Der Sachsen-Anhalt-Plan: so will das Land aus der Corona-Krise
Die Landesregierung hat ihren Sachsen-Anhalt-Plan vorgelegt, mit dem ein Schritt zur Lockerung der Corona-Auflagen aufgezeigt wird.
Die SPD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt begrüßt die Ankündigung der Landesregierung, mit einem „Sachsen-Anhalt-Plan“ von der nächsten Woche an weitere, umfangreiche Erleichterungen bei den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung umzusetzen. „Der Plan folgt einer neuen Logik von Öffnen und Schützen“ erklärte die Fraktionsvorsitzende Katja Pähle. „An die Stelle einer langen Liste von detaillierten Verboten und Einschränkungen treten wenige, aber klare Regeln. Sie machen vieles möglich – vom Schwimmen im Freibad über Kulturveranstaltungen bis hin zu politischen Versammlungen. Diese neue Logik wird aber nur funktionieren, wenn das Prinzip der Eigenverantwortung weiterhin greift. Abstand, Hygiene, wenn es sein muss auch Masken – das muss überall dort umgesetzt werden, wo sich Menschen begegnen.“ Sie sei sehr erleichtert, dass die Infektionszahlen sich so positiv entwickelt hätten, dass dieser „große Schritt vorwärts“ jetzt möglich geworden sei, so Pähle weiter. „In Deutschland und gerade auch in Sachsen-Anhalt ist im Kampf gegen Corona vieles richtig gemacht worden. Petra Grimme-Benne hat als Gesundheitsministerin immer Kurs gehalten zum Schutz der Bevölkerung und jetzt den Boden für die neue Systematik in der nächsten Eindämmungsverordnung bereitet. Und Armin Willingmann hat gemeinsam mit Verbänden und Unternehmen dafür gesorgt, dass sich die Betriebe auf die Umsetzung von Schutz- und Hygienekonzepten eingerichtet haben und in den letzten Wochen Erfahrungen mit den ersten Lockerungsschritten sammeln konnten. Das zahlt sich jetzt aus“, sagte Pähle. Die SPD-Fraktion werde weiter besonders auf die Situation von Familien achten, so die Fraktionsvorsitzende. „Mit dem Übergang zu einem eingeschränkten Regelbetrieb in den Kitas nach Pfingsten wird sich viel für die Situation der Familien verbessern“, sagte Pähle. Es wäre gut, wenn die Grundschulen ebenfalls möglichst schnell zu einem verlässlichen, täglichen Schulbetrieb zurückkehren könnten. Pähle appelliert an Bildungsminister Marco Tullner, im Erfahrungsaustausch mit dem Sozialministerium zu prüfen, ob vergleichbare Regeln wie für die Kita-Öffnung auch für die Grundschulen angewandt werden könnten.
Der Sachsen-Anhalt-Plan
Die Coronakrise stellt für unser Land die größte Herausforderung seit seiner Wiedergründung vor 30 Jahren dar. Das Pandemiegeschehen Anfang März 2020 machte auch in Sachsen-Anhalt umfangreiche Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Menschen in unserem Land und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems erforderlich. Diese Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den übrigen Bundesländern sowie dem Bund getroffen und waren mit zum Teil massiven Eingriffen in die Grundrechte unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger verbunden.
Derartige Eingriffe erfordern es, dass sie permanent hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft werden. Die vergleichsweise günstige Infektionslage in unserem Bundesland brachte bereits mit der fünften Eindämmungsverordnung vom 02.05.2020 erhebliche Lockerungen hinsichtlich einer Reihe von seit dem 18.03.2020 geltender Maßnahmen mit sich.
Eine erneute Lageeinschätzung Mitte Mai 2020 zeigt, dass trotz der zwei Wochen zuvor durchgeführten Lockerungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen landesweit gering ist. Daher ist es den Gesundheitsbehörden derzeit möglich, die Infektionsketten gut nachzuvollziehen. Zudem werden in Sachsen-Anhalt momentan genügend freie Intensivbetten vorgehalten, weshalb die Landesregierung im Einvernehmen mit den Koalitionsfraktionen im Rahmen einer sechsten Eindämmungsverordnung am 26.05.2020 deutlich weitergehende, im nachfolgenden Sachsen-Anhalt-Plan beschriebene Lockerungen beschließen wird.
