Hasi-Anwalt befürchtet neue „rechtswidrige“ Räumung

Rechtsanwalt Volker Kadler von der Hasi befürchtet, dass trotz unzureichender Titel Tatsachen geschaffen werden. “Es ist nunmehr davon auszugehen, dass kurzfristig versucht wird, erneut Tatsachen zu schaffen, die zu einer schnellen Besitzerlangung seitens der Gläubigerin führen”, erklärt er in Bezug auf Äußerungen des Amtsgerichts.
Hier seine Erklärung in voller Länge:
Richtig ist, dass keine Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsmaßnahme gegen „Capuze e.V.“ eingelegt worden sind. Solcher Rechtsmittel hat es nicht bedurft, da der Verein – wie geschehen – seiner Verpflichtung aus dem vorläufigen Räumungstitel nachgekommen ist.
Die dauerhafte Aufhältigkeit von weiteren Personen auf dem Grundstück Hafenstraße 7 war spätestens seit der mündlichen Verhandlung am
Landgericht Halle bekannt, da ausdrücklich unsererseits erklärt. Die von der Gläubigerseite beauftragte Gerichtsvollzieherin hat es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die maßgeblichen Momente der Räumung zu protokollieren. Insoweit dürften sich die, der
Presseerklärung des Amtsgerichts zugrunde liegenden, Feststellungen lediglich auf die ausschließliche Wiedergabe durch die Gerichtsvollzieherin beziehen. Die am Räumungstag anwesenden Personen
(Polizei, Rechtsanwälte der hiesigen Kanzlei, dort dauerhaft aufhältige Personen) haben klar wahrgenommen, dass es gerade keine Versuche der Feststellung der Besitzlage gab. Die Frage der Gerichtsvollzieherin, ob und wo sich die Räume befinden, wurde hinreichend beantwortet. Es gab keine Amtshilfeaufforderung an die Polizei, die Wohnräume zu öffnen und in diese Räumlichkeiten zu gelangen.
Die Gerichtsvollzieherin hat im Ergebnis lediglich Amtshilfe für eine vollständige Räumung aller Personen verlangt, was nach hiesige Einschätzung zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war.
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass kurzfristig versucht wird, erneut Tatsachen zu schaffen, die zu einer schnellen Besitzerlangung seitens der Gläubigerin führen.
Das Vorgehen der Gerichtsvollzieherin, insbesondere bereits bei der Initiierung der Vollstreckung (Räumungsankündigung ohne Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung), indiziert nach diesseitiger Einschätzung wiederum die Besorgnis, dass trotz unzureichender Titel Tatsachen geschaffen werden.
Neueste Kommentare