Wichtige Änderungen für die 11.500 Jäger in Sachsen-Anhalt – Änderung des Bundesjagdgesetzes und Waffengesetzes
Am 30. Oktober 2024 hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgte am 30.10.2024 im Bundesgesetzblatt.
Damit einher gehen auch eine Reihe von Änderungen des Waffengesetzes. So sind bei waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen der Waffenbehörden seit dem 1. November auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt zu beteiligen.
Mit der neuen Regelung muss die jeweils zuständige Jagdbehörde vor Ausstellung und Verlängerung des Jagdscheines die Auskunft zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 Waffengesetz von der jeweils zuständigen Waffenbehörde einholen. Ohne die vorherige Zustimmung der Waffenbehörde erfolgt keine Ausstellung der jagdrechtlichen Erlaubnis.
Waffenrechtliche Anträge, für die bis zum 31. Oktober 2024 keine abgeschlossene Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt ist, bedürfen daher einer längeren Bearbeitungszeit.
Zur Sicherstellung, dass die Ausstellung bzw. Verlängerung der jagdrechtlichen Erlaubnisse bis zum 31.03. 2025 abgeschlossen sind, werden die Jagdscheininhaber gebeten, mindestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer jagdrechtlichen Erlaubnis einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung bei ihrer zuständigen Jagdbehörde einzureichen.
Ohne Antragstellung des Jagdscheininhabers erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durch die Waffenbehörde. Eine verspätete Antragstellung könnte dazu führen, dass keine rechtzeitige Verlängerung des Jagscheines zum 31.03. 2025 erfolgt.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sich die jagdrechtliche Zuverlässigkeit von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unterscheidet. Beide Zuverlässigkeitsprüfungen sind nicht identisch, sodass sowohl Gebühren für Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit als auch für die Verlängerung der jagdrechtlichen Erlaubnis anfallen.
Betroffen sind in Sachsen-Anhalt rund 11.500 Jägerin und Jäger.
Bei weiteren Fragen kann sich gern an die Obere Waffenbehörde gewandt werden:
Kontakt: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten, Sport
Postfach 19 63, 39009 Magdeburg
Tel.: (0391) 567-01
Fax: (0391) 567-2688
„11500 Jägerin und Jäger“
Wenn man extra betont, dass es Jägerin(nnen) gibt, sollte man auch sagen, wie viele Jägerinnen und wie viele Jäger es sind.
Also z.B. 200 Jägerinnen und 11300 Jäger.
Seltsamer Jäger auf dem Foto. Sieht irgendwie nach einem Luftgewehr aus, was zum Punkte jagen, aber nicht zur Tierjagd taugt. Damit ist es dann ein Sportschütze. Wenn das Luftgewehr dann nicht mal die 7,5J Grenze packt, dann ist das nicht mal ein Gegenstand der auch nur im Ansatz etwas mit dem Thema zu tun hat
…wie auch immer, aber bei diesem artikel gehts doch wohl eher um inhalt / informationen für die betreffenden personen.
Und wenn man ganz genau hinsieht, erkennt man auch, dass der Schütze sich nicht in einem Wald befindet.