Verwaltungsgericht Halle: Erhöhte Hundesteuer für Miniatur-Bullterrier rechtmäßig

Auch für Miniatur-Bullterrier müssen Besitzer eine erhöhte Hundesteuer zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Halle entschieden, die Einstufung als „gefährlicher Hund“ ist rechtens.

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Die Klägerin hatte erklärt, es handele sich um eine eigenständige Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde. Demnach sei es auch kein gefährlicher Hund.

Das sieht allerdings das Gericht anders. Konkret erklärt das gericht: Der kommunale Satzungsgeber könne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug nehmen, das seinerseits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und –einfuhrbeschränkungsgesetz Bezug nimmt. Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier , Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf. Danach wird der Miniatur Bullterrier, obwohl er als eine eigenständige Rasse anerkannt ist, als Unterfall des Bullterriers erfasst. Dies sei nicht verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen, die sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimme. Dies lasse es zu, auch den Miniatur Bullterrier, obwohl er einer eigenständigen Rasse angehört, aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zuzuordnen.

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Eine Antwort

  1. Mirko Kaufmann sagt:

    Von vornherein zu sagen, bestimmte Hunderassen seien auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit von Natur aus gefährlicher als andere Rassen ist das das Gleiche wenn behauptet wird, Afrikaner sind alle Drogendealer und alle Syrer sind Terroristen.