Panne bei Informationsübermittlung: Gesuchte „Rucksack-Diebin“ war ehrliche Finderin

61 Antworten

  1. Leon sagt:

    Es ist eine Schande, dass hier Menschen wieder an Pranger gestellt werden.
    Noch immer gilt in Deutschland, Schuldig ist man erst durch ein Rechtskräftiges Urteil.

    Schon komisch dass jemand der in sein Rucksack angeblich so viele wichtige Sachen wie Debit-Karten, Bargeld, ein Personalausweis, ein Smartphone und weitere persönliche Sachen, auf seinen Rucksack nicht besser aufpasst.

    Das Smartphone hätte jemand mal Orten können .

    • Grüße an Mutti sagt:

      Du weißt nicht, was ein Pranger oder was Diebstahl ist. Du weißt nicht viel.

      • Leon sagt:

        Und du hast keine Ahnung von unseren Rechtssystem.

        • Grüße an Mutti sagt:

          Laut unserem Rechtssystem gibt es keinen Pranger, man darf fremde bewegliche Sachen weder stehlen noch unterschlagen und die Öffentlichkeitsfahndung ist rechtmäßig.

          Passt nicht ganz zu deinen Ausführungen.

          • Leon sagt:

            Zur Info, an Pranger stellen ist eine Redewendung.

            Eine Öffentlichkeitsfahndung mit der betitelung „Täterin“ ist genau dass, was mit der Redewendung gemeint ist.

            Die Dame wird in der Öffentlichkeit als Täterin bloßgestellt, obwohl noch kein Gericht diese Rechtskräftig verurteilt ist.

            Richtig wäre es, die Dame als wichtige Zeugin oder mutmaßlichen Täterin zu betiteln.

            Hat irgendjemand schon mal daran gedacht, dass sie vielleicht den Rucksack gar nicht unterschlagen hat?
            Evtl. hat sie den Rucksack jemanden übergeben damit dieser ihn abgibt, oder wollte ihn abgeben und zwischendurch so viel gesoffen dass sie ihn wieder verloren hat. Vieles ist möglich!

          • Grüße an Mutti sagt:

            Die Dame hat ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers die Tasche an sich genommen und nirgends abgegeben oder den Fund gemeldet. Sie hat damit eine Tat begangen, die – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – strafbar ist. Sie ist somit eine Täterein, sofern sie sich nicht exkulpieren kann. Verurteilte wird sie erst nach einer Gerichtsverhandlung. Ist beides nicht identisch.

            Sie hat ihre Tat in der Öffentlichkeit begangen und an einem Ort, der deutlich als videoüberwacht gekennzeichnet ist. Ein Bloßsstellen kommt schon deswegen nicht in Frage.

            Sie ist nicht Zeugin, sondern mindestens Beschuldigte und nicht nur mutmaßlich, sondern aufgrund des Videos unzweifelhaft. Die Veröffentlichung hat ein Richter so nach erforderlicher Überprüfung verfügt.

            Sollte sie aller Indizien und Beweise zum Trotz den Rucksack einfach nur 4 Monate lang aufbewahrt haben, ohne irgendwem (der Polizei, der Havag, der Eigentümerin, deren Personalausweis im Rucksack war!) Bescheid zu geben, kann sie sich nun melden und die Sache aufklären. Auch wenn sie morgens dreiviertel acht rotzbesoffen war und den Rucksack erst „aus Versehen“ mitgenommen und kurz danach wieder „verloren“ hat, kann sie die Sache aufklären.

            Rechtswidrig ist eine Öffentlichkeitsfahndung trotzdem nicht. Musst du ihr so beibringen.

          • 4 sek googlen sagt:

            Gewahrsamsinhaber = der wo dat Dingen hat

            exkulpieren = bin nix Schuld, Scheff

          • 😄 sagt:

            Sprechen im Internet.

        • gut gebrüllt leon sagt:

          anscheinend du nicht, zumindest was unterschlagung betrifft.
          die gute frau auf dem bild wird der eigentümerin sicher nicht bekannt sein.

          • Leon sagt:

            Wie sich heraus stellte ist die Dame eine ehrliche finderin gewesen.
            Ich hoffe du weißt jetzt wie Dumm so eine Öffentlichkeitsfahndung ist.

        • Skeptiker sagt:

          Und Du von Rechtschreibung.

        • Lass uns nicht so lange Warten Leon sagt:

          @ Leon, na Du aber auch nicht, wenn der Rucksack anschließend beim Fundbüro, oder wenigstens beim Fahrer gelandet wär, gäbe es kein Veröffentlichung, so will es das Rechtssystem. Smartphone kann man nur bei ermittlungstechnischen Maßnahmen orten. „Grüße an Mutti“ hat Unrecht Du weißt nicht nur nicht viel, Du weißt offenbar gar nichts, was Du uns sicher gleich mit einem weiterem sinnfreien Kommentar beweisen wirst.

          • Leon sagt:

            „Smartphone kann man nur bei ermittlungstechnischen Maßnahmen orten“

            Du und dein gefährliches Halbwissen 🤣
            Eine Handyortung geht sehr schnell, wenn man nur will.

            Alternativ kann man auch eine Funkzellenabfrage machen, die Dame hatte bestimmt ein eigenes Smartphone dabei.

