Ausgangssperren rechtens: Bundesverfassungsgericht lehnt Klagen gegen Bundesnotbremse ab

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
Sachverhalt:
Das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthielt ein Bündel von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) eingefügt wurden. Die hier angegriffenen Maßnahmen waren an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gekoppelt (§ 28b Abs. 1 IfSG). Überschritt also in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so galten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b IfSG („Bundesnotbremse“) normierten Maßnahmen. Sank in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so trat die „Notbremse“ dort ab dem übernächsten Tag außer Kraft (§ 28b Abs. 2 IfSG). Die angegriffenen Vorschriften galten nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG regelte Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum waren danach nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnahmen. Die Regelung nahm davon Zusammenkünfte aus, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfanden. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG regelte Ausgangsbeschränkungen. Danach war der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Regelung enthielt verschiedene Ausnahmetatbestände. Ausgenommen waren beispielsweise Aufenthalte zwischen 22 und 24 Uhr, die der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung dienten, sowie Aufenthalte, die der Abwendung eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls, der Berufsausübung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder ähnlich gewichtigen Zwecken dienten. Außerdem hat die Bundesregierung am 8. Mai 2021 auf der Grundlage der hierfür erteilten Ermächtigung des § 28c IfSG mit der Zustimmung des Deutschen Bundestags und des Bundesrats die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen. Diese nahm geimpfte und genesene Personen insbesondere von der Beschränkung privater Treffen, des Aufenthalts im Freien und beim Sport aus.
Der Senat hat auf der Grundlage von § 27a BVerfGG zahlreichen wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus verschiedenen Bereichen als sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, zu mehreren Fragenkomplexen Stellung zu nehmen.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig erhoben worden sind, haben sie in der Sache keinen Erfolg. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen und deren Bußgeldbewehrung und die Ausgangsbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und der damit korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand verletzten die Beschwerdeführenden nicht in ihren Grundrechten.
I. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen sowohl in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Eingriffe waren jedoch formell sowie materiell verfassungsgemäß und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
1. Das Ehe- und das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisten ein Recht, sich mit seinen Angehörigen beziehungsweise seinem Ehepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen. Vom Familiengrundrecht erfasst sind die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind, wie auch weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten auch über mehrere Generationen hinweg bestehen können. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt es außerdem davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt das Grundrecht schließlich auch die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen in diese Grundrechte ein.
2. Diese Grundrechtseingriffe waren formell verfassungsgemäß. Dem Bund stand dafür die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu.
3. Die Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen als selbstvollziehende gesetzliche Regelung, die keiner Umsetzung durch die Verwaltung im Einzelfall bedurfte, verletzte nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung individuellen Rechtsschutzes der Betroffenen, missachtete nicht die aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung beziehungsweise aus einzelnen Grundrechten resultierenden Grenzen für die Handlungsformenwahl des Gesetzgebers und verstieß nicht gegen das Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Kontaktbeschränkungen und der korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand waren zudem hinreichend bestimmt.
4. Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig. Sie dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte, waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen, und standen hierzu nicht außer Verhältnis.
a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte. Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Die Einschätzung und die Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich – wie hier – auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.
Daran gemessen verfolgte der Gesetzgeber mit den in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen jeweils für sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen. Diese Ziele sollten durch effektive Maßnahmen zur Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden. Oberstes Ziel war es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst.
Die Beurteilung des Gesetzgebers, es habe bei Verabschiedung des Gesetzes eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden, beruhte auf tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Gesetzgeber hatte mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert wurden. Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten. Auf dieser Grundlage schätzte das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen insgesamt als sehr hoch ein. Der Gesetzgeber hat sich zudem in Sachverständigenanhörungen im zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen befasst. Mehrere wissenschaftliche Fachgesellschaften schätzten die Situation im Zeitraum des Inkrafttretens der angegriffenen Vorschriften und davor ähnlich wie das Robert Koch-Institut ein.Während des Gesetzgebungsverfahrens waren darüber hinaus fachliche Stellungnahmen zu allen relevanten Fragen öffentlich verfügbar und wurden breit diskutiert. Im Einzelnen unterschieden sich dabei die Einschätzungen zur Gefährdungslage, zur künftigen Entwicklung der Pandemie und zu den Maßnahmen, um diese einzudämmen. Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, waren jedoch nicht vorhanden.
b) Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die Gesetzeszwecke zu erreichen. Dafür genügt bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit, sondern hängt einzelfallbezogen etwa von den Möglichkeiten ab, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden. Wiederum gilt zwar, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt wie hier der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist.
Danach waren die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen ein geeignetes Mittel, um unmittelbar Leben und Gesundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung zu schützen und außerdem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die im Fall ihres Eintritts mit ihrerseits erheblichen Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit an COVID-19 Erkrankter sowie aus anderen Gründen stationär oder gar intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Patienten einherginge. Die Annahmen des Gesetzgebers über die Eignung der Kontaktbeschränkungen beruhten auf tragfähigen Grundlagen. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten war und ist insoweit gesicherte Erkenntnislage, dass SARS-CoV-2 über respiratorische Sekrete übertragen wird. Auf Grundlage ihrer näheren Erkenntnisse führten die sachkundigen Dritten weitgehend übereinstimmend aus, dass jede Einschränkung von Kontakten zwischen Menschen einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung von Virusübertragungen leistet.
