Verbraucherschützer prüfen Glühwein: „Mit Schuss“ nicht zulässig
Die Weihnachtszeit steht bevor, schon in zwei Wochen öffnen die ersten Weihnachtsmärkte. Dann gehen auch in Halle (Saale) wieder tausende Liter Glühwein am Tag über die Ladentische an den 17 Glühweinständen auf dem Weihnachtsmarkt. Auch in den Supermärkten stehen Packungen für zu Hause in den Regalen. Glühwein ist gerade in der kalten Jahreszeit ein gutes Geschäft, mit dem auch Schindluder trieben wird.
Für das Landesamt für Verbraucherschutz in Halle ist das ein Grund, genauer hinzuschauen. Und deshalb informierten sie ihre Besucher zum Tag der offenen Tür am Samstag auch über dieses Thema.
Und es gibt einige Dinge, die man zwar immer wieder sieht, die aber so eigentlich gar nicht sein dürften. „Glühwein mit Schuss“ beispielsweise ist in dieser Bezeichung gar nicht zulässig. Hergestellt und verkauft werden darf zwar ein solches Produkt, es darf aber das Wort „Wein“ nicht auftauchen. Glühpunsch mit Rum wäre beispielsweise erlaubt, informieren die Verbraucherschützer. „Winzerglühwein“ wird auch auf Weihnachtsmärkten angeboten, oft zu höheren Preisen als an „normalen“ Ständen. Diese Bezeichnung ist aber nur zulässig, wenn Zubereitung und Aromatisierung in einem Weinbaubetrieb durchgeführt wurden, der verwendete Wein muss aus selbst erzeugten Trauben hergestellt sein und darf nicht zugekauft werden. Unzulässig bei Glühwein ist der Zusatz von Wasser und Alkohol. Fruchtglühwein, beispielsweise aus Kirschen oder Heidelbeeren, ist zulässig, müssen aber eindeutig auf die Zutaten hinweisen.
Damit kein Schindluder getrieben wird, nehmen die Lebensmittelprüfer des Amts regelmäßig Proben und testen diese im Labor. Mit der vorhandenen Technik können nicht nur etwaige Schadstoffe erkannt werden, sondern auch, ob bei den Zutaten getrickst wurde.
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