Eilantrag gegen die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um das Gebiet der Stadt Halle (Saale) erfolglos

Der 15-Kilometer-Radius in Halle (Saale) hat gerichtlichen Bestand. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um das Gebiet der Stadt Halle (Saale) gerichtet hat.
Mit der am 11. Januar 2021 in Kraft getretenen Zweiten Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) vom 9. Januar 2021 (im Folgenden: 2. EindV) hat die Stadt Halle (Saale) für ihr Stadtgebiet festgestellt, dass innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100.000 Einwohner überschritten hat und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen, seit dem 4. Januar 2021, andauert (§ 1 der 2. EindV). Gemäß § 7 Satz 1 der 2. EindV ist der Aufenthalt außerhalb des Radius von 15 Kilometern um das Gebiet der Stadt Halle (Saale) ohne triftigen Grund untersagt. Gemäß § 7 Satz 2 der 2. EindV bestimmt sich der Radius von 15 Kilometern als Umkreis ab der Grenze des Gebiets der Stadt Halle (Saale). Triftige Gründe im Sinne von § 7 Satz 1 der 2. EindV werden in § 7 Satz 3 der 2. EindV im Einzelnen aufgeführt.
Der Antragsteller ist Einwohner der Stadt Halle (Saale), der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Er wendet gegen § 7 der 2. EindV im Wesentlichen ein, diese verletze ihn in seiner Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG). Er fahre aus Freizeitgründen regelmäßig und mehrmals in der Woche in mehr als 15 km außerhalb des Hoheitsgebietes der Antragsgegnerin liegende Gebiete (Landschaften, Wälder, Flüsse oder Seen), die nicht touristisch geprägt seien. Die 2. EindV sei vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erlassen worden, der dafür nicht sachlich zuständig sei. Zudem fehle der Antragsgegnerin für die streitige Norm die örtliche Zuständigkeit. Die Antragsgegnerin sei nicht befugt, die Bewegungsfreiheit ihrer Einwohner außerhalb ihres Stadtgebietes einzuschränken. Überdies sei § 7 der 2. EindV materiell rechtswidrig. So fehle es an einer tauglichen, hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage.
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der vom Antragsteller angegriffenen Regelung in § 7 der 2. EindV abgelehnt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Regelung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung hat der 3. Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Rechtliche Grundlage für die angegriffene Regelung ist § 13 Abs. 2 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (im Folgenden: 9. SARS-CoV-2-EindV). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV werden die Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der Regelungen des § 13 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung lokale Maßnahmen, auch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort, zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert. Weiter bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV, dass von der Einschränkung des Satzes 1 Ausnahmen beim Vorliegen bestimmter triftiger Gründe festzulegen sind. Triftige Gründe sind insbesondere die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts (§ 13 Abs. 2 Satz 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV). Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar (§ 13 Abs. 2 Satz 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV). Der Radius von 15 Kilometer bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnortes der betroffenen Person (§ 13 Abs. 2 Satz 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV). Diese Rechtsverordnung ist aufzuheben, sofern innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner unterschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert (§ 13 Abs. 2 Satz 6 der 9. SARS-CoV-2-EindV).
Bei summarischer Prüfung ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV mit höherrangigem Recht. Mit § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts von der ihr in § 32 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen. Der Regelung des § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin eine Einschränkung des Bewegungsradius vorzunehmen ermächtigt und verpflichtet ist, in § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV mit der gebotenen Klarheit festgelegt. Mit dem Oberbürgermeister hat auch das zuständige Organ der Antragsgegnerin die 2. EindV erlassen. Innerhalb der Kommunen erledigt nach § 66 Abs. 4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) der Hauptverwaltungsbeamte – hier der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin – die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn es hierzu aufgrund gesetzlicher Ermächtigung einer Normsetzung in Gestalt einer Rechtsverordnung bedarf. Es ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass § 7 der 2. EindV der Antragsgegnerin den Aufenthalt der Einwohner der Antragsgegnerin außerhalb ihres Hoheitsgebietes beschränkt. Die Befugnis zum Erlass einer außerterritorialen Regelung ist den kreisfreien Städten wie der Antragsgegnerin durch die Landesregierung in der Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV ausdrücklich eingeräumt worden. Dies erscheint rechtlich unbedenklich. Die personelle Hoheit der die Antragsgegnerin umgebenden Landkreise wird durch die angegriffene Regelung schon deshalb nicht berührt, weil die Regelung ausschließlich die Einwohner der Antragsgegnerin betrifft und das erlaubte Verhalten der Einwohner anderer Gebietskörperschaften unberührt lässt.
