Über Online-Partnersuche kennengelernte Frau missbraucht: Prozess wegen Vergewaltigung vorm Landgericht in Halle (Saale)

Einem mutmaßlichen Vergewaltiger wird ab heute am Landgericht in Halle (Saale) der Prozess gemacht. Dem im Juni 2002 geborenen Angeklagten werden eine Vergewaltigung und eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen.
Er soll im Oktober 2022 in seiner Wohnung in Halle an einer Frau B., die er über eine Online-Partnersuche kennengelernt habe, gegen deren erkennbaren Willen sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei ihr gegenüber auch Gewalt angewendet haben.
Im November 2022 sollen sich in der Wohnung des Angeklagten dessen bester Freund und die B. aufgehalten haben, um den Angeklagten an einem von ihm zuvor angedrohten Suizidversuch zu hindern. Als die B. und der Freund versucht hätten, den Angeklagten davon abzuhalten, aus dem Fenster zu springen, sei es zu einem Gerangel gekommen, in dessen Folge der Angeklagte auf seinen Freund eingeschlagen habe. Als der Freund am Boden gelegen habe, habe der Angeklagte ihn mehrfach mit beiden Händen am Hals gewürgt und anschließend mindestens zweimal mit seinen Füßen gegen dessen Kopf getreten. Infolge der Einwirkungen durch den Angeklagten habe dessen Freund ein Hämatom am rechten Ohr erlitten.
Bei beiden Taten soll der Angeklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert schuldfähig gewesen sein.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe eingeräumt.
Er war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner „sittlichen und geistigen Entwicklung“ (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht ihm eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren.
Solche Taten können doch nicht alle unter vermindert schuldfähig laufen. Wo bleibt der Schutz der Opfer? Am öffentlichen Leben dürfen sie doch auch ohne Einschränkungen teilhaben
Wo steht was von verminderter Schuldfähigkeit?
Im Artikel.
„…soll der Angeklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert schuldfähig gewesen sein“
Ein Gutachter wird es am Ende des Tages feststellen.
Dann kann es aber passieren, dass der Angeklagte in eine geschlossene psychatrische Einrichtung gewiesen wird, bei der er erst wieder raus kommt, wenn keine Gefahr mehr von ihm ausgeht.
Ich höre schon jetzt, dass das keine „Bestrafung“ wäre. Dem ist so überhaupt nicht!
Ist natürlich die teure Variante.
In der Pressemitteilung.
Im 4.Absatz.
Da der Angeklagte die Vorwürfe eingeräumt hat, gibt es daran wenig zu deuteln. Aber merkwürdig ist es schon, wenn eine Online-Bekanntschaft nach erlittener Vergewaltigung weiterhin so engen Kontakt zum Täter hält.
Der Angeklagte muss es auch im Gerichtsverfahren einräumen. Wenn er hier abstreitet, gibt es einiges zu deuteln. Selbst wenn er schweigt.
Ein Geständnis muss auch glaubhaft sein.
In jedem Fall spielt eine psychische Erkrankung möglicherweise eine bedeutsame Rolle.
Ein Eingeständnis in einer Vernehmung ist noch lange nicht bindend für das Urteil. Erst recht nicht, wenn man die Informationen nur aus einer Pressemitteilung hat. Zum Glück gibt es unabhängige Richter.
Merkwürdiger als diesen Typ selbst, finde ich Leute, die in solche Konstellationen hineingehen, nicht sofort wieder hinausgehen.
Im Oktober sexuelle Handlung und dann geht die Frau zwar in Begleitung, nochmal zu diesem Mann.
Was da nicht ganz stimmt, wird der Richter hoffentlich erfahren.
Wie kommst du darauf, dass was nicht ganz stimmt?