Das ist die neue Corona-Eindämmungsverordnung
Ab Montag gilt die „Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus„. Hier die komplette Regelung im Wortlaut:
Aufgrund von § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:
Präambel
Die Risiken der COVID-19-Pandemie erfordern ein neues gesellschaftliches Verständnis des sozialen Umgangs sowie eine stärkere Selbstbeobachtung und Selbstdisziplin. Ein Großteil dieses Verhaltens basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 Meter), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, gegebenenfalls Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Eigene Interessen sollten zurückgestellt und freiwillig das Gemeinwohl gestärkt werden. Das bedeutet Verantwortung und Fürsorge für andere insbesondere auch die vulnerablen Gruppen in der Bevölkerung zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar.
§1
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
- Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als fünf Personen dürfen nicht stattfinden. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen, bleibt unberührt. Hierzu zählen der Aufenthalt am Arbeitsplatz sowie die nach § 3 Abs. 1,
- 4 Abs. 5 und § 7 zugelassenen Einrichtungen. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit in gerader Linie verwandten Personen.
1
- (2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt.
- Großveranstaltungen im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020 dürfen bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht stattfinden.
- Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und – Vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften.
- Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind weiterhin folgende Zusammenkünfte und Ansammlungen:
- unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten insbesondere soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten,
- unaufschiebbare Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen,
- Hochzeiten, bei diesen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen, sowie
- Trauerfeiern; teilnehmen dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.
- Bei den nach Absatz 4 und 5 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes sicherzustellen:
- zwischen den Teilnehmenden
wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und
- die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der
Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, spätestens zwei Monate nach Ende der Veranstaltung sind diese Daten zu löschen,
- Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
- Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten;
- aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Eti kette.
- Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen oder Aufzüge unter freiem Himmel nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden. Dabei können über Absatz 6 Nrn. 1 bis 5 hinausgehend, weitere Auflagen verfügt werden.
§2
Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung
- In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Der Betrieb der Einrichtungen und Angebote erfolgt unter strengen Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Besucherinnen und Besucher vor Infektionen sicherzustellen durch:
- Einhaltung von
Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
- Zugangsbeschränkungen oder
Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:
- bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
- Zugangsbeschränkungen oder
Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:
- bei einer Verkaufsfläche von
mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zur Höchstkundenzahl nach Buchstabe a
höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter
übersteigt,
- ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime, zu dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt; die zuständigen
Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen,
- Vermeidung von Ansammlungen
von mehr als fünf Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden (z. B. durch
Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen),
- Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
- Als textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches). Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Gehörlose und schwerhörige
Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen
kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
- Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen. Dies gilt insbesondere für den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.
§3
Öffentlicher Personennahverkehr
- Der Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist weiterhin zulässig.
- Jeder Benutzer des ÖPNV hat eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Benutzer des frei gestellten Schülerverkehrs.
- Die Leistungserbringer des ÖPNV haben die Einhaltung der Regelung des Absatzes 2 zu überwachen und bei Nichtbeachtung die jeweiligen Benutzer von der Beförderung auszuschließen.
§4
Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
- Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
- Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
- Messen, Ausstellungen,
- Spezialmärkte und Jahrmärkte,
- Volksfeste,
- Spielhallen,
- Spielbanken,
- Wettannahmestellen.
- Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
- Folgende Einrichtungen oder
Angebote dürfen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen
nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Filmtheater (Kinos),
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
- Planetarien und Sternwarten,
- Spielplätze, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks-, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
- Freizeitparks,
- Angebote in Literaturhäusern,
- Badeanstalten, Schwimmbäder,
einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
- Saunas, Dampfbäder, Solarien und Sonnenstudios,
- Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,
- 13. Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte,
- Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger).
- Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
- Folgende Einrichtungen oder
Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt
wird, dass die Abstands- und Flygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2
Abs. 1 entsprechend eingehalten werden:
- Museen und Gedenkstätten,
- öffentliche Bibliotheken und Archive,
- Ausstellungshäuser,
- Autokinos, soweit bei den Fahrzeugen Fenster und Dächer geschlossen bleiben und
- vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 7 Tierparks, zoologische und botanische Gärten
sowie ähnliche Freizeitangebote.
Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Einrichtungen haben für die Besucher Kontaktlisten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 zu führen.
- Angebote öffentlicher und
privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B.
Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Musikschulen, Jugend-und
Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der
Integrationskursträger) sollen vorrangig in Form digitaler Kommunikations- und
Lernformen genutzt werden. Abweichend von Absatz 3 Nr. 14 ist eine Öffnung für
Einzel-und Kleingruppenunterricht bis zu fünf Personen bei Einhaltung der Flygieneregeln
nach
- 1 Abs. 6 zulässig; dies gilt nicht für:
- den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten an Musikschulen und
- die praktische Ausbildung in Fahr- und Flugschulen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder keine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 2 getragen wird.
§5
Beherbergungsbetriebe und Tourismus
- Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Flotels, Flostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen
Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.
- Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Fahrten zum Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt und der Aufenthalt dort sind zulässig.
§6
Gaststätten
- Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBI. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBI. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
- Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass
- ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
- im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
- Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig.
§7
Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege
- Ladengeschäfte jeder Art dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 eingehalten werden. Kunden und Besucher haben in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.
- Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege, wie Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Unternehmen wird untersagt. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich. Wenn die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, Kundenlisten entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 geführt werden und die Kunden eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, dürfen folgende Betriebe öffnen:
- Frisöre und Barbiere,
- nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen,
- 3. Nagelstudios und
- Kosmetikstudios.
- Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur gestattet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 eingehalten werden. Deren gastronomischen Einrichtungen ist eine Öffnung für die Belieferung, Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erlaubt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.
- Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Absätzen 1 bis
- sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.
§8
Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
- Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
- ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
- Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
- Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
- Umkleidekabinen,
Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden
nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum
Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
- Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
- zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
- Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
- Zuschauer sind nicht zugelassen.
Die Nutzung von
Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der
Anlage.
- (2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 sind für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen an den Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport zugelassen. Darüber hinaus können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes insbesondere Ausnahmen zugelassen werden, für:
- den Sportbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung der Olympischen und Paralympischen Sommer- und Winterspiele 2021 und 2022 zwingend erforderlich sind,
- den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
- Das Betreten von Spielplätzen, Bolzplätzen und öffentlich zugänglichen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt nicht für das zuständige Personal zur Pflege der Einrichtungen und im Rahmen zugelassener Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4.
§9
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser,
Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Betretensverbote
- In den folgenden Einrichtungen gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein generelles Besuchsverbot:
- Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
- vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604),
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- 4. Werkstätten für behinderte
Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBI. LSAS. 136).
- Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 dürfen ab dem 11. Mai 2020 einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen des § 1 Abs. 6 ist durch die Einrichtungsleitung sicherzustellen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann die Einrichtungsleitung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Besuchsverbot festlegen. Ein generelles Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Zutritt von Personen, welcher aus Gründen der Wahrnehmung der rechtlichen Betreuung oder hoheitlicher Aufgaben, der Seelsorge, der Rechtsberatung sowie aus therapeutischen oder medizinischen Zwecken erfolgt, ist erlaubt und bleibt von der Regelung des Satzes 1 unberührt. Alle Besucherinnen und Besucher haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. OP-Maske) zu tragen.
- Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch unter Auflagen, Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse kann insbesondere aus medizinischen oder ethisch sozialen Gründen bestehen (z. B. Frühgeborene, für Geburts- und Kinderstationen, Palliativpatienten).
- Eine Ausnahme nach Absatz 2 oder 3 darf nicht für Personen erteilt werden, die
- bereits infiziert sind,
- Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition des Robert Koch-Instituts (RKI) sind oder
- sich im Ausland aufgehalten haben.
Diesen Personen ist es untersagt, die Einrichtungen nach Absatz 1 zu betreten. Dieses Verbot gilt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Kontakt mit den in Satz 1 Nr. 1 genannten Personen oder nach Rückkehr aus dem Ausland. Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I und II ist unter https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiqes Coronavirus/Kontaktperson/Manaqement. html abrufbar.
- Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
- 10
Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen
- In allen Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in allen Tagesförderstätten sowie vergleichbaren ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderungen statt. Die genannten Einrichtungen dürfen von den Menschen mit Behinderungen für die oben genannten Zwecke grundsätzlich nicht betreten werden.
- Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der Leistungserbringer ein Beschäftigungs-, ein Betreuungsangebot oder beides für Menschen mit Behinderungen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn kein Angehöriger zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann, insbesondere wenn situationsbedingt und bei besonderen behinderungsbedingten Gründen eine maßgebliche Verschlechterung der psychischen oder physischen Gesundheit abzuwenden ist, sowie für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe wohnen und für die durch den jeweiligen Leistungserbringer keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann.
- In allen heilpädagogischen und Interdisziplinären Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden. Medizinische Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung sind, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen unverzichtbar sind, von diesem Verbot ausgenommen. Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, der behandelnden medizinischen Therapeutin oder dem behandelnden medizinischen Therapeuten und der Leitung der Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne Unterbrechung weitergeführt wird. Das Personal der genannten Einrichtungen darf für die genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen. In den Fällen, in denen zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen niedergelassener Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung besteht, sind auch sämtliche überden Förder- und Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen analog zu den Frühförderstellen auszusetzen.
- Die Personensorgeberechtigten oder der rechtliche Betreuer für Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten sowie die Einrichtungsträger haben für die Beachtung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anordnungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
- 11
Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge
- In Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete entsprechend dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ab 1.12.2019 (Beschluss der Landesregierung vom 26. November 2019, MBI. LSA S. 408), namentlich Psychiatrie und Psychotherapie (PSY), Psychosomatische Medizinische und Psychotherapie (PSM) und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJP), sind ab sofort alle Leistungen auf das unaufschiebbar notwendige Maß zu beschränken. Behandlungen sind in Abhängigkeit von der medizinischen Dringlichkeit zu verschieben oder nach Einzelfallentscheidung in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. auch telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) zu erbringen. Satz 1 gilt nur, soweit dies medizinisch vertretbar ist.
- In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind Besuche von Angehörigen grundsätzlich untersagt. Zwingende Ausnahmen können in Einzelfällen nach Entscheidung der Ärztlichen Direktoren und der Einrichtungsleitung getroffen werden. Lockerungsmaßnahmen, bei denen die untergebrachte Person den geschlossenen Klinikbereich für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages oder für einen Urlaub verlassen darf, werden ausgesetzt. Die Lockerungsmaßnahmen „Offener Vollzug“ und „Probewohnen“ sind hingegen nicht grundsätzlich auszusetzen; über eine Aussetzung ist im Einzelfall zu entscheiden. Externe Dienstleistungen wie Handwerksarbeiten werden – außer sie betreffen einen sicherheitsrelevanten oder Versorgungs-Bereich – auf unbestimmte Zeit verschoben. Neuaufnahmen werden für mindestens 14 Tage in Quarantäne genommen. Untergebrachte mit grippeähnlichen Symptomen oder Atemwegserkrankungen werden unter besondere ärztliche Kontrolle gestellt und soweit erforderlich gesondert untergebracht.
- In der forensischen Ambulanz Sachsen-Anhalt ,FORENSA‘ sind die direkten persönlichen Kontakte unter Beachtung der Hygienevorschriften auf ein Minimum zu beschränken. Hausbesuche und alle sonstigen aufsuchenden Tätigkeiten sind zu unterlassen. Sprechtage und Außensprechstunden finden nicht statt. Die Klientinnen und Klienten sind auf geeignete Weise darüber in Kenntnis zu setzen.
Gruppentherapeutische Angebote sind ebenfalls auszusetzen und zeitnah nachzuholen. Die entsprechenden Kontakte sind ausschließlich per Telefon, E-Mail, Fax, durch Nutzung digitaler Medien oder normaler Briefpost durchzuführen und zu gewährleisten. Bei Zeugenladungen zu Gerichtsverhandlungen ist umgehend mit dem zuständigen Gericht Verbindung aufzunehmen. Die Durchführung von Vorstellungsweisungen sind auszusetzen, soweit keine medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Gründe dagegen sprechen, und nachzuholen. Die Klientinnen und Klienten sowie die jeweiligen Gerichte sind darüber umgehend zu unterrichten.
