit (rein) privat geführten Bädern. Du redest also dummes Zeug. Niedlich übrigens, dass du jetzt plötzlich von deinem zuvor noch in den Ring geworfenen Buzzword „mittelbare Drittwirkung“ abgerückt bist und die Situation rechtlich jetzt ganz anders einordnest („In solchen Fällen wird die Grundrechtsbindung über die mittelbare Drittwirkung hinaus verstärkt, da die Grundrechte in diesen Kontexten nicht nur indirekt, sondern auch direkt relevant sind.“…na was denn nun? 😉 )
                Zu 3. und 4.) Falsch, Art. 3 GG soll eine gesetzliche Gleichbehandlung aller Menschen ungeachtet ihrer Religion, Hautfarbe, Sprache, Herkunft, politische Anschauung, etc sicherstellen. Es juckt nach Art.3 GG niemanden, ob du im privaten Freibad nicht kiffen darfst, rauchen aber schon. Da muss man das Fass mit der gerechtfertigten Diskikinierung gar nicht erst öffnen, zumal auch hiernach eine Argumentation contra Kiffen leicht zu führen werden.
                Zu 5.) Nerv nicht, Hohlbirne! :-* Ich bin gar nicht daran interessiert, mich sachlich mit dir auseinanderzusetzen. Ich bin lediglich durch Pseudo-Klugscheißer wie dich, die meinen, ihr Halbwissen verbreiten zu müssen, minimalst getriggert.
                Zuletzt: Das war meine letzte Reaktion auf deinen Unsinn, ich habe wirklich Besseres zu tun, als meine Zeit mit Nachhilfe in der dubisthalle-Kommentarspalte zu verbringen.

              • Grundgesetz sagt:

                Für alle, die denken, @ICH sei schlauer als das Grundgesetz:

                Sein Verständnis der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte scheint unvollständig zu sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb von Freibädern eine kommunale Pflichtaufgabe ist, sondern darauf, ob der Betreiber eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und inwiefern er in die staatliche Sphäre eingebunden ist.

                Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bedeutet, dass auch private Akteure, die öffentliche Aufgaben erfüllen oder im Auftrag des Staates handeln, grundrechtsverpflichtet sein können. Es geht also nicht primär um die Klassifikation der Aufgabe als „kommunale Pflichtaufgabe“, sondern um die Tatsache, dass der private Akteur eine Aufgabe erfüllt, die von öffentlichem Interesse ist und somit grundrechtliche Maßstäbe einhalten muss.

                Der Bundesverfassungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass Grundrechte auch im Privatrecht als Ausdruck des allgemeinen Wertekanons der Verfassung berücksichtigt werden müssen (Lüth-Urteil, BVerfGE 7, 198). Das bedeutet, dass private Akteure, die in einem öffentlich-rechtlichen Kontext handeln, bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten grundrechtskonform vorgehen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn der private Akteur aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung öffentliche Aufgaben wahrnimmt, wie es bei einem gepachteten städtischen Freibad der Fall sein könnte.

                Zudem ist die Argumentation, dass Art. 3 GG auf den Fall des Rauch- und Kiffverbots im Freibad keine Anwendung findet, zu kurz gegriffen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet zu einer sachlichen Rechtfertigung jeder Ungleichbehandlung, unabhängig davon, ob es um staatliche oder private Akteure geht, die in einem öffentlichen Rahmen agieren.

            • 👍👍👍 sagt:

              Es wird nicht besser! Aber wenn man sich halt auf lange Texte was einbilden mag oder meint, damit von der eigenen Unzulänglichkeit ablenken zu könnten…

              „Hohlbirnen“
              „zartbehirnt“
              „Bist du zufällig ein bisschen blöd?“ usw.

              Ganz offensichtlich fühlst Du Dich jedenfalls nicht „grundrechtsverpflichtet“, sonst würdest Du nicht diesen Schwall von Beleidigungen über Leute auskübeln. All das sagt mehr über DEIN wahres Wesen, DEINE Einstellung, DEINE (fehlende) geistige Reife, DEINE Erziehung und vor allem allem DEINE Persönlichkeit und DEINE Überheblichkeit aus. Als „weak“ würde man Dich im Englischen bezeichnen, das trifft es ganz gut. Fehlendes Selbstbewusstsein, vielleicht ein Minderwertigkeitskomplex, vielleicht würde das jemand so formulieren, sonst müsste man (Du) nicht meinen, auf derartigen Müll zurück greifen zu müssen.

