Versammlungen verboten, Restaurants dicht: das sind die Anordnung der Stadt Halle

Am Mittwoch hat Halles Oberbürgermeister Bernd Wiegand über die aktuelle Lage zum Corona-Virus informiert. In seiner Funktion als Leiter der Katastrophenschutzbehörde stellt fest er, dass das gesamte Stadtgebiet von der Gefahr einer exponentiellen Ausbreitung des Virus betroffenen ist. Alle Bewohner und andere Personen haben den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde Folge zu leisten.

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Folgende Anordnung gilt ab sofort:

  1. Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen jeglicher Art sind untersagt.
  2. Keine Gaststätte nach Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) darf für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  3. Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind generell untersagt. Ausnahmen bleiben Besuche von Palliativpatienten und Kindern unter 13 Jahren. Die Einrichtungen können Einzelfallentscheidungen treffen.
  4. Die Stadt Halle (Saale) fordert eine Hundertschaft der Polizei beim Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zur Unterstützung bei der Durchsetzung der Anordnungen an.
  5. Die Stadt Halle (Saale) fordert vorsorglich die Hilfe der Bundeswehr zur medizinischen Versorgung an.
  6. Die Stadt Halle (Saale) fordert beim Pandemie-Stab des Landes Sachsen-Anhalt Schutzausrüstung in Höhe von 1000 Schutz-Sets (Mundschutz, Kittel, Tests) pro Tag an.
  7. Bewohner und andere Personen in der Stadt Halle (Saale) haben allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge zu leisten.
  8. Im Katastrophenfall ist jedermann verpflichtet, bei Abwehrmaßnahmen Hilfe zu leisten, wenn er von der Katastrophenschutzbehörde oder einem von ihr Beauftragten dazu aufgefordert wird. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet wird oder höherwertige Pflichten verletzen müsste. Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde freiwillige Hilfe leisten, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines Helfers im Sinnen des Katastrophenschutzgesetzes.
  9. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, den Katastrophen-Abwehrkräften die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Katastrophenabwehr zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Gleiches gilt für zur Katastrophenabwehr geeignete Einrichtungen und Geräte.
  10. Verstöße gegen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50000 Euro geahndet werden.

Die Anordnungen treten mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Der tägliche Stab in der Stadtverwaltung tagt nunmehr in Form des Katastrophenschutzstabes, Mitglied ist auch ein Vertreter des Landesverwaltungsamtes. Außerdem erfolgen täglich Abstimmungsgespräche mit allen Kliniken in der Stadt.

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