Sachsen-Anhalt prüft Erlaubnis für kleinere Veranstaltungen

Große Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind generell und kleinere nach Maßgabe der Empfehlungen des RKI bis 31.8.2020 verboten. Die Staatskanzlei in Sachsen-Anhalt weist nun darauf hin, dass die Landesregierung für Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern derzeit für die Zeit nach Außerkrafttreten der 4. Eindämmungsverordnung ab 4.5.2020 unter Berücksichtigung der fortschreitenden Infektionslage im Land Konzepte für Veranstaltungen, um ggf. eine erste schrittweise Öffnung des Verbots zu ermöglichen und kontinuierlich fortzuschreiben, wenn und soweit die Verhältnisse dies erlauben.
Bis zur nächsten Abstimmung zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten am 30.4.2020 wird eine bundesweit einheitliche Definition des Begriffs der Großveranstaltung angestrebt.
Es gibt also derzeit keinen Anlass, kleinere Veranstaltungen schon jetzt, also vor dem 30.4.2020, flächendeckend abzusagen.
In der Mitteldeutschen Zeitung war heute zu lesen, das keine Einschulungsfeiern im August stattfinden. Wie vereinbart sich das, Veranstaltungen bis 1000 Mann zugenehmigen und wie in einem anderen Artikel hier zu lesen, Demonstrieren zu genehmigen. Schon merkwürdig und Kitas sollen geschlossen bleiben. Man versteht das Alles nicht mehr.
Es ist doch noch gar nicht raus, ob Kitas so lange geschlossen haben. Es geht um Veranstaltungen.
Die Wissen doch selber nicht mehr , welchen Mist Sie erzählen.
Und sie wissen nicht, was sie tun
Die 4. Verordnung ist eigentlich eindeutig:
§ 2: Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen
bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen bleibt unberührt. Hierzu zählen der Aufenthalt am Arbeitsplatz sowie die nach § 3 Abs. 1 und § 7 zugelassenen Einrichtungen. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit in gerader Linie verwandten Personen.
Und passend § 24: § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…
(3) § 2 Abs. 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Die Verordnung regelt eindeutig, dass ALLE Veranstaltungen, die in § 2 aufgezählt sind, bis 31. August 2020 nicht stattfinden können. Die Absagen basieren also auf geltendem Recht.
Die Regelung in der 4. Verordnung kann noch in einer 5., 6., 7. usw. Verordnung abgeändert werden. Wenn man neuere Erkenntnisse hat, die solch eine Regelung zulassen, wird man das wohl auch tun.
Kleinere Veranstaltungen?? Darf ich jetzt endlich mal wieder einen geliebten Menschen würdig verabschieden, in Form einer Trauerfeier, mit allem, was dazu gehört???? Darf ich jetzt endlich wieder den geliebten Menschen im Alten-/Pflegeheiim besuchen und nen 80.ten Geburtstag oder Kupferhochzeit feiern. Natürlich mit Abstand.!!!!
Gerade gestern in einem persönlichen Gespräch mit einem Altenpfleger erfahren:
Ein positiv getesteter Altenpfleger muss zwar für 14 Tage zu Hause in Quarantäne, aber dennoch jeden Tag zur Arbeit in das Pflegeheim kommen.
Bei solch skurrilen Auswüchsen sind unsere Politiker in beispielloser Selbstüberschätzung immer noch der Meinung, sie hätten alles richtig gemacht. Der Verlauf der Krise wäre ihr Erfolg und nicht Väterchen Zufall.
Was wird mit den Jugendweihen…. Laut diesem Artikel dürfen dann sicherlich auch keine Feierlichkeiten zur Jugendweihe stattfinden….? Hier blickt wirklich keiner mehr durch und für jedes Bundesland gibt es andere Regeln….!!! Hoffentlich trifft man hierzu bald mal klare Entscheidungen…..
In Sachsen-Anhalt gelten die Regeln für Sachsen-Anhalt. Halle liegt in Sachsen-Anhalt. Hier geht es hauptsächlich um Halle.
Ja warten wir ab, was der Klerus in Sachsen-Anhalt erreicht, ob es auch hier einen Verstoß gehen GG Artikel 3 geben wird. Dann wir aber einiges los sein und in der Folge wird es Jugendweihen geben dürfen.