Die in § 7 der 2. EindV getroffene Regelung ist voraussichtlich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zielt auf die Durchsetzung einer konsequenten Verringerung der Kontakte, um dadurch die (weitere) Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Durch die Verlangsamung der Ausbreitung des Virus sollen die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Zugleich soll ein Viruseintrag aus Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr hohen Inzidenzwert in andere Gebiete mit niedrigerem Inzidenzwert verhindert werden. Die mit dieser Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe erweisen sich voraussichtlich als verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist. Dieser Spielraum ist vorliegend nicht erkennbar überschritten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die von der Einschränkung des Bewegungsradius betroffenen Einwohner der Antragsgegnerin lediglich in einem überschaubaren Bereich ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt sind. Dem stehen die besonders hochwertigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit gegenüber, die angesichts des gegenwärtigen Standes des Infektionsgeschehens mit landesweit erheblich gestiegenen und während der gesamten Pandemie erstmals erreichten Inzidenzen, der damit verbundenen starken Belastung des Gesundheitssystems, namentlich der intensivmedizinischen Abteilungen der Krankenhäuser, und der Gefahr der Verbreitung von Virusmutationen mit einer nochmals höheren Infektiosität in besonderem Maße gefährdet sind.
Alle wollen zurück zur Natur – nur nicht zu Fuß.
Erstmal schön die Umwelt schädigen, um seiner Liebe zur Natur zu fröhnen, das sind mir die richtigen. 🙄
Solche Schlaumeier, wie du es bist, verpesten das Leben.
Ich bin am Sonntag nach Osnabrück gefahren, um einen pflegebedürftigen Menschen in ein Pflegeheim zu bringen, nachdem man ihn vor Weihnachten kurzerhand nach mehreren Schlaganfällen entlassen hat, obwohl man wusste, dass er alleine lebt. Das war diesem Krankenhaus scheissegal. Bis Sonntag habe ich ihn gepflegt. Da zählt keine 15 km Grenze.
Diese Dreckspolitiker, die richtig Kohle abfassen und nichts tun, sollten richtig mit einem Fußtritt herausbefördert werden.
und vorher noch Rodeln im Harz mit Sven? Du bist echt peinlich mit deinen Ausreden, warum du die Bazillen überall rumschleppst
Bisher habe ich Sie immer für loyal eingeschätzt. Kann mich noch gut an eine Szene erinnern, als Liebich Sie aufforderte, mit Ihnen zu sprechen. Das fand ich unheimlich gemein und unfair. Aber Ihr Gemüt scheint ja ähnlich zu sein.
Den ersten Satz bestätige ich. Den letzten Satz ignoriere ich mal. Aber ansonsten hätte ich genauso gehandelt. Natürlich. Auch wenn ich normal die Regeln befolge, ist solch eine Situation unter Ausnahme zu sehen. Du warst ja nicht zu touristischen Zwecken unterwegs oder aus Langeweile. Also, gut gemacht!
Vielleicht fährt er ja mit E-Bike 😉
Auf der Karte oben ist es ab Altstadt eingekreist. Gilt die 15 Kilometer Regel nicht ab der Stadtgrenze?
versuchs nochmal mit der Interpretation der Karte. Gar nicht so schwer. Gibt sogar eine Erläuterung daneben
Klein Fritzchen, bis zur grünen Linie darfst du 🙂 Egal von wo aus in Halle. Es zählt die Stadtgrenze, auf dem Bild in blau gekennzeichnet. Jetzt verstanden?
Na das ist doch wohl derr Gipfel! Es wird ein Radius von 15 km festgelegt und nun klagt einer, weil er sich in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt fühlt. Na geht’s noch? Das sind solche Typen, die dann andere mit reinziehen und man wundert sich, das die Zahlen nicht sinken. Bewegungsfreiheit im Radius von 15 km, wenn er die ausschöpft hat er ganz schön zu laufen jeden Tag.
Es klagen meist die, die nichtmal den Radius von 15Km komplett ausschöpfen würden. So wie gegen das Teslawerk in Brandenburg irgendwelche obskuren Spinner aus Bayern (einige hundert Km entfernt!!) ins Feld ziehen.
Sogar in Bayern wurde dieser Irrsinn jetzt gekippt…aber bei uns ist das Virus wahrscheinlich ab 15,5 km Radius viel aktiver unterwegs…🤦🏻♂️
Ob das wohl das letzte Wort war?
Berufung könnte sich lohnen:
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-massnahmen-verwaltungsgerichtshof-kippt-15-kilometer-regel-in-bayern-a-3213ea2b-0bd6-4270-a48e-d7539c075202
„…Zugleich soll ein Viruseintrag aus Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr hohen Inzidenzwert in andere Gebiete mit niedrigerem Inzidenzwert verhindert werden.“ Interessant, was rauskommt, wenn man einfach nur die Begründung zur Verordnung anschreibt, ohne dass es auf den vorliegenden Fall zutrifft.
Ist vollkommen klar, dass die Behörden inzwischen die riesigen Spielräume der ihnen gegebenen Rechtsgestaltungskompetenz so klug handhaben, dass ihnen juristisch nicht
beizukommen ist.
Das muß man politisch angehen, also Meinungsäußerung (wann ist die nächste Demo?) aus allen Rohren und nicht vergessen bei der nächsten Wahl!
Zur nächsten demo könnte dann aber noch die EindV zutreffen, also schön vorsichtig sein. Und Wahl? Selten so gelacht…