Verletzte bei Auseinandersetzungen in der Neustädter Passage und der Großen Ulrichstraße
In der Neustädter Passage ist es gestern Abend gegen 22:50 Uhr zu einer Körperverletzung gekommen. Geschädigt ist eine 37-jährige Frau. Nach deren Angaben war es zunächst zwischen ihr und einer Personengruppe zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In der Folge habe sie dann eine Person aus der Gruppe heraus mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Personengruppe entfernte sich anschließend in Richtung Albert-Einstein-Straße. Die Geschädigte wurde leicht verletzt und vor Ort medizinisch versorgt.
Heute früh gegen 01:30 Uhr kam es in der Großen Ulrichstraße zu einem Einsatz der Polizei. Hier hatten mehrere Zeugen eine Tätlichkeit beobachtet und dies der Polizei gemeldet. Nach Angaben der Zeugen, schlugen mehrere Personen aus einer Gruppe heraus, auf eine andere Person ein. Anschließend entfernten sich die Angreifer vom Ort des Geschehens. Vor Ort wurden die Zeugen sowie der Geschädigte angetroffen und von der Polizei befragt. Der Geschädigte selbst (17 Jahre; Hallenser) wollte sich nicht äußern. Er war leicht verletzt.
Im Zuge der polizeilichen Maßnahmen konnte in Tatortnähe eine verdächtige Person angetroffen werden. Bei dieser Person handelt es sich um einen 19-jährigen Hallenser. Auch dieser verweigerte gegenüber der Polizei Angaben zu den Geschehnissen.
Die Polizei hat Ermittlungen wegen Körperverletzung aufgenommen.
Aha, alles deutsche Hallenser, ist schon erstaunlich was es hier auch für Typen gibt. Sollte man nicht glauben.
Da wollte wohl einer in der Ulli seinen Joint nicht bezahlen 😉 ?
Hallenser begehen in Halle Verbrechen. Ist ja nicht zu fassen.
Körperverletzung ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen.
Gefährliche Körperverletzung ist ein Verbrechen.
Die GKV gem. §224 StGB ist ein Vergehen gem. §12 StGB, da hier der GG eine Rechtsfolge von 6 Monaten beginnend und Geldstrafe vorsieht. Ein Vebrechen gem. §12 StGB sieht keine Geldstrafe vor und ist grundsätzlich mit Freiheitsstrafe zu ahnden.
Aber vielleicht meinten Sie die SGV gem. §226 StGB, den diese ist ein Vebrechenstatbestand gem. §12 StGB. Aber ist hier im folgenden Sachverhalt unbedeutend.
Hier kann man sich wohl fühlen, wird immer schlimmer mit dem Pack.