            So jetzt kannst du weiter Trollen und deine Dummheit verbreiten 👍

          • Das ging schnell sagt:

            Der Kommentar ist schlecht gealtert …

          • Lass uns..... sagt:

            @ Leon, wie schlau Du bist, zeigt Dein aktueller Kommentar, es geht nicht ums orten, es geht darum ob die Ortung auch juristisch verwertbar ist, soviel zum Thema Halbwissen. Über Deine Beleidigung in Verbindung mit Deiner IP- Adresse lasse ich mich hier nicht aus

    • Halle-Leser sagt:

      Es ist immer wieder schade, dass sich hier Leute aufspielen als wären Sie allwissend.

      Ich hab die junge Frau knapp 1 Stunde erlebt, (nachdem Sie Anzeige erstattet hatte) wie Sie darauf gewartet hat, dass jemand evtl. doch noch zur Besinnung kommt und den Rucksack abgibt.

      Du hast keine Ahnung warum der in der Bahn geblieben ist und meinst großkotzig, eine Veröffentlichung eines Bildes einer mutmaßlichen Zeugin darf nicht erfolgen?

      Was bist Du?

      • Leser-Leser sagt:

        Schön, dass du von deinen „Erlebnissen“ berichtet hast. Merkwürdig, dass du nichts von der Rückgabe mitbekommen hast, von der jetzt in der Meldung geschrieben wird.

  2. Rechtssprecher sagt:

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraf

    • Zeitdieb sagt:

      Na klappt auch die abgrenzung zwischen unterschlagung 246 und 242 I StGB, dem diebstahl? Oder zeigst du nur, dass du ein (nicht einschlägiges) gesetz (nicht vollständig) kopieren kannst? Wo sprichst du recht?

    • Moral hat zwei Gesichter sagt:

      Sehr gut, du kannst fast richtig zitieren 👍
      Übe nur immer weiter!

  3. so ist es... sagt:

    Wenn Cindy aus Südstadt den Rucksack mitnimmt und nicht bei Polizei oder Fundbüro abgibt ist es Diebstahl. Ein ehrlich arbeitender Mensch hätte dies getan!

  4. Zeitdieb sagt:

    Wo sind eigentlich die ganzen ausländerfeindlichen Kommentatoren hin? Sie musste den Rucksack doch sicher nur vor dem muslimischen Mitbürger sicherstellen…

  5. 10010110 sagt:

    Alles gut. Pranger ist wieder geschlossen. Die Frau kann unbehelligt weiterleben und kein Hahn wird mehr danach krähen.

    Gehen sie bitte weiter, es gibt hier nichts zu sehen.

  6. Ups sagt:

    Da kann Leons Mutti jetzt aber schön klagen!

  7. Beförderungsfall sagt:

    Deshalb ist der korrekte Weg, dass gemäß § 978 BGB in öffentlichen Gebäuden und in Fahrzeugen des Personenverkehrs Fundsachen dem (Fahr-)Personal zu übergeben sind.

  8. Leon sagt:

    Da geht ein ja das Herz auf, ist es nicht schön zu sehen wie die Jutiz versagt hat?
    Am 07.07.23 hat der geschädigte sein Rucksack vergessen.
    Heute wurde das Fahndungsbild heraus gegeben.
    Nach dem viele hier Müll geschrieben haben, ist heraus gekommen, das der Fall schon erledigt ist.

  9. ZiegenPeter sagt:

    einfach nichts nehmen was einem nicht gehört , so kommen keine „Missverständnisse“ auf .

  10. micha sagt:

    Bin mal gespannt wer hier jetzt zurückrudert.

  11. Sollten sich einige mal ein Beispiel nehmen sagt:

    Na, siehst du, gibt es doch noch ein ehrliches Deutschland.

  12. Du bist Halle sagt:

    Wenn ich nen Rucksack liegen sehe, gehe ich erstmal in Deckung und rufe die Polizei und das Ordnungsamt an.
    Könnte ja eine fette Bombe drinnen sein.

  13. Klaus sagt:

    Jetzt ist Sie als ehrlicher Mensch bekannt. Das ist doch auch was schönes. Es sollten sich alle ein Beispiel daran nehmen!

    • David sagt:

      Ach Klausi, genau dass ist sie ja jetzt nicht!
      Tatsächlich ist es so, dass die Dame öffentlich als Diebin, mit Foto gebrandmarkt wurde.

      Viele Menschen haben dies evtl. gelesen und assoziieren ihr Gesicht mit der betitelung Diebin.
      Ob das in Nachhinein korrigiert wurde ist dabei unerheblich.

      Bei der MZ war die üble Nachrede sogar bis in die Abendstunden noch ersichtlich.

  14. Robert sagt:

    Rufmord ? Ich hoffe die Frau bekommt eine Entschädigung .

  15. Schwellkopp von Halle sagt:

    Ja.Einen Ruckdack, hat ein Kumpel mir erzählt!

  16. Justice sagt:

    Wichtig ist, dass jeder etwas daraus gelernt hat: Gefundene Sachen werden unverzüglich bei der Polizei oder beim Fundbüro abgegeben. Bitte diese Sachen niemals mit nach Hause nehmen oder gar in Social Media publizieren. Das ist strafbar.