              Danke für die Bestätigung(en). 😊

              • Händel sagt:

                „@ICH bist du zufällig ein bisschen blöd?“

                Wenn du schon über andere meckerst, dann mache wenigstens nicht genau das Selbe

              • 👍👍👍 sagt:

                @Händel: Wenn Du den Thread aufmerksam gelesen hättest, dann würdest Du bemerkt haben, dass das sozusagen „einen Spiegel vorhalten“ bedeutet. Durch dieses rethorische Mittel soll dem anderen gezeigt werden, wie solche (unnötigen) Worte wirken, es ist die gleiche Formulierung, die „ICH“ benutzt hat. Anlasslos, wie ich geschrieben habe.

    • JS sagt:

      Interessiert wirklich keinen weil nicht richtig.
      Aber versuch es wenigstens mal zu belegen.

  3. Duterte sagt:

    Da sind Kinder un auch Spielmöglichkeiten. Dort ist es ja sowieso verboten. Hoffentlich wird dieses Gesetz wieder zurück genommen.

  4. Säufer sagt:

    Gesoffen werden darf aber hoffentlich noch?sonst kann man gar nicht ordentlich pöbeln

    • Peter sagt:

      Die Gefahren des Passivsaufens sind überschaubar, von daher ja.

    • Wayne sagt:

      Birnen mit Äpfeln vergleichen geh weiter dein Hirn vernebeln

    • Zapp sagt:

      Normalerweise sollte das Kiffen und Rauchen in der Öffentlichkeit verboten werden.

      Jetzt können die Kiffer und Raucher natürlich auf die schlaue Idee kommen, weiter in der Öffentlichkeit zu rauchen, aber so, dass es keiner mitkriegt.

      Wohlan, dann wäre das eigentliche Ziel erreicht. 👍

      • Klara sagt:

        Uuups, und das Alkoholtrinken soll erlaubt bleiben? Das sollte verboten sein in einem Schwimmbad.

        • Zapp sagt:

          Es gibt kein Passivsaufen, im Gegensatz zum Passivrauchen.

          Ein Alkoholverbot ist m.E. dann angemessen, wenn es mit der Belästigung anderer einhergeht (lautes Rumgrölen) oder wenn derjenige, der säuft, sich dann nicht mehr im Griff hat und Schlägereien anfängt. In dem Falle, sollte man dem Delinquenten ein öffentliches Alkoholverbot auferlegen.

          Man sollte aber nicht dem friedfertigen Besucher eines Freibades, der still auf seiner Decke liegt, verbieten, eine Flasche Bier aufzumachen. Dann könnten wir die Biergärten auch gleich dicht machen.

          Einverstanden?

        • schnarch sagt:

          eröffne ein eigenes und stell regeln auf

    • Nico sagt:

      Ich hau mich weg! 😂

  5. Korrektor sagt:

    Solange ich mir wie ein Achtarmiger einen reinorgeln darf und dabei noch ne Schachtel vernichte ist alles gut

  6. Gucki sagt:

    Konsequent wäre ein generelles Rauchverbot. Denn Zigarettenrauch stört und schädigt genauso wie Haschrauch. Aber leider hört der Nichtraucherschutz in Deutschland da auf, wo Raucher eingeschränkt würden.

  7. Rebell sagt:

    Du brauchst nicht ins Schwimmbad, deine Tics reichen hier schon.

  8. Kim sagt:

    Ist doch eh nicht erlaubt, da Kinder anwesend. Aber vollqualmen dürfen die Harz-Eltern die kinder.
    so ein Gülle.

  9. Steve sagt:

    Aber hauptsache saufen darf man überall und ständig liegen irgendwo zerbrochene Bierflaschen rum.

  10. Schmodder Wasser sagt:

    Selber kiffend unterwegs, aber es Anderen verbieten. So sind sie die Hipster der 90ziger.

  11. Falko sagt:

    Bin als Kind (vor ~25 Jahren) oft im Heidebad gewesen und habe mein Leben lang eine Assoziation von Zigarettengeruch und Badestrand. Jedes Mal, wenn jemand eine raucht, kommen Erinnerung ans Heidebad hoch. Insofern sollte man so konsequent sein und jegliches Rauchen unterbinden. Alles andere wäre lächerlich.

  12. : sagt:

    Und wieder einmal wird zum Thema Cannabis ideologisch motiviert gehandelt. Dann bitte Rauchen und Alkoholische Getränke konsequent verbieten. Ansonsten kann man sich das blabla von wegen „Sicherheit und das Wohlbefinden aller Besucher“ sparen.

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