Auf tragfähiger Grundlage beruht auch die Regelungstechnik, die Geltung der Kontaktbeschränkungen an das Überschreiten des Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zu knüpfen. Der Gesetzgeber hielt sich damit sowohl für die Anknüpfung an die Inzidenz an sich als auch für den Schwellenwert innerhalb seines Einschätzungsspielraums.
c) Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Verfassungswidrig wären die Kontaktbeschränkungen gewesen, wenn andere, in der Wirksamkeit den Kontaktbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Hier ist aber, ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, seiner Verbreitung zu begegnen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber denkbare mildere Mittel nicht als sicher gleich wirksam wie die angeordneten Kontaktbeschränkungen ansah, den Zweck der Regelung zu erreichen. Das gilt sowohl für seinerzeit möglichen Schutz durch Impfungen als auch für andere Maßnahmen zur Ausgestaltung von persönlichen Kontakten als Kontaktbeschränkungen.
d) Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das setzt voraus, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dem ist der Gesetzgeber gerecht geworden.
Mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte er Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte so Leben und Gesundheit schützen, wozu er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Er konnte wegen der tatsächlichen Lage bei Verabschiedung des Gesetzes annehmen, dass zu deren Schutz mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden musste. In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Der Gesetzgeber hat dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht einseitig Vorrang eingeräumt und hat auf der anderen Seite nicht die Grundrechte der Beschwerdeführenden außer Acht gelassen. Vielmehr sah er bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe in die betroffenen Grundrechte, insbesondere in Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden. Dabei sind insbesondere die im Gesetz selbst angelegten Vorkehrungen zur Begrenzung grundrechtlich bedeutsamer Belastungen zu berücksichtigen. In diesem Sinne begrenzend wirkten sowohl die zeitliche Befristung des Gesetzes als auch der dynamisch am Pandemiegeschehen ausgerichtete und regional differenzierende Regelungsansatz in § 28b IfSG. Die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordneten Maßnahmen traten am 23. April 2021 in Kraft und liefen nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus. Die danach denkbare Höchstdauer der Maßnahmen – die in keinem Gebiet der Bundesrepublik erreicht wurde – betrug circa zwei Monate. Ihre Wirkung entfaltete sich lediglich in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überstieg und nur bis der dortige Schwellenwert wieder für eine gewisse Zeit unterschritten wurde. Freiheitsbeeinträchtigungen wiegen aber grundsätzlich umso weniger schwer, je kürzer sie gelten.
II. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen griffen in verschiedene Grundrechte ein. Die Eingriffe waren im Ergebnis ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
1. Die Ausgangsbeschränkungen griffen in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ein. Dieses schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Das Grundrecht gewährleistet allerdings von vornherein nicht die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können. Die Fortbewegungsfreiheit setzt damit in objektiver Hinsicht die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und rechtlich Gebrauch machen zu können. Subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille. Dabei schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht nur gegen Eingriffe durch unmittelbar wirkenden körperlichen Zwang. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen mit lediglich psychisch vermittelt wirkendem Zwang in das Grundrecht eingreifen, wenn deren Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren physischen Zwang vergleichbar ist. So verhielt es sich bei den hier angegriffenen Ausgangsbeschränkungen.
2. Die Ausgangsbeschränkungen griffen auch in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Ausgangsbeschränkungen untersagten den Beschwerdeführenden über die Kontaktbeschränkungen hinaus, ihre familiären und partnerschaftlichen Zusammenkünfte frei zu gestalten.
3. Die Regelung war jedoch formell und materiell verfassungsgemäß. Auch für die Ausgangsbeschränkungen bestand eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen erfüllten die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen. Die Wahl eines selbstvollziehenden Gesetzes war auch hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ein Gesetz, das unmittelbar ohne weiteren Vollzugsakt in die Fortbewegungsfreiheit eingreift, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen.
4. Die angegriffenen Ausgangsbeschränkungen waren in der konkreten Situation auch verhältnismäßig. Sie dienten als Teil eines Gesamtschutzkonzepts dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit, waren zur Verfolgung dieses Zwecks im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich und standen dazu nicht außer Verhältnis.