§12
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken
- In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres keine Vorsorge-und Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988, (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604), begonnen werden.
- In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres nur Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gemäß § 40 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, die medizinisch indiziert sind. Von dem Gebot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen.
- Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für psychosomatische Rehabilitationskliniken entsprechend.
- Für Patientinnen und Patienten oder betreute Personen, die bis 19. März 2020 Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 begonnen haben, dürfen diese regulär beendet werden.
§13
Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf
- In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), dürfen ab sofort keine entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden.
- Von dem Verbot nach Absatz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind. Die Regelungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
- (3) Ausgenommen sind ferner solche Personen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
- Über die Gewährung einer Notbetreuung nach Absatz 2 und 3 entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.
§ 14
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.1, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes,
erweiterte Notbetreuung
- Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nrn. 1, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes sind zu schließen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen oder heilpädagogischen Tagesstätten wird eingeschränkt.
- Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Kinder mit einem zusätzlichen Anspruch nach § 8 des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind,
- Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Kindertageseinrichtung zu besuchen haben,
- Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde,
- die zur Wahrnehmung der
notwendigen Bildungs- und Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der
jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung
dringend erforderlicher Dienstgeschäfte, sowie
- betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Flilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Absatz 3 gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung
flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle zu erlassen.
- Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 sind insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz-und Versicherungswesen, Transport und Verkehr:
- die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;
- Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
- notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
- Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Beschäftigte in Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 4, alleinerziehende Berufstätige,
15
Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.
- Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.
- Der in § 9 Abs. 4 definierte Personenkreis darf die Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 1 nicht betreten. Er kann auch die Notbetreuung weder in Anspruch nehmen noch durchführen.
§ 15
Teilweise Öffnung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie sonstigen
Berufsbildungseinrichtungen
- Abweichend von § 14 kann der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden Schulen nach entsprechenden Vorbereitungen wieder aufgenommen werden. Die Abschlussklassen dieses Schuljahres setzen ihre Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen fort. Dies gilt ebenfalls für Prüfungsvorbereitungen im Hinblick auf den Abschluss an allgemeinbildenden Schulen, welche an Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen stattfinden. Die Wiederaufnahme des Schulunterrichts erfolgt gestaffelt für:
- die Jahrgangsstufen, die im Jahr 2021 einen Abschluss anstreben,
- die vierte Jahrgangsstufe an Grundschulen
- die Jahrgangsstufen, die im
Jahr 2022 den Abschluss zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife anstreben
und
- alle übrigen Jahrgangsstufen am 2. Juni 2020; in der Zeit vom 6. bis zum 15. Mai 2020 finden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Jahrgangsstufen zur Feststellung der Lernstände tageweise an den Schulen ein.
- In den Pfingstferien sollen die Schulen freiwillige Angebote für Schülerinnen und Schüler zum Abbau von Defiziten anbieten.
- Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach Absatz 1 erfolgt nach einer Aufteilung der Klassen, womit ein Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht gesichert werden kann. Die Aufteilung und Bestimmung der Wechselintervalle bestimmt die Schulleitung nach Maßgabe des Absatzes 6 entsprechend den räumlichen und personellen Gegebenheiten unter Beachtung der Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 6.
- Um die Risiken für erneute Ansteckungen zu minimieren ist während der Unterrichtszeit für eine ausreichende Lüftung der Räume zu sorgen, insbesondere sollte der Unterricht,
wenn er im geschlossenen Raum stattfindet, durch längere Pausenzeiten zum Lüften unterbrochen werden. Die fortgeschriebenen Reinigungs- und Hygienepläne sind einzuhalten. Schaubilder und Hinweise zur richtigen Handhygiene sowie zur Hust- und Niesetikette sind für alle in der Schule anwesenden Personen gut sichtbar auszuhängen. Bei Unterricht in Werkstätten, an Praxislernorten und Laboren ist trotz ohnehin kleinerer Lerngruppen der Infektionsschutz im besonderen Maße zu beachten. Pausen sind so zu gestalten, dass Lerngruppen nicht miteinander in Kontakt kommen. Sportunterricht findet grundsätzlich nicht statt, für besonders begründete Ausnahmefälle finden die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechend Anwendung.
- Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöht, können entsprechend den für die Schulbesuchsfähigkeit geltenden Regelungen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden.
- Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Absätze
- bis 5 durch Erlass zu regeln.
- Berufsbildende Schulen,
Schulen für Berufe im Gesundheitswesen, Berufsbildungszentren und andere
Einrichtungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung dürfen unter Einhaltung
der Vorgaben der Absätze 4 und 5 sowie der Maßnahmen zur Kontaktminimierung und
Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 6 geöffnet werden. Die zuständigen
Fachressorts sind wie folgt ermächtigt, Näheres zur Ausgestaltung durch Erlass
zu bestimmen:
- das Ministerium für Bildung für die berufsbildenden Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die Pflegeschulen im Sinne des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz,
- das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen, soweit dies nicht an Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt,
- das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie für die Einrichtungen der Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft,
- das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Berufsbildung im Bereich der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern und
- das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für alle weiteren Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
§16
Teilweise Öffnung der Hochschulen
- An den Hochschulen werden die Lehrveranstaltungen im Sommersemester weitgehend digital durchgeführt. In Ausnahmefällen können Präsenzveranstaltungen, Prüfungen und Eignungstests stattfinden, soweit insbesondere Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 6 sichergestellt sind. Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Regelungen zu treffen. Dies umfasst auch Regelungen zu weiteren notwendigen Einrichtungen, wie zum Beispiel Bibliotheken und Archive.
- Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt sind für den Publikumsverkehr geschlossen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§17
Sonderregelungen für Staatsprüfungen, Prüfungen der Kammern und Prüfungen an
Hochschulen
- Das Ministerium für Arbeit,
Soziales und Integration wird ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder
Verschiebung der Staatsprüfungen im Bereich des Gesundheitswesens in
Sachsen-Anhalt zu erlassen.
- Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen im Bereich der Lehrerbildung in Sachsen-Anhalt zu erlassen.
- Das Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft und Energie wird ermächtigt, Sonderregelungen für Prüfungen der
zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und
Hauswirtschaft zu erlassen.
- Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, Regelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu erlassen.
- Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft, und Digitalisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sonderregelungen für Prüfungen der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern und weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erlassen.
- Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sonderregelungen für Prüfungen der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu erlassen.
- Werden Prüfungen durchgeführt, sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 6 zu treffen.
§18
Sonderregelungen für Beratungsangebote, Obdachiosenversorgung und Blutspendetermine
- Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. auch telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen. Abweichend von Satz 1 soll die Schwangerschaftskonfliktberatung im unmittelbaren persönlichen Kontakt und unter den nach der Pandemielage notwendigen hygienischen Vorkehrungen durchgeführt werden, es sei denn, dies ist von der Schwangeren begründet nicht gewünscht oder diese steht aufgrund einer behördlichen Anweisung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit COVID-19 unter Quarantäne. Die Maßgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Identitätsfeststellung, bleiben unberührt.
- Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) dürfen weiter betrieben werden, sofern Zugangsregelungen sicherstellen, dass
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den Personen untereinander gewährleistet ist,
- nicht mehr als ein Gast je 10 Quadratmeter Nutzfläche eingelassen wird und
- Warteschlangen von mehr als fünf Personen unterbunden werden.
- Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Hierzu werden Ausnahmen von den Betretungsverboten dieser Verordnung gestattet. Bei der Durchführung sind die unter Berücksichtigung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass
- Personen, die Anzeichen für
einen Infekt oder Atemwegserkrankungen bieten, bereits am Einlass erkannt und
abgewiesen werden,
- die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden,
- die Verweildauer der Spender möglichst gering gehalten wird und
- die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern zwischen den Spenderinnen und Spendern eingehalten wird.
§19
Kampfmittelbeseitigung
Unternehmen im Sinne von § 4 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel ist innerhalb geschlossener Ortschaften das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehr verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel untersagt. Die nach Satz 1 untersagten Tätigkeiten können durch die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden, insbesondere wenn unter den Umständen der jeweiligen Maßnahme eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen erscheint.
§20
Sonderregelungen für die Justiz
Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz abweichende Regelungen für seinen Geschäftsbereich zu erlassen.
