Ambulance darf doch nicht im Saalekreis retten
Die Ambulance Merseburg GmbH darf doch nicht im Saalekreis retten. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle kassiert. Der Landkreises und der ASB, der derzeit die Rettungsdienstleistungen durchführt, hatten mit ihren Beschwerden Erfolg.
Mit dem Urteil bleibt die Zuständigkeit des ASB für die Bereiche Günthersdorf und Bad Dürrenberg zunächst bis auf weiteres erhalten. Das Verwaltungsgericht Halle hatte eigentlich Ambulance die Leistungen ab 25. Juni, also ab Montag, zugesprochen. Das Unternehmen hatte im Eilverfahren argumentiert, Rettungsdienstleistungen dürfe nach den einschlägigen Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 RettDG LSA[1]) nur anbieten, wer seinen Mitarbeitern eine „tarifgerechte Vergütung“ garantiere. Dies, so die Ambulance, sei beim ASB nicht der Fall.
Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass nur diejenigen Rettungsdiensteanbieter gesetzlich verpflichtet seien, ihre Beschäftigten „tarifgerecht“ zu entlohnen, die einer Tarifbindung unterlägen. Der Gesetzgeber habe lediglich für kommunale Rettungsdienste die Einheitlichkeit des Tarifrechts im öffentlichen Dienst wahren wollen. Für private Anbieter und freie Träger von Rettungsdienstleistungen (Hilfsorganisationen), die – wie der ASB – nicht der Tarifbindung unterlägen, gelte dies hingegen nicht. Auch hat sich der durch die Ambulance gegenüber dem ASB erhobenen Vorwurf eines „Dumpingangebots“ aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht feststellen lassen. Die Ambulance habe im Eilverfahren nicht glaubhaft machen können, dass die Entgelte, die der ASB seinen Beschäftigten im Rettungsdienst zahle, unangemessen niedrig seien.
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