Dieser Plan beschreibt zudem für einen Teil der auch nach der sechsten Eindämmungsverordnung weiter bestehenden Eindämmungsmaßnahmen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese ebenfalls gelockert werden können und für welche Maßnahmen momentan noch keine diesbezüglichen Erleichterungen absehbar sind.
zu § 1
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel (im Sinne des Art. 8 GG) können weiterhin – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – durch die zuständige Versammlungsbehörde über die im Versammlungsgesetz niedergelegten Gründe hinaus untersagt werden. Zudem können derartigen Versammlungen Auflagen erteilt werden, die über die unter die in § 1 Abs. 6 beschriebenen Infektionsschutzauflagen hinausgehen. Die zuständigen Gesundheitsämter sind hierbei fachlich zu beteiligen.
Die Begrenzung von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, Aufzügen, Zusammenkünften und Ansammlungen auf maximal fünf Personen (§ 1 Abs. 1) wird hinsichtlich einer Ausnahme erweitert. Ab dem 28.05.2020 kann diese Begrenzung überschritten werden, wenn es sich bei den Teilnehmenden um Angehörige von maximal zwei verschiedenen Hausständen oder in gerader Linie verwandte Personen handelt.
Ab dem 28.05.2020 wird es – unter Einhaltung von Hygienevorschriften sowie bei Führen von Teilnehmerlisten zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen – zudem wieder möglich sein, Fachveranstaltungen, Tagungen und Fachkongresse auszurichten. Somit können auch wieder Mitglieder- und Delegiertenversammlungen und andere Gremienberatungen, interne und öffentliche Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen und Parteien sowie kirchliche oder standesamtliche Trauungen und professionell organisierte Hochzeitsfeiern, Beisetzungen und Trauerfeiern durchgeführt werden.
Die Teilnehmendenzahl wird zunächst auf maximal 100 Personen begrenzt. Unterhalb dieser Schwelle kann sich eine engere Begrenzung durch das geltende Abstandsgebot des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ergeben. Sie bemisst sich anhand der Größe des Veranstaltungsraumes. Dies kann vor Ort durch die Verantwortlichen im Vorhinein individuell berechnet, in Schutzkonzepten der Einrichtungen berücksichtigt und beim Einlass kontrolliert werden. Ab dem 01.07.2020 werden vergleichbare Veranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von bis zu 250 Personen wieder möglich sein. Zum 01.09.2020 wird angestrebt, die maximale Teilnehmendenzahl für solche Veranstaltungen auf bis unter 1.000 Personen zu erweitern, soweit es die epidemische Lage zulässt.
Davon unberührt bleiben alle Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern bzw. Teilnehmern wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen entsprechend des Beschlusses der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 untersagt.
Familiäre und andere private Feiern können ebenfalls ab dem 28.05.2020 in einem etwas größeren Rahmen ausgerichtet werden – jedoch begrenzt auf bis zu 20 Teilnehmer. Da derartige Veranstaltungen in der Regel nicht so straff durchorganisiert sind wie Fachveranstaltungen u.ä., wird deren Durchführung – auch unter Einhaltung von Hygienevorschriften inklusive Teilnehmerlisten – nur im Zusammenhang mit dieser begrenzten Teilnehmerzahl als vertretbar angesehen.
zu § 2
Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung
Die in der fünften Eindämmungsverordnung eingeführte und nach Verkaufsfläche differenzierte Zugangsbegrenzung für alle Ladengeschäfte und Einkaufszentren bleibt unverändert, um insbesondere den überregionalen Kundenfluss zu begrenzen (erleichterte Nachverfolgung, Möglichkeit lokaler und regionaler Eindämmungsmaßnahmen im Fall steigender Neuinfektionenzahlen).
zu § 3
Öffentlicher Personennahverkehr
Von der Aufnahme einer Maskenpflicht für Mitarbeiter im ÖPNV ab dem 28.05.2020 in die sechste Eindämmungsverordnung wird abgesehen, da dies über den bereits im § 2 Abs. 3 enthaltenen Verweis auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen abgedeckt ist.
zu § 4
Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
Ab dem 28.05.2020 werden eine Reihe von Beschränkungen für Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen gelockert. So werden ab diesem Zeitpunkt Badeanstalten, Schwimmbäder (einschließlich sogenannter Freizeit- und Spaßbäder) sowie Heilbäder unter Maßgaben wieder öffnen können. Dies gilt für die Indoor- und Outdoor-Bereiche dieser Einrichtungen. Zu den Maßgaben zählen eine Reduzierung der Gästezahl, die Sicherstellung der Einhaltung der Mindestabstände und die Prüfung und Freigabe eines Hygienekonzeptes durch die jeweils zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Bestimmte Angebote, in denen der Abstand nicht gewahrt werden kann, müssen außer Betrieb bleiben (z.B. Strömungskanal).