Die Annahme des Gesetzgebers, mittels der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der Infektionen reduzieren zu können, hält sich innerhalb des ihm bei der Einschätzung der Eignung und der Erforderlichkeit einer Maßnahme zustehenden Spielraums. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sollten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und die sonstigen Schutzmaßnahmen unterstützen und insbesondere die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen sichern. Dies beruhte auf der hinreichend tragfähigen Annahme, dass der Virusübertragung und Ansteckung in Innenräumen zwar durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann, dass dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten Rückzugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist. Dass der Gesetzgeber sich dafür entschied, solche Zusammenkünfte von vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschränkungen zu reduzieren, war angesichts der bestehenden Erkenntnislage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügte auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Ausgangsbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Im Rahmen seines Schutzkonzepts räumte er nicht einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang ein. Er hat mit den speziell die Ausgangsbeschränkungen betreffenden Ausnahmeregelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g IfSG grundrechtlich geschützte, entgegenstehende Belange besonders berücksichtigt. Das galt für die Mandats- und Berufsausausübung, einschließlich derjenigen von Medienvertretern, die auch während der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen tätig sein konnten. Damit trug der Gesetzgeber insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Ausnahmen für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie für die Durchführung unaufschiebbarer Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger milderten die Intensität des Eingriffs vor allem in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ab. Das Zusammenwirken der genannten Ausnahmen kam unter anderem Alleinerziehenden in ihrer besonderen Belastungssituation entgegen. Sämtliche Ausnahmetatbestände milderten also das Gewicht der Eingriffe in einzelne Grundrechte ab. Zudem begrenzte die generalklauselartige Ausnahme aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG die Eingriffsintensität.
5. Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesem Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.
viel zu viel Text
Finde ich auch. Eine Zusammenfassung und ein Verweis auf das Originalurteil hätte genügt.
Ist die Pressemeldung im Originalwortlaut. Müsstest du nun aber langsam mal kapieren, wie das abläuft.
Das Internet arbeitet mit sogenannten „Hyperlinks“. Das ist so eine ganz neue Erfindung, mit der man auf andere Quellen verweisen kann, ohne deren Wortlaut in Gänze zitieren zu müssen. Auf andere Quellen verweisen war übrigens schon in Publikationen vor dem #Neuland üblich.
Pressemeldungen deinen genau dazu, im Wortlaut veröffentlicht zu werden. Aber natürlich kann man das komplett umstricken, umformulieren oder auch nur umstellen und dann als eigene redaktionelle Leistung anbieten. Journalisten sind ja Universalgelehrte, die wirklich jedem Gebiet Experten sind.
Machst du das auf deinem Nachrichtenportal so? Wie lautet denn der „Hyperlink“ dorthin? Eine Zusammenfassung mit Sachverstand dürfte dir ja leicht von der Hand gehen. Die könntest du zur Not auch hier einstellen, wenn du keinen „Hyperlink“ oder ganz und gar kein eigenes Portal hast.
Eine Zeitung nur mit Verweisen habe ich noch nie gesehen. Waren immer ausformulierte Artikel, selbst in der BILD. Hast du auch einen „Hyperlink“ auf deinem Portal zu so einer Ausgabe?
Bin echt gespannt!
Auf einmal war Ruhe. 🤣🤣 Ich vermute, dass Dir 10010110 nicht folgen konnte.
Daß Harbarth seiner Freundin Merkel nicht ans Bein pinkelt war ja zu erwarten. Die Details wurden ja beim Kaffeekränzchen besprochen.
Menno, wieder nicht nach deinem Willen? Ist aber auch alles ungerecht. Nun wein dich erstmal aus, dann sehen wir weiter.
Gehen Sie doch dorthin, wo die „Bürgerrechte“ Ihrer Meinung nach besser geschützt werden. Viel Spaß beim Suchen…
Ins Jahr 1. Juli 1968? Zur Republikflucht, oder bist du auch im Jahr 2019 hängengeblieben?
Bananenrepublik? Herrlich! Da triffst du den Nagel auf den Kopf. Irgendwie keine Überraschung, dass der korrupte Haufen in Karlsruhe so entschieden hat. Jetzt haben Mutti und ihre 16 Zwerge heute einen Freibrief für Maßnahmen. Zitat Blöder: Wir brauchen Maßnahmen, Maßnahmen, Maßnahmen…
Wenn du sie bezahlt hättest, wäre vielleicht das Ergebnis nach deinem Gusto ausgefallen? Fraglich, aber versuchen hättst du es mindestens mal können
So und jetzt alles schließen wieder.
Reicht nicht. Impfzwang jetzt!
War ja nicht anders zu erwarten …
Auf gesetzlichem Wege werden wir demnach unsere Demokratie und unsere Freiheit nicht zurück erhalten. Dies kann nur noch durch einen Herbst 1989 geschehen.
Genau! Wir protestieren gegen die Ungerechtigkeit, gegen das Virus und seine Mutanten! Gleichzeitig üben wir öffentlich Kritik an der Führung und bezweifeln notfalls auch noch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Das machen wir öffentlich und haben sogar das Recht dazu, müssen nicht fürchten, deswegen Repressalien zu erfahren oder gar verhaftet und ohne Verfahren eingesperrt zu werden. Jawollja. Genau wie 1989… Oh man, überdenke deinen Namen
@HALLunke gähn, immer wieder das selbe Geschwurbel von dir.
Mir fällt da ein Muster auf….bei dir ….
