Landesverwaltungsamt informiert: Hunde müssen ab 1. März an die Leine – 180.000 Hunde in Sachsen-Anhalt registriert
Der Frühling steht vor der Tür – und damit auch die Brut- und Setzzeit vieler Tiere aus der Region. Um Vogelküken und andere wildlebende Tierkinder am Boden zu schützen, gibt es vom 1. März bis zum 15. Juli die Leinenpflicht. Hunde müssen in diesem Zeitraum an der Leine geführt werden. Diese Pflicht gilt im Wald und der übrigen freien Landschaft, also auf Feldern, Äckern und Wiesen sowie den dazugehörigen Wegen.
Bodenbrüter wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Andere Tiere wie Rehe sind tragend und können bei einer auftretenden Gefahr nur noch schwer die Flucht ergreifen. Einige Tierarten wie Hasen oder Schwarzwild ziehen ihren Nachwuchs bereits groß.
Stöbernde Hunde können die brütenden, aufziehenden oder gebärenden Wildtiere stören und so die Nachkommen gefährden. Werden die bodenbrütenden Wildtiere aus ihren Nestern vertrieben, kann das Gelege auskühlen. Berührt ein Hund beim Stöbern den Nachwuchs, kann es passieren, dass dieser nicht mehr von der Mutter als eigenes Jungtier anerkannt wird und verhungert.
Deshalb sollten vor allem Hundehalter Rücksicht nehmen und ihre Hunde nicht frei herumlaufen lassen. Auch wenn nicht alle Hunde wildlebende Tiere verfolgen oder sogar verletzen, ist es wichtig die Fellnasen in dieser Zeit auch auf Feld- und Waldwegen an der Leine zu führen. Zudem ist wichtig zu wissen, dass einige Wildarten, wie Schwarzwild ihre Jungen wehrhaft verteidigen, so dass ein Kontakt auch für die Hunde nicht ungefährlich ist.
Wo müssen Hunde an die Leine?
In der freien Landschaft. Zur freien Landschaft gehören neben den Flächen des Waldes und der Waldwege grundsätzlich auch alle unbebauten Flächen außerhalbeiner geschlossenen Bebauung, also z.B. alle landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich Feldwege.
Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollten Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht frei laufen lassen und besonders aufmerksam sein.
Hier können Vierbeiner frei toben
In zahlreichen Kommunen gibt es zum Spielen und Toben mit dem Vierbeiner auch ausgewiesene Flächen, speziell für den freien Hundeauslauf. Diese können direkt bei den Kommunen erfragt werden.
Zahlen
In Sachsen-Anhalt waren im Jahr 2023 rund 180.000 Hunde registriert. Die drei beliebtesten Hunderassen sind der Labrador Retriever mit rund 18.700, der Deutsche Schäferhund mit rund 11.600 und der Jack Russell Terrier mit rund 11.500 registrierten Hunden.
Alle Infos
…. finden Sie hier https://lsaurl.de/Leinenpflicht
„… keine allgemeine Leinenpflicht ..“
Das ist mit Bezug auf Halle nicht zutreffend. Hier gilt ganzjährig die Gefahrenabwehrverordnung §11:
(3) Für alle Hunde gilt unabhängig von ihrer Größe, dass sie auf öffentlichen Straßen, in
Anlagen und Einrichtungen nur angeleint geführt werden dürfen. Dies gilt ferner für alle
Gebäudeflächen, die Dritten zugänglich sind. Hundehalter oder Hundeführer müssen
von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu
halten; die Leine muss für diese Aufgabe geeignet sein. Im Zweifel muss der Hund einen
Maulkorb tragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung, bösartigen Hunden gem. § 121 Abs.
1 Nr. 2 OWiG einen Maulkorb anzulegen.
(4) Abs. 3 gilt nicht auf den von der Stadt Halle (Saale) ausgewiesenen Hundewiesen. Abs.
3 gilt darüber hinaus nicht für behördliche Diensthunde im dienstlichen Einsatz, für
Blindenhunde, für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz sowie für Hunde im öffentlichen
Einsatz.
Und Satz 2 scheint vielen Hundebesitzern ebenfalls unbekannt zu sein:
(2) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier öffentliche
Straßen, Anlagen und Einrichtungen nicht durch Kot verschmutzt. Die Vorschriften des
Abfall- und des Strafrechts bleiben unberührt. Lassen sich Verschmutzungen nicht
vermeiden, sind diese umgehend zu beseitigen.
Das ist nicht (ganz) richtig. Gefahrenabwehrverordnung § 1 Abs. 1 Die GVO gilt für öffentliche Straßen, Anlagen, Einrichtungen und Gewässer. Also im wesentlichen in bebauten Gebieten.
Sie gilt nicht für die freie Landschaft. Also gilt dort auch der § 11 nicht. Genau deswegen gibt das Landesverwaltungsamt die vorliegende Info raus… Die sind nicht ganz dumm, dieses Problem trifft für alle Gemeinden zu nicht nur für Halle.
So isses. Aber genauso wie das Falschparken wird es in Halle toleriert. Die Exekutive im allgemeinen scheint sowieso wenig bis kein Interesse zu haben Recht und Ordnung (vorallem im Straßenverkehr) durchzusetzen.
Verschmutzung beseitigen ist sehr gut. Sollte auch für Menschen gelten. Zigarettenkippen, zerbrochene Flaschen, Plastikabfälle, Bauschutt, Böllerdreck und viele andere Dinge. Es sollte sich langsam jeder an seine Nase fassen.
Na dann soll die Exekutive mal ein paar Einsatzkräfte an die Lunzberge in Lettin schicken. Was sich da an unangeleinten Hunden rumtreibt, geht auf keine Kuhhaut.
Dann sollte das OAmt mal verstärkt Hundehalter kontrollieren .. da ist viel Geld zu holen. Ist aber auch anstrengender als Zettel an Scheibenwischer zu stecken.
Das private Halten von Hunden, die größer als Katzen sind, sollte verboten werden.
Du sagst es! Und ich bin das ultimative Maß!
Und sie sollten sich Hilfe suche
Was soll uns ihr Post sagen? Das sie keine Hunde mögen und demzufolge niemand einen solchen haben darf? Schon inhaltlich ist ihr Post merkwürdig, Löwen und Tiger sind auch Katzen….. Da kommt meines Wissens kaum ein Hund mit. So könnte auch die Benutzung von Tastaturen, zumindest ohne Internetführerschein, verboten werden.
Um Vogelküken und andere wildlebende Tierkinder am Boden zu schützen, sollten auch die freilaufenden Katzen an die Leine genommen werden. Die holen sich ja die Küken auch aus den Nestern in den Bäumen,