Auch Tanz- und Ballettschulen können unter Einhaltung von Hygienevorschriften und der Auflage zur Führung von Teilnehmerlisten ab dem 28.05.2020 wieder öffnen.
Zum selben Zeitpunkt wird es auch Fitness- und Sportstudios, Rehasporteinrichtungen, Reitschulen, Kuranlagen und -einrichtungen und ähnlichen Einrichtungen möglich sein, unter Einhaltung von Hygienevorschriften zu öffnen. Die Öffnung erfolgt hinsichtlich des Zeitpunktes und der Maßgaben analog zur Öffnung aller Sportstätten, inkl. Hallen- und Freibäder, für Training im Leistungs-, Breiten-; Rehabilitations-, und Behindertensport (siehe Ausführungen zu § 8).
Sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, können ab dem 28.05.2020 zudem Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (draußen und drinnen) wie z.B. Kletterparks, Minigolfanlagen oder private Indooranlagen wieder eröffnen. Auch Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen ist ab diesem Zeitpunkt die Öffnung unter Einhaltung von Hygienevorschriften wieder gestattet.
Am 28.05.2020 werden zudem weitere Einrichtungen oder Angebote, die seit dem 18.03.2020 nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden durften, unter Maßgaben bzw. Auflagen wiedergeöffnet werden. Hierzu zählen auch öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Musikschulen mit Ausnahme des Gesangsunterrichts, Jugend- und Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach-und Integrationskurse der Integrationskursträger und Bildungsangebote im Bereich des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung). Die Öffnung dieser Einrichtungen für organisierte Veranstaltungen ist an die Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere des Abstandsgebots, gebunden. Die zulässige Personenzahl ergibt sich daher wie bei vergleichbaren Veranstaltungen in anderen Einrichtungen aus der Größe des jeweiligen Veranstaltungsraums. In Erwachsenenbildungseinrichtungen mit Übernachtungs- und Verpflegungsbetrieb (Heimvolkshochschulen) sind zudem die Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe und Gaststätten (§§ 5 und 6) einzuhalten.
Auch Vorführungen in Theatern (einschließlich Musiktheater) und Filmtheatern (Kinos) sowie Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern sowie in Literaturhäusern sind als organisierte Veranstaltungen ab dem 28.05.2020 wieder gestattet. Die allgemeinen Hygienevorschriften sowie die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft für das künstlerische und nicht-künstlerische Personal der Einrichtung sind einzuhalten. In Bereichen, in denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann (in den Gängen, beim Aufsuchen des Sitzplatzes u.ä.) ist eine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.
Des Weiteren werden ab dem 02.06.2020 auch Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit unter Einhaltung des Infektionsschutzes und nach Genehmigung durch die zuständige örtliche Behörde wieder geöffnet werden. Zum selben Zeitpunkt ist auch in Seniorenbegegnungsstätten und – treffpunkten die Öffnung für Einzelberatungen, -angebote und Kleingruppenangebote unter Einhaltung von Hygienekonzepten und nach Genehmigung durch die zuständige örtliche Behörde möglich und auch Mehrgenerationenhäuser können dann (analog zu anderen Einrichtungen unter Einhaltung von Hygienekonzepten und nach Genehmigung durch die zuständige örtliche Behörde) wieder öffnen.
Für die öffentlichen Archive wird eine schrittweise Erweiterung des eingeschränkten Regelbetriebs (z.B. durch Verlängerung von Öffnungszeiten) in Abhängigkeit von der epidemiologischen Entwicklung ab dem 15.06.2020 angestrebt. Die Aufnahme des Regelbetriebs bzw. die vollständige Öffnung (unter Beibehaltung der Abstands- und Hygieneregeln) soll in der zweiten Jahreshälfte 2020 erfolgen.
Für andere Bereiche ist aus Gründen des Infektionsschutzes derzeit jedoch noch keine Öffnung in mittlerer Frist absehbar. Hierzu zählen:
Tanzlustbarkeiten, Bars (ohne Sitzgelegenheiten an Tischen), Clubs, Diskotheken Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste
Messen, Ausstellungen
Einsatz von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
zu § 5/5a
Beherbergungsbetriebe und Tourismus
Ab dem 28.05.2020 werden Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt für Touristen aus dem Inland wieder möglich sein. Das gilt auch für die touristische Beherbergung in Hotels, Pensionen und andere Unterkünften, für Zelt- und Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (hier können auch wieder die Sanitäranlagen geöffnet werden), Ferienhäuser, Ferienhausparks und Ferienwohnungen sowie für Yacht- und Sportboothäfen. Regelungen für Touristen aus dem Ausland werden in Abhängigkeit von Bundesregelungen getroffen. Diese Öffnung erfordert die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie das Führen von Gästelisten zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen. Wellnessbereiche im Beherbergungsgewerbe dürfen unter Einhaltung von Hygienevorschriften ebenfalls geöffnet werden.