Jepp, so ein Unfug wie von @Unsere Zukunft triggert mich immer wieder. Und ich kann meiner Meinung freien Lauf geben. Immer und immer und immer wieder 🙂 Muss dabei nicht systemkonform sein. Wenn es dich langweilt, dann einfach überblättern.
„so ein Unfug wie von @Unsere Zukunft triggert mich immer wieder.“
Und Ihr ständiger Unfug triggert mich! Dass das Verfassungsgericht in letzter Zeit Probleme mit Neutralität und leider Verbindungen in die Politik hat ist hinreichend bekannt.
@Antifa Halle / Ex-H. Lunke
Du verhältst dich wie ein keines Kind.
🤦 In anderen Ländern wäre das ein Aufruf zum Staatsstreich… Aber Sie verstehen nicht den Zweck der Maßnahmen oder wollen es nicht verstehen…
Ich hol mir schonmal Popcorn für die folgenden gelehrigen Kommentare. PS: Wer nicht in der Lage ist, popelige 304 Randnummern zu lesen, sollte sich fragen, ob er sich wirklich so selbstbestimmt seines eigenen Verstandes bedient oder ob man den eigenen Anspruch nicht etwas tiefer aufhängt und lieber wieder Steine verkauft.
Verfassungsgericht?! Nettes Gerücht. Ein Verfassungsgericht in einem Land ohne Verfassung? Der Text riecht nach heißer Luft. Die wie zum Fasching gekleideten Robenträger wollen offensichtlich etwas verkaufen (das Volk für dumm) oder jemanden tief beeindrucken. Und nun lies die popeligen Randnummern. 001, 002, 003, 004, 005, 006, 007 … 033 … 304.
Wieso dürfen sich hier auch sogenannte Reichsbürger tummeln und sinnlose Kommentare abgeben?
Man könnte meinen, wir leben gar nicht in einer Diktatur.
Nun mal noch eine kurze Zusammenfassung und dann ist’s ok
Die von der Bundesregierung im Zuge der Coronapandemie verhängten Freiheitsbeschränkungen waren verfassungskonform. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie die Schulschließungen der im Juni ausgelaufenen Notbremse waren damit rechtens.
Besser
Jetzt noch in einfacher Sprache. 😛
Teletubbiesch beherrsche ich nicht.Sorry.
„Oberstes Ziel war es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gründe.“ Dh, der Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems rechtfertigen eine zeitlich befristete Beschränkung der Handlungsfreiheit, wenn dies geeignet ist.
Komplexe Sachverhalte ….. und dann auch noch eindeutig (ohne Interpretationsspielraum) dargestellt…
Gute Entscheidung.
Freu mich schon auf die folgenden Kommentare.
Vermutlich wieder viel Geschwurbeltes und Verschwörerisches 😉
Ach was! Hier gibt es knallharte Analysen von kundigen Fachexperten mit viel Erfahrungswissen und gründlichst recherchiert. Die sind zwar alle arbeitslos, aber freiwillig, weil sie den Ausländern die Jobs nicht wegnehmen wollen und wohnen nur auf dem Dorf, um die Stadt nicht weiter zu versiegeln. 🤣🤣
Ja natürlich! Die stecken doch alle unter einer Decke! Siehe @Bananenrepublik. Kann ja nicht sein, dass auch die obersten Richter der Meinung sind, dass das Wohl der Gesellschaft schon mal über dem Wohl der einzelnen Ignoranten stehen könnte. Schließlich haben wir ALLE unter den Ausgangsbeschränkungen gelitten. Ich denke noch mit Schrecken an die damaligen Überwachungsmaßnahmen. Alle gekauft von Bill Gates und seinem Gefolge. Weltweit!
Bedenklich ist: In Zeiten einer Pandemie muss die Politik Grundrechtseinschränkungen nur begründen, muss aber die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht nachweisen.
Das ist ein Freibrief für unsere Oberlehrer zur Gängelung der Bürger. Da wird nächstes Jahr eine Krankenhauskeim-Pandemie ausgerufen und jeder muss per Gesetz der SPD beitreten.
Der SPD beitreten? Ich als CDUler auch? So’n Mist!
Wie soll man die Wirksamkeit von Massnahmen vor der Durchführung beweisen?
Das Urteil wurde aber nach der Durchführung gesprochen, obwohl sich die Grundrechtseinschränkungen als unwirksam herausgestellt haben!
Es steht allen frei, mirror, Studien zu der Wirksamkeit zu führen und diese zu veröffentlichen.
Da aber die Politik offenbar nicht auf Wissenschaftler/innen achtet, ist der Versuch, gehört zu werden, am Ende so oder so nutzlos. Also kannst du auch weitermachen wie bisher: anonym in Kommentarspalten rumjammern.
BTW: in erster Linie geht es darum, die Mehrheit der Gesellschaft zu schützen. Wenn man da zunächst guckt, welche Maßnahmen am effektivsten sind, hätten wir im Frühjahr 2020 ohne den Lockdown wesentlich höhere Zahlen – sowohl Infektionen als auch Todesfälle – gehabt.
