Geschäfte über 800qm dürfen in Sachsen-Anhalt nicht öffnen

Kaufhof ist mit seiner Klage gegen die Öffnungsregel in der Corona-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkehrsfläche abgelehnt. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
Die Flächenbeschränkung für großflächige Einzelhandelsgeschäfte ist laut Gericht eine notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme. Die Regelungen bezwecken demnach die fortgesetzte Eindämmung weiterer Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer und schwerstkranker Menschen. Die Epidemie sei trotz der Verlangsamung der Infektionsketten nicht bewältigt. Es sei weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken.
Der Landesregierung komme in der unsicheren epidemischen Lage bei der Beurteilung, welche Maßnahmen sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfe, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Mit der Flächenbeschränkung habe sie ihren Spielraum nicht überschritten. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Das Ziel, Kontakte zu meiden, könne im Einzelhandel derzeit noch nicht vollständig durch strenge Hygienemaßnahmen abgelöst werden. Bei der Entscheidung, Lockerungen im Bereich der Ladenschließungen zuzulassen, habe die Landesregierung in zulässiger Weise an das typisierende, pauschalierende Merkmal der Großflächigkeit der Ladenflächen angeknüpft. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil die Anziehungskraft eines kleineren Geschäfts im Regelfall hinter derjenigen eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts zurückbleiben dürfte. Die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften bis zu 800 qm führe zudem zu einer Verbesserung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, so dass gerade im Flächenland Sachsen-Anhalt eine gemäßigte Wiederbelebung des Einzelhandels erreicht werde. Besucherströme insbesondere aus dem ländlichen Raum, die vom großflächigen Einzelhandel hervorgerufen würden, könnten hierdurch in wesentlichen Teilen begrenzt werden. Es komme nicht maßgeblich darauf an, ob und inwieweit sich infektionshygienische Maßnahmen in einem großflächigen Verkaufsraum zumindest mit dem gleichen Sicherheitsniveau wie bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 qm durchführen ließen. Mit der Entscheidung, den Buchhandel sowie den Fahrrad- und Kfz-Handel von der Flächenbegrenzung auszunehmen, habe die Landesregierung nicht willkürlich gehandelt. Dem Buchhandel komme zur Wahrung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des schulischen Bedarfs, und dem Fahrrad- und Kfz-Handel zur Sicherung der Mobilität der Bevölkerung ein besonderer Versorgungsauftrag zu.
Staatsanwaltschaft vielleicht?
Die ist aber nur für Straftaten zuständig. Vielleicht macht sie eine Ausnahme, wenn du ihr erklärst, warum sie doch zuständig ist. Schließlich geht es ja um den dein Leben bestimmenden Erzfeind Wiegand. Da werden sie Verständnis haben.
Nein, wenn am Montag ein Geschäft mit Duldung öffnet, ist das keine Straftat. Auch wenn dann die Verordnung noch gelten würde, die jedoch am Sonntag außer Kraft tritt, wäre es maximal eine Ordnungswidrigkeit und selbst dann läge im Endeffekt keine vor, eben wegen der Duldung.
Aber natürlich darfst du weiterhin davon träumen. Irgendwie scheint dich Halle nicht loszulassen. Du arbeitest hier nicht, du wohnst nicht hier, du kaufst hier nicht ein. Ist es wirklich nur Wiegand, der dich um den Schlaf bringt? Oder warst du mal scharf auf seine Freundin und die hat dich abblitzen lassen? Sei es wie es wolle, halt dich lieber an Fakten und die Wahrheit, statt hier Fake News zu verbreiten. Ist auch besser für’s Karma!
Das ist aber der Spruch von „Bernd, das Brot“ aus dem KiKa. Hast Du gemopst.