Vom Stadtrat beschlossene 4. IGS: Stadt legt dem Land den Beschluss vor, wird aber auch Widerspruch einlegen

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  1. Narrenschiff sagt:

    Die Linke u. Lange tun sich schwer mit rechtsstaatlich-demokratischen Verfahren.

  2. Dieses kurzfristige Denken immer. sagt:

    Gestern gab es nicht genug Schulplätze, morgen brauchen wir keine.

  3. Lehrer sagt:

    Die CDU verschließt die Augen der Realität und „erfindet“ im Oktober 2020 eine Verordnung, um die „Uhr“ der Bildung auf Kaisers Zeiten zurück zu drehen.

    Eine Verordnung, welche es Schulplanern landesweit faktisch unmöglich die Zukunft der Bildung zu gestalten, in MD eine Ansiedlung in welche Mrd Euro investiert wird, eine Schule für wenige Mio einfach nicht genehmigungsfähig ist und in Halle die „Abstimmung mit den Füßen“ der Eltern mit einem Federstrich ignoriert wird.

    Keiner will die Sekundarschule, selbst überzeugte CDU Stadträte und Lehrer sehen dies sehr kritisch. Aber öffentlich preisen CDU Politiker die Bildung von Gestern. Und im gleichen Atemzug sprachen CDU Lehrer von der bildungspolitischen Resterampe. Diese Aussagen sind ein bildungspolit. Armutszeugnis der CDU und wird der engagierten Arbeit der existierenden Sekundarschulen nicht gerecht. Ein Staatssekretär B.reitet mit lächerlichen Begründungen auf einem „toten“ Pferd der Bildung, anstatt sich um die auskömmliche Ausstattung der Schulen mit Lehrern ernsthaft zu befassen und kassieren vor Gericht die Klatschen.

    „es wird festgestellt, dass die Weisung des beklagten Landes S-A betreffend das Ableisten einer Vorgriffsstunde pro Schulwoche ab April 2023 bis 31.07.2028 unwirksam ist“ Urteil AG Stendal

    Als Bundesverbandspräsident der Realschullehrer geprägt als Ostdeutscher in Bayern, kann man wahrscheinlich auch nicht mehr erwarten.

    „B. erhielt damit hohe Anerkennung für sein herausragendes bundesweites Engagement für die Bildung. Der VDR Bundesvorsitzende setzt sich hierbei besonders für eine differenzierte Bildung ein, die den individuellen Bedürfnissen jedes einzelnen jungen Menschen gerecht wird. Besonders die Realschule mit ihrem ausgewogenen Angebot an Theorie und Praxis, einer außergewöhnlichen Werte- und Demokratieerziehung und einer realitätsnahen Alltagsbildung stehen dabei im Fokus von seinen Bemühungen.“

    „…..besonders für eine differenzierte Bildung ein“? Fragen über Fragen!

    Was interessieren ihn Elternwille, Kommunalpolitik und auch die Überzeugung vieler Lehrer! Vor allem an den Gymnasien erhofft man sich durch diese Schulform Entlastung! Weshalb? Ganz einfach, weil Eltern ihre Kinder bei Unentschlossenheit dann lieber auf eine IGS anmelden, als verloren auf ein Gymnasium zu schicken.

    Abgangsquote Gymnasiun aktuell ca. 20% und einen nicht unerheblichen Teil dieser Wert von 20% vorzeitige Abgänger fällt ab Klasse 5 faktisch weg, da diese Kinder nicht am Gymnasium auftauchen. Gut für die Gymnasien, gut für die Kinder und um die allein geht es am Ende des Streites und nicht um die Politiker lokal oder im Bundesland!

    Ein weiterer Aspekt ist, woher sollen denn die Realschullehrer an einer Sekundarschule kommen? Vom Land abziehen, aus anderen Schulen der Stadt abziehen? Die Quoten der Versorgung noch weiter senken?

    An einer IGS dürfen Lehrer der Sek II tätig werden, welcher Bestand auch schmal ist, aber bei weitem nicht so kritisch wie bei den Realschullehrern oder hat Herr B. seine Statistik verloren?

    Eltern, seit nicht verunsichert! Meldet die Kinder an der Schulform IGS an! Und wenn dies nicht gewährt wird, weil die Verwaltung umlenken muss, klagt euer Recht ein! Es ist Gesetzeslage seine gewünschte Schulform und das Beste für die Bildung seines Kindes zu erhalten. Beratung dazu geibt es auch beim Stadtelternrat!

    • PaulusHallenser sagt:

      „Eltern, seit nicht verunsichert!“

      Lehrer,

      sind Sie ein richtiger Lehrer? Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten, nur den Unterschied zwischen „seit“ und „seid“ (kommt von sein) sollte man als Lehrer schon kennen.

    • Lehrer II sagt:

      seid…..

  4. PaulusHallenser sagt:

    Wenn die gesetzlichen Auflagen für eine weitere IGS nicht erfüllt werden, wird es eben keine weitere IGS geben. Auch Stadträte und die Stadtverwaltung sollten sich stets an rechtsstaatliche Normen halten.

    • Blaue sagt:

      Gesetzliche Auflagen am Bürger vorbei zu beschließen macht eine CDU nicht besser als RRG.

    • StER Halle sagt:

      Richtig, vor allem wenn aus der Verfassung des Landes ein Rechtsanspruch auf die freie Schulformwahl und den Bildungsgang für Eltern besteht. Demzufolge handelt der Stadtrat mit seinem gefassten Beschluss verfassungskonform. Ein Erlass, der dieses verfassungsmäßige Recht einschränkt, ohne eine rechtliche Grundlage zur Beschränkung, ist unzulässig, da er rangmäßig weit unter der Verfassung steht. Selbst das Schulgesetz lässt eine solche Regelung eigentlich nicht zu.

      Hier zum nachlesen:
      Artikel 26
      Schulwesen
      (1) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen.

      (2) An den öffentlichen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).

      (3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.

      (4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

      • Kritiker sagt:

        Und alle Schulformen müssen gleich behandelt werden in ihrer Möglichkeit bereit gestellt zu werden.

        Ansonsten ist Ans. 1 eine Farce.

        Man könnte im Extremfall auch verordnen, dass Sekundarschulen ohne Limitierung auf eine Mindestzahl gegründet werden und Gesamtschulen nur mit 200% und mindestens 8-zügig sein.

        • StER Halle sagt:

          Ach so, Gleichbehandlungsgrundsatz für Schulformen? Dieses ist ein merkwürdiger gedanklicher Ansatz, der ernsthaft betrachtet jedoch eine Sackgasse ist. Der Fokus liegt hier auf (3) Grundlage ist der zweite Halbsatz für den Gestaltungsauftrag im letzten Halbsatz.
          Danach hat das Bildungsministerium die Pflicht, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, dass die öffentlichen Schulträger in die Lage versetzt werden, den Rechtsanspruch der Eltern und der Kinder (hier Artikel 25 Abs. 1) zu erfüllen. Regelungen, wie sie derzeit in der SEPl-VO 2022 enthalten sind, stehen dieser Erfüllungspflicht entgegen.