Nachgewiesen ist es ja. Also alles super.
@mirror
Du bist damals „vor die Tore“ von Halle gezogen, weil du die ländliche Ruhe genießen wolltest. Dann musst du auch damit leben, dass du die ländliche Ruhe den ganzen Tag hast und nicht in die große Stadt darfst.
Oder waren es Kostengründe und das Stadtleben nur vermeintlich zu teuer und du hast inzwischen mal nachgerechnet und es wäre sehr billiger gewesen, nicht so weit weg von der Infrastruktur zu wohnen? 😉
Was hat mein Wohnort mit dem BVG-Urteil zu tun? Sie müssen nicht Blödsinn schreiben, wenn Ihnen nichts vernünftiges einfällt.
Ich wiederhole nur deine eigenen Angaben. Wenn die Blödsinn sind, dann… 😉
Die BVG fällen keine Urteil, die lassen Busse durch Berlin fahren. Wenn überhaupt das BVerfG (in Karlsruhe). Soviel schonmal zur Expertise der Kommentatoren.
Dein Wohnort hat vielleicht nicht mit dem Urteil zu tun (das übrigens gar kein Urteil ist, sondern ein Beschluss, aber das sind noch mehr Fachdetails), aber wohl mit dem Inhalt der Entscheidung. Wenn du von der Bundesnotbrems gar nicht betroffen warst, keine Einschränkungen erleiden musstest, weil bei dir auf dem Dorf alles supi-spitze-einwandfrei ablief, dann verwundert doch sehr dein vehementes Engagement.
Allerdings formulierst du dein Leid als „Gängelung“ ominöser „Oberlehrer“, drückst also in einem sehr weinerlichen Ton aus, dass du ganz dolle doof findest, was da passiert ist. Dabei ist – gesetzt den Fall, du hast den Text der PM wenigstens gelesen und grob verstanden – das eigentlich ganz gut nachvollziehbar, warum das verfassungsmäßig war und ganz und gar nicht ein „Freibrief“. Im Gegenteil, die Anforderungen an die Rechtfertigung sind sogar ziemlich hoch (geblieben).
Grundrechtseinschränkungen ? Man kann doch froh sein, das unsere Politiker unser Leben so schützen. Lieber unfrei und lebendig, als frei und tot.
Zitat: „Mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte er Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte so Leben und Gesundheit schützen, wozu er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist.“
Wunderbarer Satz, der genau das beschreibt, was diese selbsternannten Freiheitskämpfer eben nicht verstehen wollen oder können.
Von wem werden die Richter den Bezahlt…..??? Vom Staat also ist wohl kaum zu erwarten das ein ,,Gerechtes “ Urteil gesprochen wird/ wurde .
Du stellst die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgericht in Frage?
Schon eine ziemlich steile These…
Von wem sollten die Richter sonst bezahlt werden?
Liebe Grüße ans Paralleluniversum
Von wem werden Sie denn bezahlt?
..von meinem Arbeitgeber (kein Öffentlicher Dienst, o.ä.)
und ich zahle ein hübsches Sümmchen Steuern 😉
Ich meinte nicht Sie. Wie kommen Sie zur Arbeit? Auf öffentlichen Straßen vielleicht? Von wem werden die bezahlt? Und ihr Arbeitgeber macht was und nutzt für seine Produkte/Leistungen wessen Infrastruktur?
…???…
Meinen Sie, dass andere Angestellte keine Steuern zahlen?
Ui, aber zur Bezahlung der Richter in Karlsruhe wird das wohl nicht reichen. Da mußt du noch was draufpacken.
Steuern sind übrigens nicht zweckgebunden in der Erbringung, das andere wären Gebühren oder Spenden…
Doris unsere kleine nationale Freiheitskämpferin gemäß Reichsburgenverfassung und mit gesponserten Matroschkas. Ganz ehrlich, wenn Ihr die Macht hättet, dann gebe es doch in jedem Fall das was deinesgleichen plakativ anprangert. Ihr seid so radikal und verbittert, da kann kein Mensch mehr einen sachlichen Diskurs führen. Heirate den liebenswerten Sven Liebich und gut ist.
Was wäre denn ein „gerechtes“ Urteil? Welche Rolle spielt die Bezahlung? Rückschlüsse auf das Grundgesetz sind immer wieder in den Begründungen zu erkennen. Gute Arbeit verdient gutes Geld. Kannst du es besser? hast du überhaupt bis zum Ende gelesen?
Die frage nach einer fachlichen Qualifikation höheren Grades stellt sich da noch gar nicht… deshalb fragen wir auch nicht danach.
Das BVG stärkt die Handelnden im Sinne einer vom Staat zu schützenden Mehrheit, gut so! Und nun ist Ende mit Freiheits- und Grundrechtegeschwurbel in Notlagen, der Staat ist nun auch rechtssicher handlungsfähig in solchen Lagen, ebenfalls gut so!
Die Berliner Verkehrsbetriebe – BVG – sind auch involviert ?
