Regelungen zum Notbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Schulen
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Auch in Sachsen-Anhalt wird die Novelle des Infektionsschutzgesetzes zu Veränderungen bei Kinderbetreuung und Schulbetrieb führen. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, wird künftig der (eingeschränkte) Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Schulen untersagt. Um Kinder, Eltern und Beschäftigte zu schützen und die Infektionszahlen zu senken, sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ab einer dreitägigen Inzidenz von 165 im Landkreis zu schließen. Eine Notbetreuung wird aber sichergestellt. Nähere Informationen zum Schulbetrieb finden sich auf der Homepage des Bildungsministeriums.
Die Notbremse greift ab dem übernächsten Tag der Überschreitung des Schwellenwertes und wird wieder außer Kraft gesetzt, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt fünf Werktage in Folge den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet. Danach würde dann im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt wieder der eingeschränkte Regelbetrieb gelten können. Grundlage der Maßnahme ist der neu eingefügte Artikel §28 b des Infektionsschutzgesetzes, welcher heute in Kraft tritt.
Bei der aktuell hohen Inzidenz in mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten bedeutet die Bundes-Notbremse für Kindertageseinrichtungen und Schulen in Sachsen-Anhalt, dass bereits am 26.04.2021, also am kommenden Montag, in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten in die Notbetreuung übergegangen werden muss. Die Feststellung der Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte sowie die Festlegung der Kinder, die Anspruch auf Notbetreuung haben, erfolgt durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt.
Zur Regelung der Notbetreuung ergeht eine entsprechende, gemeinsame Empfehlung des Bildungsministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration an die Landkreise und kreisfreien Städte. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung sollen demnach insbesondere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Kinder von alleinerziehend Berufstätigen und Kinder von Eltern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet, haben. Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle erlassen.
Die notwendige Betreuung ist durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen. Für eine ab 26.04.2021 notwendige Notbetreuung kann die Bescheinigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums von einigen Tagen nachgereicht werden.
Im Einzelnen sollen die Notbetreuung in Anspruch nehmen können:
· alle Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung sowie Kinder mit einem zusätzlichen Anspruch nach § 8 des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind,
· Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Kindertageseinrichtung zu besuchen haben sowie in Pflegefamilien lebende Kinder,
· Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde,
· die zur Wahrnehmung der notwendigen Bildungs- und Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte, sowie
· betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung
(z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.
Kritische Infrastruktur umfasst:
· die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;
· Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
· notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Chemie, Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
· Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Schul- und Notbetriebs, alleinerziehende Berufstätige, alleinerziehende Schülerinnen und Schüler, Studierende, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
· Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.
Also quasi der gesamte öffentliche Dienst und alle im Gesundheitswesen.
Hallo…ist da das Jugendamt….ich habe meine Gören wieder ordentlich verwamst. Dürfen se nun in die KIta?
Oh man….
Und was ist mit der Mutter, wo der Vater glücklicherweise Arbeit hat, die in Elternzeit ihr Baby versorgt und nun noch die 2 oder 3 anderen Kinder irgendwie mitversorgen muss, weil sie in der Kita nicht erwünscht sind? Was ist mit diesen Eltern? Da gibt es auch keine KIndkranktage. Keine Notbetreuung. Nichts. Alles ein riesiger Bullshit.
Und was ist mit den Kindern, die aus vielschichtigen Gründen lieber nicht den ganzen Tag zuhause sein sollten? Die auf unterschied
Deren Leid ist im Vergleich zu Corona ein wahrhaftiges Leid.
Hallo…ist da das Jugendamt….ich habe meine Gören wieder ordentlich verwamst. Dürfen se nun in die KIta?
Oh man….
Und was ist mit der Mutter, wo der Vater glücklicherweise Arbeit hat, die in Elternzeit ihr Baby versorgt und nun noch die 2 oder 3 anderen Kinder irgendwie mitversorgen muss, weil sie in der Kita nicht erwünscht sind? Was ist mit diesen Eltern? Da gibt es auch keine KIndkranktage. Keine Notbetreuung. Nichts. Alles ein riesiger Bullshit.
Und was ist mit den Kindern, die aus vielschichtigen Gründen lieber nicht den ganzen Tag zuhause sein sollten?
Deren Leid ist im Vergleich zu Corona ein wahrhaftiges Leid.
Darauf wird keine Rücksicht genommen. Bei einigen Kindern hat das bereits dramatische Folgen, wenn die schulischen Leistungen nachlassen und man dann nicht mehr sein Potential abschöpfen kann.
Danke für die Info. Wo konkret kann man nachlesen, wer berechtigt ist die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Gibt es da bereits eine veröffentlichte Verordnung, auf die man sich im Zweifel beziehen kann?
„Wo konkret kann man nachlesen, wer berechtigt ist die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.“
In dem Artikel, den du eben kommentiert hast…
Und auf der Seite des Bildungsministeriums des Landes Sachsen-Anhalt.
Bei uns ist die Einrichtung zu 90 %ausgelastet… Wie immer wenn diese blödsinnige Notbetreuung greift
So sieht es bei uns auch aus, da es leider reicht, wenn ein Elternteil systemrelevant ist…
Dann vielleicht den Job wechseln, wenn man keine Lust hat, Kinder zu betreuen als Kinderbetreuer!
In unserem Hort müssen beide Eltern in Systemrelevanten Berufen arbeiten, um eine Notbetreuung zu bekommen! Ich bin Alleinerziehend, aber da wir das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen wir beide diesen Nachweis bringen, damit unser Kind nach der Notbetreuung in der Schule, noch zur Notbetreuung in den Hort darf! Totaler Irrsinn von unseren Politikern!