Verwaltungsgericht Halle entscheidet: Brandschutzmauer vor dem Fenster ist zulässig
Der Bau einer Brandschutzmauer direkt vor dem Fenster des Nachbarn ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Halle jetzt entschieden. Der Fall ist aber sich etwas kompliziert. Denn das betreffende Haus steht seit mehr als einhundert Jahren direkt an der Grundstücksgrenze. Nun hat der Nachbar einen Anbau errichtet, und die dazugehörige Brandschutzmauer verdeckt nun das Fenster des Klägers. Der Raum ist nun abgedunkelt.
Dem Nachbarn wurde von der Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt, mit dem ihm erlaubt wurde, den an der Grundstücksgrenze zum Kläger errichteten Carport in einen Wintergarten umzunutzen. Im Zuge des Baus des Wintergartens errichtete der Nachbar direkt an der Außenwand des klägerischen Hauses auf der Grundstücksgrenze eine Brandmauer, die das Fenster des Klägers nun versperrt.
Die Klage blieb erfolglos, weil das Haus des Klägers in der Vergangenheit grenzständig, d.h., auf der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn, errichtet worden ist, führt das Gericht aus. Da der Kläger folglich den Grenzabstand nicht einhält, müsse auch der Nachbar diese nicht einhalten und darf selbst an bzw. auf der Grenze bauen.
Die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung enthielt die Verpflichtung, eine Brandmauer zu errichten, die der Nachbar entlang der Hauswand des Klägers baute. Das Verdecken seines Fensters durch die Brandmauer müsse der Kläger auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes infolge seiner eigenen Bauweise hinnehmen.
Der Kläger konnte sich auch nicht erfolgreich auf Bestandsschutz – früherer zulässiger Einbau eines Fensters in der Außenwand – berufen. Ein solcher etwaiiger Bestandsschutz binde nur die Baubehörde, entfalte aber in der Regel keine rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Nachbarn. Zur Überzeugung des Gerichtes lag auch keine Ausnahmesituation dergestalt vor, dass es sich bei dem Raum, dessen Fenster nun verdeckt ist, um einen besonderen (Wohn)Raum handelt, der in der Regel durch Tageslicht erhellt wird. Hier betreffe die Verdeckung lediglich einen kleinen Raum ohne besondere – zwingende – Funktion.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
VG Halle, Urteil vom 26. Juni 2020 – 2 A 13/18 HAL –










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