Landessozialgericht Sachsen-Anhalt stärkt Menschen mit Behinderung beim Anspruch auf angemessene Bezahlung ihrer Assistenz
Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont.
Der 35 Jahre alte Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armen und Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Er entschied sich allerdings gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfe monatlich rund 17.600 € im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester organisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.
Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatte der Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei der Leistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 € zu finden. Zuletzt stellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 € ein. Vor Gericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der der Leistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zu zahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.
Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessen sei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befand deshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werden sollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solche Beschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielen sozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraft bestehen.
Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat das Gericht aber letztlich offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlich entgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für die Leistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch über ausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 €) verfügt, um seine Arbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse ggf. im Klageverfahren erfolgen.
Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester als „Budgetassistenz“ berücksichtigt werden. Es hat aber betont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers – nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide. Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zu refinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden können.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2025, L 8 SO 16/25 B ER, rechtskräftig











Also da braucht man sich nicht zu wundern, dass die Sozialausgaben explodieren, wenn 17.600 € monatlich nicht ausreichen. Bei einem Stundensatz von angenommenen 20 € sind das 880 Stunden! 30 Tage sind insgesamt nur 720 Stunden. Was machen die da?
Was die machen? Rundumpflege. Mal lesen: Arme und Beine gelähmt…
Weiters: 20,-€ Stundenlohn brutto – dazu muß er als Arbeitgeber seiner Pflegekräfte noch deren Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben abführen.
Das läppert sich…Deine Milchmädchenrechnung geht da so nicht auf.
Sorry, aber dageht mit das Verständnis aus. Tut mir für den Herrn leid, aber die Kirche muss doch mal im Dorf bleiben. Die Sozialabgaben wie vieler Beitragszahler werden da wegen der Ansprüche verbraten. Der Artikel liest sich, als wäre die Heimunterbringung kostengünstiger. Da gibt es meiner Sicht nur eine Lösung: Die Kosten in Höhe der Heimunterbringung übernehmen und wenn es teurer sein muss, dann eben aus eigener Tasche.
Du hast offensichtlich ja keine Ahnung!
Sei froh, wenn Du körperlich unversehrt bist und versuch Dich mal mit Empathie zu beschäftigen, bevor Du weiter solchen Unfug schreibst!
Zum einen haben manche Monate 31 Tage, also im Mittel 30,5. Und wo sind Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge berücksichtigt?
Schau dir mal die Löhne von Pflegekräften an!
Und hoffentlich machste die Hufe hoch ehe Du Hilfe brauchst.
Pflegeheim wäre sicher teurer.
Was sind denn 20 Euro. Für eine solche Arbeit wäre den Stundensatz einer Mercedes-Werkstatt angemessen: 200 Euro.
Wer in Deutschland Autos streichelt, wird reich, wer am Menschen arbeitet, wird arm.