§21
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 im öffentlichen Raum einer der dort beschriebenen Verhaltensweisen nachgeht,
- entgegen § 4 Abs. 5 oder 6
nicht sicherstellt, dass die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen,
Einlasskontrollen oder Hygienebestimmungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5
eingehalten werden,
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt unternimmt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Reisen zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme vermeidbarer oder aufschiebbarer Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt unternimmt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2
nicht sicherstellt, dass die Abstandsbestimmungen oder Verzehreinschränkungen
eingehalten werden,
- entgegen § 7 Abs.1 bis 3 nicht sicherstellt, dass die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebestimmungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 eingehalten werden,
- entgegen § 8 Abs. 3 Spiel-, Bolzplätze oder öffentlich zugängliche Sportanlagen ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 4 betritt,
- entgegen § 9 Abs. 1 gegen das Besuchsverbot in einer der Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 verstößt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 oder 3 vorliegt,
- 9. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson eine der in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Einrichtungen betritt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 5 vorliegt,
- entgegen § 10 Abs. 1 eine der dort genannten Einrichtungen betritt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 oder 3 vorliegt,
- entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson eine der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betritt,
- entgegen § 19 Kampfmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel freilegt.
- Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.
§22
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestraft, wer
- entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Satz 1 ohne behördliche Erlaubnis an Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen oder Aufzügen unter freiem Himmel teilnimmt, zu deren Durchführung aufruft oder diese als Veranstalter oder Leiter durchführt,
- entgegen § 1 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 7 Satz 2 als Leiter einer öffentlichen Versammlung
unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen odereines Aufzuges unter
freiem Himmel Auflagen nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 bis 5 oder darüber hinausgehend
verfügten Auflagen nach § 1 Abs. 7 Satz 2 nicht nachkommt,
- entgegen § 1 Abs. 1 an Veranstaltungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen mit mehr als fünf Personen teilnimmt oder zur Durchführung dieser aufruft,
- entgegen § 4 eine der dort genannten Veranstaltungen durchführt oder eine der dort genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 5 Abs. 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder Reisebusreisen veranstaltet,
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 einen Dienstleistungsbetrieb der Körperpflege betreibt ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit besteht oder eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 3 vorliegt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Sportanlagen für den Sportbetrieb öffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 vorliegt,
21
- 9. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine der dort genannten Gemeinschaftseinrichtungen öffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1,2 oder 7 oder § 18 Abs. 3 vorliegt.
§23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 4. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2020 (GVBI. LSA S. 190), geändert durch Verordnung vom 21. April 2020 (GVBI. LSA S. 205), außer Kraft.
- § 8 Abs. 4 tritt am 8. Mai 2020 und § 9 Abs. 2 tritt am 11. Mai 2020 in Kraft.
- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 4 mit Ablauf des 27. Mai 2020 außer Kraft.
- § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Eine Verordnung ist kein Gesetz und das Nichteinhalten von Grundgesetzen ermächtigt uns Bürger zum Widerstand, zur Not auch gewaltsam. GG §20 Abs.4
Alles falsch.
Für den Arsch! Meine Familien und ich haben uns mehrere Wochen isoliert und an alle Regeln gehalten. Das ist nun vorbei. Corona ist eingedämmt und jegliche Verordnungen dahingehend nicht mehr gültig oder gar verbindlich. Einen Dank an die Bundes- und Landesregierung für ihre Fürsorge. Nun möchte ich aber wieder mein eigenes Leben leben. Bitte noch die Gasthäuser öffnen.
Zukünftig Verordnungen können gleich entsorgt werden.
Na das hat gesessen. Da schlackern denen in Magdeburg jetzt aber so richtig die Ohren! ???
Familien? Mehrzahl? Was ist denn da los?
§ 3 Absatz 3
Dann bleiben wohl Busse und Straßenbahnen stehen bis die Leute ohne Masken freiwillig ausgestiegen sind oder die Fahrer sie rausgeschmissen haben?
Da müsste in jedem Fahrzeug Polizei mitfahren um das durchzusetzen.
Welche Pandemie? Fakenews
5. Verordnung zur Eindämmung von Demokratie und wirtschaftlicher Aktivität. Top! ?