Einbruch in Doppelhaushälfte in Dölau: Täter im Obergeschoss gestellt, kein Haftbefehl
In einer Doppelhaushälfte in Dölau wurde am Samstagnachmittag zunächst ein offenes Fenster und in der Folge durchwühlte Räume und Schränke bemerkt. Im Obergeschoss wurde dann ein Einbrecher festgestellt, festgehalten und die Polizei alarmiert. Der Mann hatte unter anderem Schmuck eingesteckt wurde zunächst vorläufig festgenommen. Die Polizei sicherte Spuren und ermittelt gegen den 44-jährigen Deutschen, der sich mangels Haftgründen wieder auf freiem Fuß befindet.











Mangels Haftgründen? … Das kann ja wohl nicht wahr sein!
Keine freien Haftplätze . Nicht für Pille Palle!
Jetzt mal ehrlich
Mangel an Haftgründen???
Diese Justiz ist doch lächerlich!
Einbruch und Diebstahl – vor allem, wenn sie so offensichtlich tatsächlich stattgefunden haben – sollten immer Haftgründe sein. 🙄
Warum erzählst du hier immer Käse? Hast du schon mal einen Dieb im Supermarkt eingelocht gesehen?
Mangels Haftgründen? Das ist doch wohl ein Witz. Der Täter wurde direkt auf dem Silbertablett serviert. Was ist das für eine Justiz? Gerechtigkeit sieht anders aus.
Der Staat ist wirklich fertig… Einbruchdiebstahl und der Richter findet keinen Haftgrund??
Wie erklärt man das den Opfern?
Was geht da im Kopf vom Richter vor? .., .
Genau darum kommen ganze Banden, aus Frankreich, Niederlande, Polen und Südosteuropa zu uns…und auch der deutsche Täter weiß bescheid. Ein Hoch auf unser Justizsystem
Auch aus den USA habe gesehen.
Vielleicht spricht der Richter dem Einbrecher noch eine Entschädigung zu. Er musste ja nun leider die Beute seines Raubzuges vor Ort lassen. Das viel zu harte Handeln der deutschen Justiz stimmt einen sehr traurig.
Ach Leute, bevor ihr irgendeinen einen Bumms hier schreibt, informiert euch doch erstmal. Der Täter wurde erwischt, alle Beweise wurden gesammelt, die Justiz weiß, wer ist er. Die Haft, die bestehen würde, wäre sowieso eine Untersuchungshaft. Untersuchungshaft gibt es, wenn man noch ermitteln muss oder eine Gefahr für Leib und Leben hat. Das ist in § 112 StPO geregelt. Man braucht einen Haftgrund, außer bei Gefahr für Leib und Leben. Diese Gründe sind in § 112 Absatz 2 StPO geregelt.
Es gibt 3 große Gründe
1. Täter ist flüchtig oder versteckt sich – das ist nicht der Fall.
2. Der Täter entzieht sich womöglich dem Strafverfahren (Fluchtgefahr, da ist was anderes als Punkt 1) – Da meinte der Haftrichter – nein.
3. Beweismittel verändern, auf Zeugen einwirken ähnliches und auch Ermittlungen erschwert (Verdunkelungsgefahr)
Der Richter meinte, dass nichts davon der Fall ist und ansonsten darf man einfach nicht verhaftet. Sobald der Strafprozess beginnt, bekommt er Ladungen und sollte er da nicht erscheinen, dann wird gesucht. Sollte er dann die Strafe nicht antreten, gibt es einen Haftbefehl.
Eine Untersuchungshaft ist noch nicht die Strafe nach dem Strafverfahren. Das kommt noch und da wird sowieso der Untersuchungshaft angerechnet.
Also, statt Quatsch zu schreiben, informieren.