B undes V erfassungs G ericht. Dazu noch Das, nicht Die und schon ist die B erliner V erkehrs G esellschaft raus, Youri 🙂 .
Die richtige Abkürzung ist aber BVerfG
Stimmt, ich habe lediglich meine Version der Abk. beschrieben und ja, die BVG nennen sich heute …Betriebe. ich kenne es aber noch als …Gesellschaft. Trotzdem Danke!
Die BVG nennt sich seit jeher BVG und das BVerfG wird seit jeher BVerfG abgekürzt.
Nimm das L.
Da schaue mal in die DDR-Zeit. Die Grausamkeit der Abk. mag ich niemandem zumuten 🙂 .
Das BVerfG sitzt seit 1951 in Karlsruhe (BRD).
Die BVG entstanden 1928 in Berlin (Deutsches Reich).
Mit der DDR hat das wenig bis gar nichts zu tun.
Nimm das L.
Ab 1.1.1969 in Ostberlin bis zur Wende VEB Kombinat Berliner Verkehrsbetriebe (B*B). Basta!
Als Folge der Wiedervereinigung fusionierten BVG und BVB am 1. Januar 1992 zu …
…warte…
… BVG.
Aus BVG „wurde“ BVG, seit der Gründung durchgehend als BVG bezeichnet. Wenn du „verwirrt“ warst wegen eines eigenständigen Betriebs in Ostberlin, hättest du nicht BVG geschrieben, als du BVerfG meintest, sondern BVB oder VEB.
Nimm das L.
Auf Twiiter:
Weil wir dich lieben@BVG_Kampagne
Noch mal zur Klärung:
Die BVG ist nicht das Bundesverfassungsgericht.
Wir halten Notbremsen aber ebenfalls für richtig.
Die Notlage besteht nur auf der Seite der Regierung.
Das Volk hatte keine Notlage .Die Regierung wird jetzt nach diesem Urteil, so richtig auf das Volk einschlagen.
Hoffentlich auf den ungeimpften Quarkfurzer Robert gleich mal mit doppelter Staatshärte.
*bleibt in unseren Demokratie nur ein Traum
Ja ,der Quarkfurzer wird dafür sorgen,dass Du mit doppelter Staatshärte bestraft wirst.
Ach nee ,du bist ja schonals Geimpfter doppelt vom Staat bestraft wurden.
„Schwerkranke werden mit der Bundesluftwaffe in andere Bundesländer ausgeflogen“, „ITS vor dem Kollaps“, „Klinikpersonal über der Belastungsgrenze“,… .Irgendetwas muss da an ihnen vorbeigerauscht sein. Unbemerkt natürlich, denn so ignorant kann man eigentlich nicht sein. Eigentlich nicht einmal als geistig umnachteter Querpupser & Co..
Fühlst du dich jetzt besser, so als völlig verblödeter staatstreuer Diener?? Hast du dich schon mal gefragt, wieso diese ach so schlimme Situation entstanden ist?? Kleiner Tipp: könnte am jahrelangen Kaputtsparen im Gesundheitswesen und am Zahlen von Prämien für die Reduzierung von Intensivbetten liegen!! Aber anderen Ignoranz vorwerfen…wie armselig du bist!!
So, so, Viren entstehen also durch das Kaputtsparen des Gesundheitswesens. Bravo, dazu passt sogar der gewählte Name!
Setz halt einen Helm auf, oder bleib von der Straße fern…
Aber, um das mal hier so zu nennen, wärst du in der verflossenen Republik günstiger weggekommen? Ich zweifle das an…
Ich glaube nicht,das sich 1989 wiederhohlen wird. Du siehst ja wieviel Leute es gibt, die ohne Verstand Frau Merkel und ihrem Gefolge hörig sind, alles dulden und ertragen, ja sogar sich benutzen lassen und nun auf frühere Freunde und Bekannte sogar innerhalb der Familien aufeinander losgehen.
Da würd ich gar nicht so weit abschweifen. Denk immer nur mal daran, wieviele bei den Demos gegen die Hartz-Gesetze auf der Straße waren, nannten sich damals Montags-Demo, aber es hat halt kaum jemanden interessiert…j
Was wollt ihr noch?
Glaubt ihr immer noch unser Land befindet sich in einer Demokratie???
Dieser Tag wird in die Geschichte Deutschlands eingehen!!!
Die Justiz als Erfüllungsgehilfe der Politik.
Eine Grippewelle zur Beugung der Grundrechte wird abgesegnet.
Steffen, sei mal bitte leise. Deine Ahnungslosigkeit ist beschämend.
Das pseudointellektuelle Geschwurbel auf dieser Seite toppt so ziemlich alles, was man an Dummheit im Internet findet.
