Verwaltungsgericht Halle entscheidet: Brandschutzmauer vor dem Fenster ist zulässig

Der Bau einer Brandschutzmauer direkt vor dem Fenster des Nachbarn ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Halle jetzt entschieden. Der Fall ist aber sich etwas kompliziert. Denn das betreffende Haus steht seit mehr als einhundert Jahren direkt an der Grundstücksgrenze. Nun hat der Nachbar einen Anbau errichtet, und die dazugehörige Brandschutzmauer verdeckt nun das Fenster des Klägers. Der Raum ist nun abgedunkelt.
Dem Nachbarn wurde von der Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt, mit dem ihm erlaubt wurde, den an der Grundstücksgrenze zum Kläger errichteten Carport in einen Wintergarten umzunutzen. Im Zuge des Baus des Wintergartens errichtete der Nachbar direkt an der Außenwand des klägerischen Hauses auf der Grundstücksgrenze eine Brandmauer, die das Fenster des Klägers nun versperrt.
Die Klage blieb erfolglos, weil das Haus des Klägers in der Vergangenheit grenzständig, d.h., auf der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn, errichtet worden ist, führt das Gericht aus. Da der Kläger folglich den Grenzabstand nicht einhält, müsse auch der Nachbar diese nicht einhalten und darf selbst an bzw. auf der Grenze bauen.
Die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung enthielt die Verpflichtung, eine Brandmauer zu errichten, die der Nachbar entlang der Hauswand des Klägers baute. Das Verdecken seines Fensters durch die Brandmauer müsse der Kläger auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes infolge seiner eigenen Bauweise hinnehmen.
Der Kläger konnte sich auch nicht erfolgreich auf Bestandsschutz – früherer zulässiger Einbau eines Fensters in der Außenwand – berufen. Ein solcher etwaiiger Bestandsschutz binde nur die Baubehörde, entfalte aber in der Regel keine rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Nachbarn. Zur Überzeugung des Gerichtes lag auch keine Ausnahmesituation dergestalt vor, dass es sich bei dem Raum, dessen Fenster nun verdeckt ist, um einen besonderen (Wohn)Raum handelt, der in der Regel durch Tageslicht erhellt wird. Hier betreffe die Verdeckung lediglich einen kleinen Raum ohne besondere – zwingende – Funktion.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
VG Halle, Urteil vom 26. Juni 2020 – 2 A 13/18 HAL –
Da hat der amtsschimmel aber kräftig gewiehert..
Was du nicht willst, das man dir tu‘ . . . .
„Da der Kläger folglich den Grenzabstand nicht einhält, müsse auch der Nachbar diese nicht einhalten und darf selbst an bzw. auf der Grenze bauen.“
Klar, weil mir einer was auf die Mütze haut, darf ich ihm dann auch einfach auf die Mütze hauen… Komische Logik.
Der Mützenhauer hat argumentiert, nicht selbst auf die Mütze bekommen zu dürfen, obwohl er anderen gleichsam auf die Mütze gehauen hat. Dieser Begründung wurde – wenig überraschend – nicht gefolgt.
Er hätte den Mützenhau also (ganz einfach) verhindern können, wenn er nicht selbst das Mützenhauen begonnen hätte. Jetzt muss er es hinnehmen. Nennt sich gerechter Ausgleich oder auch Verhältnismäßigkeit. Dafür gab es sogar im Alten Testament schon anschauliche Beispiele.
Im TV war zu sehen, dass es eine Art Abstellkammer ist. Die braucht nicht unbedingt ein Fenster.
Der Umbau des Forums zum Facebook-Niveau macht Fortschritte.
Seit du dich hier in Zurückhaltung übst, ist es ein bisschen erträglicher geworden.
Ich habe gehört das die Genehmigung für den Bau erst nach dem Bau beantragt und auch genehmigt wurde. Da hatte Einer mehr Geld als der Andere so läufts. Auf eine gute Nachbarschaft!
Dieser Richter muss sofort von seinem Amt enthoben werden. Der Kläger muss jetzt für seine Vorgänger büßen. Sicher übernimmt man beim kauf eines Hauses alle Rechte und Pflichten aber das ist ja schon eine Aufforderung zur Selbstjustiz.
Berufsverbote verhängen, weil einem völlig Unbeteiligten ein Furz quer sitzt, das war mal. Die Zeiten hast du zum Glück verpasst.
Denke. vorher nach bevor du solchen Mist antwortest. Man sollte alles immer von beiden Seiten betrachten
„Das Verdecken seines Fensters durch die Brandmauer müsse der Kläger auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes infolge seiner eigenen Bauweise hinnehmen.“
Da das Haus schon 100 Jahre alt ist und es durch die EIGENE Bauweise zur Grenzbebauung gekommen ist, muss der Kläger ja 130 Jahre alt sein. Oder hat er vielleicht ne Zeitmaschine im Keller??
Beides find ich cool.
Wo stehen denn diese unansehnlichen Würfel ? Hat halle endlich Anschluß an das Architektur-Westniveau erreicht ?
Wer es erlaubt, dass das Fenster des Nachbarn zugebaut wird, sollte mit sofortiger Wirkung abgesetzt werden und nur noch in Räumen ohne Fenster leben dürfen. Ob nun Gesetz oder Recht, andere Leute Fenster dürfen nicht verbaut werden wenn sie schon vor der Brandmauer da waren. Dad geht ja wohl zu weit. Wozu hat Gott den Menschen Sinne geschenkt?
Der Raum ist 2,3 qm groß.
Im Fernseher war doch eindeutig zu sehen, dass es sich um ein Arbeitszimmer handelt und wie 2qm sah das nicht aus. Das ist eine Frechheit was dort gemacht wurde.
Nee, das ist Rechtsprechung. Und wenn das Urteil nicht passt, kann der sich befrechheitet Fühlende gerne Berufung oder Revision begehren! Das nennt sich Rechtsstaatlichkeit. Davon scheinst du Meinungsinhaber (unterste Stufe im Gemeinwesen, knapp über „Tier“-Status, aber nur wegen der „Humanität“) keine Ahnung zu haben.
@Schneeschmelzer
Wer hier direkt beleidigend wird, sind wohl Sie und damit eindeutig „unterste Stufe im Gemeinwesen knapp über „Tier“-Status, aber nur wegen der „Humanität“! Schlimm solche Leute, die andere direkt angreifen. Als würde es Sie selbst betreffen. 😉
Ich denke, der Betreffende wird sich auch dagegen wehren, denn ein Fenster, welches über 100 Jahre eingebaut ist, wird plötzlich einfach ignoriert. Einfach eine Frechheit. Aber sowas scheint Sie ja nicht zu stören. Ihre Fenster könnte man ja dann dementsprechend alle zumauern. Rechtssprechung halt. 😉
Das Fenster wird nicht ignoriert. Das kann da bleiben. Es geht um die Bebauung bis zur Grundstücksgrenze. Das hat der Fensteronkel bereits getan, kann deswegen nicht argumentieren, dass das gleiche auf dem anderen Grundstück nicht ebenfalls erfolgen darf.
Wo steht eigentlich, dass das Fenster schon vor 100 Jahren eingebaut wurde? Eine Abstell- oder Speisekammer muss nicht unbedingt ein Fenster gehabt haben.