Auch die Ausflugsschifffahrt kann ab den 28.05.2020 unter Auflagen (Hygienevorschriften und Gästelisten) ihren Betrieb wieder aufnehmen. Die Zulassung von touristischen Busreisen wird an die Regelungen zum ÖPNV gebunden (Mund-Nase-Schutz).
zu § 6/6a
Gaststätten
Nachdem seit dem 22.05.2020 Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme von Schankwirtschaften auch ohne Ausnahmegenehmigung wieder für den Publikumsverkehr öffnen dürfen, sollen ab dem 28.05.2020 auch Schankwirtschaften (wie z.B. Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe) unter denselben Auflagen für die übrigen Gaststätten öffnen dürfen.
Eine dieser Auflagen ist die ausschließliche Bewirtung an Tischen sowohl im Innen- und Außenbereich.
An dieser Auflage für alle Gaststätten wird weiterhin festgehalten, da die Bewirtung an Tischen u.a.maßgeblich zur Ordnung der Besucherströme und damit maßgeblich zur Verringerung der sozialen Kontakte zwischen den Besuchergruppen beiträgt.
zu § 7
Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege
Analog zu den Ausführungen zu § 2 wird an den in der fünften Eindämmungsverordnung festgelegten, nach Verkaufsfläche differenzierten Zugangsbegrenzung für Ladengeschäfte festgehalten, um insbesondere den überregionalen Kundenfluss zu begrenzen (erleichterte Nachverfolgung, Möglichkeit lokaler und regionaler Eindämmungsmaßnahmen im Fall steigender Neuinfektionenzahlen).
zu § 8
Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
Ab dem 28.05.2020 ist wieder die Öffnung aller Sportstätten, inkl. Hallen- und Freibäder, für Training im Leistungs-, Breiten-; Rehabilitations-, und Behindertensport unter Maßgaben (Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und der bisherigen Hygieneanforderungen; kein Wettkampfbetrieb sowie keine Zuschauer) möglich.
Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe für den normalen Publikumsverkehr (analog zu den Anmerkungen zu § 4) erst nach Vorlage eines Hygienekonzeptes und der Genehmigung durch die örtlichen Gesundheitsämter.
Die Freigabe der Sportstätte erfolgt durch ihren Betreiber (Kommune, Verein, Privatbetreiber). Der Betreiber muss die Empfehlungen der jeweiligen Spitzensportverbände zur Nutzungsvoraussetzung erklären und dokumentieren sowie entsprechend der Größe der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festlegen (im Gegenzug Wegfall der 5-Personen-Regelung). Das zuständige Gesundheitsamt kann (ggf. auch durch Allgemeinverfügung) den Betrieb einer Sportstätte untersagen oder weitergehende Auflagen für den Betrieb festlegen.
Weitere Ausnahmen für Berufssportler und Kadersportler (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2), können auf der Basis der jeweiligen Konzepte der Spitzensportverbände durch das zuständige Gesundheitsamt genehmigt werden. Damit einhergehend entfällt die Genehmigungspflicht durch das Landesverwaltungsamt.
Auch der Wasserrettung wird ab dem 28.05.2020 wieder das Training für Bootsführer und Rettungsschwimmer unter Beachtung der hygienischen Vorschriften möglich sein.
Mit der schrittweisen Rückkehr zum Regelbetrieb an den Schulen Sachsen-Anhalts (§ 15) soll unter Sicherung der hygienischen Standards auch der Schulsport wieder ermöglicht werden. Die Öffnung für den Schulsport wird unter Sicherung der hygienischen Standards und angepasst an die allgemeinen Bestimmungen für den Amateursport erfolgen. In Kongruenz zur Wiederaufnahme des Schulsports soll auch der Hochschulsport (Sportstudium, sonstige Sportangebote) unter Hygieneauflagen wieder möglich sein.