Die ganzen Schwurbler schaffen es nicht eine Stelle zu zitieren und anzugreifen, wollen aber sonst immer am besten die gesamte Medizingeschichte jedes Falls. Probiert es mal mit Zitaten und Argumenten und hört auf Fackeln zu schwenken und Parolen in die Welt zuwerfen. Lieber zweifelt man die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichte an, sagt teilweise es gäbe keine Verfassung und wundert sich dann, warum man als Extremist bezeichnet wird. Wenn ihr alle glaubt wir würden in einer Diktatur leben… warum schreibt ihr dann hier? Herr Seppelt wird bestimmt ja auch von Merkel oder ganz anderen dunklen Mächte (die meistens aus der Vorstellungswelt der Rechtsextremisten kommt) bezahlt… Aber Logik ist ja nicht so euers.
Es gibt auch Freiheitsschwurbler, die glauben sie hätten den Durchblick und dabei gleichzeitig klatschend dem Abbau der Bürgerrechte zusehen.
Wo ist denn die große Gefahr, die diese Einschränkungen nötig macht?
So schlimm kann es doch nicht sein, wenn mitten in der Pandemie Intensivbetten verknappt werden.
Bitte übernehmen sie, Her/Frau Blubb.
Und was sagt Herr/Frau Blubb eigentlich zum learning by doing bei der Anwendung nicht ordnungsgemäß getesteter Medikamente an der Bevölkerung?
Das ist dann wohl Nebensache? Oder ganz weit rechts, nicht wahr.
Sie machen doch genau das, was ich angeprangert habe. Das ist ein Artikel über die Entscheidung der BVerfG zur Bundesnotbremse.
„Wo ist denn die große Gefahr, die diese Einschränkungen nötig macht?“
Darüber bezieht sich doch sogar der Artikel bzw. der Beschluss. Stellen Sie keine Fragen, denn nicht ich, sondern Sie sind in der Argumentationspflicht. Einfach Hypothesen herauszuhauen kann jeder, argumentieren tun sie aber trotzdem nicht.
„So schlimm kann es doch nicht sein, wenn mitten in der Pandemie Intensivbetten verknappt werden.“
Ah ja? Laut Statista stimmt das nicht so ganz. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1246685/umfrage/auslastung-von-intensivbetten-in-deutschland/
„learning by doing bei der Anwendung nicht ordnungsgemäß getesteter Medikamente an der Bevölkerung“
Ich sage, dass das nichts mit diesem Urteil zu tun hat. Davon abgesehen sitzen da richtig ausgebildete Experten, die das bewerten können. Und die haben die Medikamente erlaubt.
Die Bringschuld von Argumenten durch Gegenfragen zu ersetzen ist auch immer sehr interessant.
Werte(r) Herr / Frau Blubb
Sie meinen
Stellen Sie keine Fragen?
Sonst geht’s aber noch?????
Sie begreifen es nicht.
Dieses Urteil ist dieses Gerichtes unwürdig, denn es ist ein Gefälligkeitsurteil.
Wenn Sie so niedrige Ansprüche haben, sei es ihnen gegönnt.
Die Gefahrenlage besteht nicht. Das wollen sie nicht begreifen.
Da kann man auch seitenweise verklausulierte Texte ablassen. Es ändert nichts.
Natürlich wird Ihnen das nicht reichen, denn sie sind ein Vertrauer, oder besser ein Nichtrechter, ein Demokrat. LOL
Es hat Blubb gemacht.
Haben Sie nun irgendein Argument oder eher nicht? Das ist so einfach, hier mal ein Beispiel:
„Die Gefahrenlage besteht nicht.“
Ein gutes Beispiel ist die USA: Da gibt es mehr Corona-Tote als in allen der Kriegen gefallene US-Soldaten. Und da ist selbst der Bürgerkrieg mit enthalten, der dort mehr Soldaten das Leben gekostet hat. Mehr Tote als Krieg, da kann man schon von einer gewissen Gefahrenlage reden.
„Wenn Sie so niedrige Ansprüche haben, sei es ihnen gegönnt.“
Ich habe schon hohe Ansprüche an unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie z.B. Unabhängigkeit der Gerichte. Sie helfen mir aber auch nicht gerade dabei zu sehen, wie die verloren gegangen ist.
Und ja ich bin ein Demokrat. Sie finden Demokratie eher schlecht? Das ist doch auch etwas, was ich angesprochen habe: Man bedient sich sehr schnell extremistischen Aussagen ohne Argumente um dann wieder rumheulen zu können, dass man als Extremist angesehen wird.
Schaffen Sie es jetzt irgendwie doch einmal Argumente zu bringen, so mit Sachlichkeit, nachweisbaren Quellen etc.?
Corona Tote USA 777.000 – gefallene US Soldaten, Bürgerkrieg 620.000, 2. Weltkrieg 405.000, 1. Weltkrieg 116.000. Das allein sind schon mal ca 1.2Mio Und dann kommen noch die ganzen Gefallenen in all den Kriegen seit 1945. Anstelle andere zu belehren besser nachdenken und nicht Unsinn blubbern
@Karl Eduard
Das sind die Gesamttoten. Gefallene Soldaten sind es „nur“ ~666000 Tote. Die anderen sind an Krankheiten etc. gestorben.
Sie Gutgläubiger.
Die Zahlen stimmen NICHT.
