Asylbewerber in Sachsen-Anhalt kommen in den „Knast“

Ab sofort kann Sachsen-Anhalt ausreisepflichtige Asylbewerber in „normalen“ Gefängnissen unterbringen. Damit nutzt das Land ab sofort die durch den Bundesgesetzgeber geschaffene Möglichkeit. Künftig können die Personen auch in den U-Haft-Bereichen der Vollzugsanstalten Burg und Halle sowie der Jugendstrafanstalt Raßnitz (18- bis 27-Jährige) untergebracht werden. Je nach Auslastung der Einrichtungen können insgesamt bis zu 15 Plätze für den Vollzug der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams genutzt werden. Diese Regelung ist bis zum 30. Juni 2022 befristet.
Innenminister Holger Stahlknecht: „Mit der Unterbringung von Abschiebungsgefangenen in Haftanstalten stellt das Land Sachsen‑Anhalt den erfolgreichen Vollzug von Rückführungsmaßnahmen sicher. Damit haben wir jetzt die Möglichkeiten verbessert, Rückführungen zeitnah und konsequent umzusetzen.“
Hintergrund:
Sachsen-Anhalt verfügt bislang nicht über eine eigene Abschiebungseinrichtung. Die Ausländerbehörden Sachsen-Anhalts nutzen derzeit zur Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen die Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen anderer Bundesländer unter Vermittlung des Gemeinsamen Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR). Als weitere Übergangslösung bis zur Inbetriebnahme der eigenen Abschiebungssicherungseinrichtung in Dessau-Roßlau hat das Ministerium für Inneres und Sport mit dem Land Niedersachsen einen Vertrag über die Gestellung von fünf für Sachsen‑Anhalt vorgehaltenen Plätzen in der Abschiebungshafteinrichtung Langenhagen geschlossen, der seit April 2019 zur Anwendung gelangt.
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