Ein Wegfall der Abstandsregelung, durch den auch reguläres Training in Kontaktsportarten erlaubt werden würde, wird weiterhin nicht befürwortet. Hier sollte das weitere Pandemiegeschehen (Infektionszahlen) abgewartet werden und noch keine konkrete Zeitperspektive gegeben werden.
Großveranstaltungen finden bis Ende August 2020 entsprechend des Beschlusses der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 nicht statt. In einem weiteren Zwischenschritt vor einer evtl. Aufhebung dieser Beschränkung könnten abhängig von der Pandemiesituation (frühestens jedoch ab Mitte Juli) auch Wettkämpfe auf Landesebene mit einer begrenzten Zahl von Zuschauern durchgeführt werden.
zu § 9
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Betretensverbote
Das Besuchsverbot in den Krankenhäusern wird mit Ablauf des 27.05.2020 aufgehoben, jedoch sollte der Besuch zunächst auf täglich eine Stunde je Person begrenzt werden. Ggf. kann die Regelungsverantwortung für den Besuchsumfang den Krankenhäusern übertragen werden. Hinsichtlich der Besuchseinschränkungen bleiben Ausnahmen für Einrichtungen mit Frühgeborenen, Geburts- und Kinderstationen sowie Palliativpatienten weiterhin zugelassen. Eine weitere Normalisierung hin zum Regelbetrieb wird noch im Juni/Juli 2020 angestrebt.
Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen kann die jeweilige Einrichtungsleitung laut fünfter Eindämmungsverordnung die Besuchsregelung einschränken oder sogar ein Besuchsverbot festlegen. Ein generelles Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nur anzuzeigen. Angehörige und Bewohner brauchen jedoch allgemeinverbindliche Regelungen für ein Besuchsrecht. Ein generelles Besuchsverbot soll daher zukünftig unter Genehmigungsvorbehalt stehen.
zu § 10
Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Die Werkstätten für behinderte Menschen sollen ab dem 15.06.2020 weiter, auf bis zu 50 Prozent ihrer Kapazität geöffnet werden.
zu § 11
Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge
Ab dem 28.05.2020 sollen Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete entsprechend dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ab 01.12.2019, namentlich Psychiatrie und Psychotherapie (PSY), Psychosomatische Medizinische und Psychotherapie (PSM) und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJP) unter der Maßgabe eines Abstandsgebots und unter Einhaltung von Hygieneregelungen (ggf. Hygienekonzept) wieder öffnen dürfen.
Ab dem 28.05.2020 soll im Maßregelvollzug der eingeschränkte Regelbetrieb ermöglicht werden. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird diesbezüglich ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge abweichende Regelungen für seinen Geschäftsbereich zu erlassen.
Im Maßregelvollzug soll die Regelung in einer sechsten Eindämmungsverordnung im Wortlaut beibehalten werden, wonach Neuaufnahmen sowie Untergebrachte mit erkennbaren Symptomen einer COVID- 19- Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen nach ärztlichem Ermessen in Quarantäne genommen oder gesondert untergebracht werden können.
zu § 12
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken
Ab dem 28.05.2020 sollen wieder Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen in den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden können, wenn die entsprechenden allgemeinen Sicherheits- und Hygienereglungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1,3,4 und 5 der fünften Eindämmungsverordnung und den medizinischen Empfehlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.05.2020 für die Wiederaufnahme des Klinikbetriebs bzw. vergleichbarer Regelungen anderer Träger, mit denen Versorgungsverträge bestehen, eingehalten werden.
zu § 13
Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf
Die teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sollen zunächst im Rahmen der sechsten Eindämmungsverordnung von der Notbetreuung in einen eingeschränkten Regelbetrieb überführt werden können, mit Vorgaben zur Personenzahl in Abhängigkeit der Raumgröße und Hygieneregelungen. Die Verbände wünschen sich eine Übergangsregelung, wie für die Besuchsregelung in Pflegeeinrichtungen (1 Woche). Daher ist als Zeitpunkt der Umsetzung der 04.06.2020 vorgesehen.
zu § 14
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.1, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, erweiterte Notbetreuung
Die Schließungsverfügung für Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft entfällt mit Ablauf des 01.06.2020.
Auch für Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gelten ab dem 02.06.2020 keine Sonderregelungen mehr. Davon ausgenommen sind Personen, die unter Quarantäne stehen.
zu § 15
Teilweise Öffnung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie sonstigen Berufsbildungseinrichtungen
Auch an den Grundschulen soll spätestens Mitte Juni, frühestens ab dem 08.06.2020, wie an den Kindertagesstätten und Horten ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen werden können.