Bei Corona wird manipuliert und getrickst und gelogen, dass sich die Balken biegen. Sie wollen nicht verstehen, dass es keine Pandemie gibt.
Kleiner Tipp.
Ausspruch von Hr. Schäuble: „Wir brauchen eine Krise.“
Bitte recherchieren und nicht nachplappern.
Dann öffnen sich Ihnen neue Horizonte.
Aber ich schätze Sie werden rechtzeitig aufhören … dies ist ihnen zu weit
r e c h t s! Das zieht immer.
„Kleiner Tipp.
Ausspruch von Hr. Schäuble: „Wir brauchen eine Krise.“
Bitte recherchieren und nicht nachplappern.“
Hab ich getan. Das wird als unbelegte Missinformation bewertet. Haben Sie eine Quelle dafür?
Zu weit „rechts“? Rechts ist konservativ. Konservativ bedeutet Erhalten. Erhalten ist weder revolutionärer Aufstand noch Verweigerung der Lebensrealität. Sie sind kein Rechter, sind sind einfach nur ein Schwurbler, der nicht mit Fakten arbeiten kann und alles ignoriert. Hauptsache Dagegen – Hauptsache Schaum vor dem Mund. Wie oft soll man Sie eigentlich noch darauf hinweisen, dass Sie mal eine Quelle bringen sollen.
Was willst du denn? hast doch 1989 fleissig für die Abschaffung des anderen Staates demonstriert, und jammerst nun über den neuen? Hast du was gegen die H4-Gesetze geleistet? Bist du Gewerkschafter und setzt dich für deine Kollegen ein? etc etc
Und weiter: welche notwendige Qualifikation(!) hast du im Leben erworben, um all das Jetzige einschätzen zu können???
Meckerst du bei Arbeiten „deines“ Kfz-mechanikers, Elektrikers, Klempners auch so rum, oder läßt du die ihre gelernte Arbeit machen?
Lassen Sie es.
recherchieren Sie nicht.
Ergeben Sie sich ihrem Schicksal.
Ich schreibe hier nicht, um sie zu übertrumpfen oder zu belehren.
Ich wollte ihnen Hinweise geben. Sie ins Zweifeln bringen.
Leider haben sie sich vergraben und beschlossen, was richtig ist.
Egal was passiert.
Wem das Urteil nicht passt kann doch auswandern.
Warum sollte jemand, dem etwas nicht passt, immer gleich auswandern? Weglaufen ist was für Feiglinge. Macher gehen gegen Widerstände vor.
Zum Glück besteht die Welt nicht nur aus großsprecherischen Rolfs.
Das Urteil zeigt, gelegentliche geschäftliche Abendessen zahlen sich aus.
Natürlich… dabei wurde die Urteilsbegründung vor besprochen und so abgefasst, dass das deutsche Volk möglichst lange unterjocht wird. (ich lach mich kaputt)
Gutbürger,
ich weiß nicht, woher Sie Ihre Verschwörungstheorien haben.
Ich halte mich an die Corona-Regeln und bin geimpft.
Netzwerken zahlt sich aus, nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch in der Politik. Das scheint an Tagen wie diesen immer wieder durch.
Was für ein Geheule, man müsste ja fast einen Kollektiven Suizid befürchten, aber auch Sterbehilfe geht nur noch für 2 G😀 so ein Pech
In der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist NIEMALS ein Urteil zu gunsten der Bevölkerung gesprochen worden,
Die Richter vom Bundesverfassungsgericht sind nicht Unabhängig Sie werden vom Staar bezahlt also werden diese Richter niemals ein Urteil gegen den Staat sprechen.
Die werden vom Staar bezahlt? Wer ist das denn? Oder meinst du den Vogel, den Star?
Geh nach Hause, Doris.
Du verwechselst das bestimmt mit der Wohlfahrt.
Also das Gericht hat schon zu meinen Gunsten geurteilt .
Aber als Impfverweigerer würde ich lieber den Lockdown vorziehen ,als die Impfpflicht. Heisa, das wird lustig.
Vom Staat
Wir vernachlässigen mal, dass das Bundesverfassungsgericht selbst Teil des Staates ist. Ich nehme an, mit Staat meinst du die Regierung, das Parlament und andere Gerichte. Hat das Bundesverfassungsgericht tatsächlich noch nie „gegen den Staat“ geurteilt? Meinst du das ernst?
Ich weiß nicht was noch passieren muss das die Menschen aufwachen. Grundrechtseinschränkungen , Kontaktverbote, Impfzwang , merkt hier eigentlich noch ein Mensch was vor sich geht Wahlen werden manipuliert, Steuern aus irgendwelchen Fadenscheinigen Gründen massiv erhöht. Recht wird von Obersten Richtern gebrochen. Schaut zurück in die Geschichte was passiert wenn solche Wesen wie Haseloff, Merkel, Söder ,Scholz die Macht haben .
Wer hat das angezweifelt? Spinner die sich nachts draußen einreiben müssen anstatt zu arbeiten.