Verkaufsoffenen Sonntag in Halle bleibt verboten

Der Verkaufsoffene Sonntag in Halle (Saale) bleibt verboten! Das Oberverwaltungsgericht bestätigt das Verwaltungsgericht Halle. Keine Ladenöffnung zum Ostermarkt in Halle am 7. April 2019.
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Beschwerde der Stadt Halle (Saale) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. März 2019 zurückgewiesen. Gegen die Ladenöffnung am Sonntag, den 7. April 2019 hatte die Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung nach § 7 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) lägen nicht vor. Insbesondere sei kein besonderer Anlass für die Öffnung gegeben. Das Verwaltungsgericht Halle hat der Stadt Halle (Saale) daraufhin untersagt, die geplante Sonntagsöffnung der Geschäfte im Stadtzentrum von Halle am 7. April 2019 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr zuzulassen. Zur Begründung hat das Verwal-tungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von der Stadt Halle (Saale) gefer-tigte Prognose belege nicht hinreichend, dass der Ostermarkt als anlassgebende Veranstaltung für die Öffnung der Verkaufsstellen mehr Besucher anlocken werde als die Ladenöffnung in dem für die Öffnung geplanten Bereich der zentralen Innenstadt von Halle.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Halle (Saale) hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Beschwerdevorbringen mache nicht plausibel, dass die Prognose der Stadt Halle (Saale) hinsichtlich der Besucherströme, die durch die Verkaufsöffnung einer-seits und den Ostermarkt als besonderen Anlass andererseits ausgelöst würden, schlüssig und vertretbar sei.
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