Schülerinnen und Schüler mit Vorerkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöhen, können weiterhin entsprechend den für die Schulbesuchsfähigkeit geltenden Regelungen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden. Sie sollen dabei besonders unterstützt werden. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler mit im Haushalt lebenden Angehörigen aus Risikogruppen. Das Bildungs- und das Gesundheitsministerium werden zur Vermeidung einer Virusverbreitung an Schulen gemeinsam einen Leitfaden zur Durchführung der Speiseversorgung, insbesondere des Mittagessens, herausgeben.
Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung werden tagesaktuell zur Verfügung gestellt.
Der Schulsport wird unter Sicherung der hygienischen Standards und angepasst an die allgemeinen Bestimmungen für den Amateursport wieder zugelassen.
Eine Rückkehr zum regulären Schulbetrieb unter Verzicht auf die Einhaltung von Mindestabstandsgeboten in den Räumlichkeiten der Schulen und der ihnen angegliederten Wohnheime wird nicht vor Beginn des kommenden Schuljahres erfolgen.
zu § 16
Teilweise Öffnung der Hochschulen
Eine Rückkehr zum regulären Vorlesungsbetrieb an den Hochschulen wird voraussichtlich ab dem Beginn des Wintersemesters 2020/21 (Stichtag 01.10.2020) erfolgen. In Kongruenz zum Schulsport soll ab dem 28.05.2020 jedoch auch beim Hochschulsport (Sportstudium, sonstige Sportangebote) bereits eine schrittweise Wiederaufnahme möglich sein. Das heißt auch hier werden Sportprüfungen bzw. weitergehend die allgemeine Öffnung bei Einhaltung der Sicherheitsstandards erfolgen.
zu § 18
Sonderregelungen für Beratungsangebote, Obdachlosenversorgung und Blutspendetermine
Ab dem 02.06.2020 können in Beratungsstellen wieder persönliche Kontakte unter der Voraussetzung gestattet werden, dass Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen (u. a. Mund-Nasen-Bedeckung, Identitätsfeststellung) eingehalten werden und ein Hygienekonzept vorliegt. Dies betrifft Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen.
zu § 19
Kampfmittelbeseitigung
Bezüglich der Kampfmittelbeseitigung wird ab dem 28.05.2020 die nicht freilegende Sondierung wieder uneingeschränkt zugelassen. Die Beschränkung auf Freilegungen wird zunächst fortbestehen, soll jedoch durch das Ersetzen des Begriffs Kampfmittel durch Bombenabwurfmunition konkretisiert werden. Eine schrittweise Heraufsetzung der Personenzahlen bei notwendigen Evakuierungen soll ab der siebten Eindämmungsverordnung (also voraussichtlich ab Mitte Ende Juni 2020) erfolgen. Die Gesundheitsbehörden (Landkreise/Kreisfreien Städte) sollen im Hinblick auf ein unauffälliges Infektionsgeschehen oder die besondere Struktur der Region die Regelung für den gesamten Zuständigkeitsbereich oder Teile davon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit suspendieren können (Grundsatz der regionalen Verantwortung).
zu § 20
Sonderregelungen für die Justiz
Ab dem 25.05.2020 werden im Bereich des Strafvollzuges unter Auflagen u.a. Besuche der Gefangenen, Sportmöglichkeiten im Freien und Arbeiten in den Werkstätten wieder möglich sein. Weitere Lockerungen werden durch MJ der epidemiologischen Entwicklung angepasst entschieden. Bereits zum 25.05.2020 werden sämtliche eingestellte Behandlungsmaßnahmen wieder aufgenommen und auch die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen durch externe Träger unter Auflagen (Mund-Nase-Schutz der Externen) wird wieder zugelassen. Die Gruppenstärke in den Maßnahmen beträgt bis zu 12 Gefangene. Auch Beschäftigung und Bildung dienen der Behandlung. Entsprechend der ermittelten Kapazitätsmöglichkeiten (Maximalanzahl von Gefangenen pro Maßnahme) werden die Beschäftigungs- und Bildungsmaßnahmen ab dem 25.05.2020 in allen Justizvollzugseinrichtungen wieder teilweise aufgenommen.
Über eine Vergrößerung der Gruppen in allen Maßnahmen bis hin zum Normalbetrieb wird lageangepasst zu entscheiden sein. Der Soziale Dienst der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt hat bereits zum 11. Mai 2020, unter Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards, den regulären Dienstbetrieb und somit die Resozialisierungsmaßnahmen aufgenommen.
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